Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg H*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, 13 Os 41/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg H*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, 13 Os 41/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags ist die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB. und der rasche Rückfall während eines Strafaufschubs; mildernd hingegen wurde nichts gewertet. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Strafe und deren bedingte Nachsicht an. Dies indes zu Unrecht.Gegenstand des Gerichtstags ist die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, StGB. und der rasche Rückfall während eines Strafaufschubs; mildernd hingegen wurde nichts gewertet. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Strafe und deren bedingte Nachsicht an. Dies indes zu Unrecht.
Das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruchs des Geschädigten ist entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig ein Milderungsgrund wie die bloße Erklärung, den Schaden gutmachen zu wollen (Leukauf-Steininger 2 § 34 RN 23).Das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruchs des Geschädigten ist entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig ein Milderungsgrund wie die bloße Erklärung, den Schaden gutmachen zu wollen (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 34, RN 23).
Von Gewicht wäre hier lediglich gewesen, wenn der Angeklagte den relativ geringen Schaden tatsächlich abgedeckt hätte, wozu er seit der Tat fast zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Diese Restitution wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, weil sie angesichts dieses verfügbaren Zeitraums auch bei noch so bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine für den Angeklagten fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung bedeutet hätte. Das Unterbleiben einer auch nur teilweisen Schadloshaltung zeigt vielmehr eine den rechtlich geschützten Werten gegenüber gleichgültige Einstellung, die einer Strafermäßigung nachdrücklich entgegensteht.
Das einschlägig sehr getrübte Vorleben des Berufungswerbers (13, darunter 11 einschlägige Vorstrafen) verbietet auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.
Angemerkt sei, daß "das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB." und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB. hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB. zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) in Wahrheit nicht zwei Erschwerungsgründe sind, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand begründen, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.Angemerkt sei, daß "das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, StGB." und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des Paragraph 39, StGB. hinausgehende Zahl der nach Paragraph 71, StGB. zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) in Wahrheit nicht zwei Erschwerungsgründe sind, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand begründen, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.