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Entscheidung 13 Os 41/87×

Entscheidung 13 Os 41/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/87

Entscheidungsdatum

07.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg H*** wegen des Vergehens nach Paragraphen 146, f. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4.Juli 1986, GZ 1 a römisch fünf r 3064/86-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Steininger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg H*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, 13 Os 41/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags ist die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, StGB. und der rasche Rückfall während eines Strafaufschubs; mildernd hingegen wurde nichts gewertet. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Strafe und deren bedingte Nachsicht an. Dies indes zu Unrecht.

Das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruchs des Geschädigten ist entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig ein Milderungsgrund wie die bloße Erklärung, den Schaden gutmachen zu wollen (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 34, RN 23).

Von Gewicht wäre hier lediglich gewesen, wenn der Angeklagte den relativ geringen Schaden tatsächlich abgedeckt hätte, wozu er seit der Tat fast zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Diese Restitution wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, weil sie angesichts dieses verfügbaren Zeitraums auch bei noch so bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine für den Angeklagten fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung bedeutet hätte. Das Unterbleiben einer auch nur teilweisen Schadloshaltung zeigt vielmehr eine den rechtlich geschützten Werten gegenüber gleichgültige Einstellung, die einer Strafermäßigung nachdrücklich entgegensteht.

Das einschlägig sehr getrübte Vorleben des Berufungswerbers (13, darunter 11 einschlägige Vorstrafen) verbietet auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.

Angemerkt sei, daß "das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, StGB." und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des Paragraph 39, StGB. hinausgehende Zahl der nach Paragraph 71, StGB. zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) in Wahrheit nicht zwei Erschwerungsgründe sind, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand begründen, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.

Anmerkung

E10859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00041.87.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19870507_OGH0002_0130OS00041_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074520 Rechtssatz 1961 – zuletzt 26.02.2008Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO liegt nur dann vor, wenn eine der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Verfahrensvorschriften der StPO verletzt worden ist. Daran hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte nichts geändert.
RS0091325 Rechtssatz 1971 – zuletzt 15.10.2009Strafrecht
Die bloße Erklärung, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, ist noch kein Milderungsgrund.
RS0091364 Rechtssatz 1970 – zuletzt 12.06.1997Strafrecht
Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten noch kein Milderungsgrund.
RS0091438 Rechtssatz 1975 – zuletzt 29.03.2021Strafrecht
Einschlägige Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des § 39 StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund.
RS0091507 Rechtssatz 1987 – zuletzt 07.11.1991Strafrecht
"Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB" und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) begrün …
RS0099088 Rechtssatz 1978 – zuletzt 19.05.2026Strafrecht
Keine analoge Anwendung dieses Nichtigkeitsgrundes auf nicht genannte Fälle (so schon RZ 1971,120).
RS0099118 Rechtssatz 1969 – zuletzt 01.07.2026Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0099135 Rechtssatz 1971 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).