Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und zugleich aus deren Anlass gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und zugleich aus deren Anlass gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,
1. im Ausspruch, der Angeklagte habe durch das ihm zu Punkt I. des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten den Christian B***** zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, demgemäß1. im Ausspruch, der Angeklagte habe durch das ihm zu Punkt römisch eins. des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten den Christian B***** zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, demgemäß
2. in der rechtlichen Beurteilung der Nötigung als vollendet sowie
3. im Unterbleiben der Beurteilung der Tathandlungen auch als Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB und3. im Unterbleiben der Beurteilung der Tathandlungen auch als Vergehen des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB und
4. im Strafausspruch (nicht aber im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt.4. im Strafausspruch (nicht aber im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt.
Horst Leopold W***** hat am 9. Juli 1999 in Wiener Neustadt
I. den Kaufhausdetektiv Christian B***** mit Gewalt, nämlich durch einen Faustschlag in das Gesicht, zur Unterlassung seiner Anhaltung zu nötigen versucht sowierömisch eins. den Kaufhausdetektiv Christian B***** mit Gewalt, nämlich durch einen Faustschlag in das Gesicht, zur Unterlassung seiner Anhaltung zu nötigen versucht sowie
III. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Play-Station-Spiele im Wert von 1.398 S, Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch drei. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Play-Station-Spiele im Wert von 1.398 S, Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Horst Leopold W***** hat hiedurch zu I. das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und zu III. das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB begangenHorst Leopold W***** hat hiedurch zu römisch eins. das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und zu römisch drei. das Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB begangen
und wird hiefür sowie für das ihm zu Schuldspruch II. weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.und wird hiefür sowie für das ihm zu Schuldspruch römisch zwei. weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.