Der dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und der Sache nach auch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und der Sache nach auch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zwar vermag das spekulative Vorbringen, der Zeuge S***** habe bei seiner Vernehmung im Vorverfahren allenfalls nur deshalb einen Namen genannt, um vor der Polizei „besser dazustehen", keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (inhaltlich Z 5 vierter Fall) auf, dass die für die Annahme einer großen Menge Suchtgift (§ 28 Abs 6 SMG aF) und damit für die vorgenommene Subsumtion der Tat entscheidenden Feststellungen offenbar unzureichend begründet sind. Die Tatrichter haben ihre Konstatierungen, wonach der Angeklagte 120 Gramm Speed mit einer Wirkstoffmenge von 12 Gramm Amphetamin verkauft habe, „auf die unbedenkliche und glaubwürdige Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung", dass es sich bei den vom Angeklagten erworbenen Speed um eine mittlere Qualität gehandelt habe, und „auf die gerichtsnotorische Erfahrung bei Amphetamin in durchschnittlicher Straßenqualität von zumindest 10 %" gestützt (US 11).Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die für die Annahme einer großen Menge Suchtgift (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) und damit für die vorgenommene Subsumtion der Tat entscheidenden Feststellungen offenbar unzureichend begründet sind. Die Tatrichter haben ihre Konstatierungen, wonach der Angeklagte 120 Gramm Speed mit einer Wirkstoffmenge von 12 Gramm Amphetamin verkauft habe, „auf die unbedenkliche und glaubwürdige Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung", dass es sich bei den vom Angeklagten erworbenen Speed um eine mittlere Qualität gehandelt habe, und „auf die gerichtsnotorische Erfahrung bei Amphetamin in durchschnittlicher Straßenqualität von zumindest 10 %" gestützt (US 11).
Der Angeklagte hat jedoch ein aus dem fair-trial-Gebot des Art 6 MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Die Erwähnung eines gerichtskundigen Umstandes in der Anklagebegründung - wie hier - reicht dazu nicht aus. Im Sinn eines den Garantien des Art 6 MRK entsprechenden Verfahrens ist vielmehr das erkennende Gericht verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was es als gerichtsnotorisch und im jeweils gegebenen Fall erheblich ansieht, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung danach einrichten zu können.Der Angeklagte hat jedoch ein aus dem fair-trial-Gebot des Artikel 6, MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Die Erwähnung eines gerichtskundigen Umstandes in der Anklagebegründung - wie hier - reicht dazu nicht aus. Im Sinn eines den Garantien des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahrens ist vielmehr das erkennende Gericht verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was es als gerichtsnotorisch und im jeweils gegebenen Fall erheblich ansieht, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung danach einrichten zu können.
Haben aber die Tatrichter die Feststellung einer durchschnittlichen Wirkstoffkonzentration wie hier auf eine von ihnen angenommene Gerichtsnotorietät gestützt, über die der Angeklagte nicht wie beschrieben informiert wurde, ist die solcherart getroffene Konstatierung des Wirkstoffgehalts der tatverfangenen Suchtgiftmenge offenbar unzureichend begründet (vgl RIS-Justiz RS0119094; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463).Haben aber die Tatrichter die Feststellung einer durchschnittlichen Wirkstoffkonzentration wie hier auf eine von ihnen angenommene Gerichtsnotorietät gestützt, über die der Angeklagte nicht wie beschrieben informiert wurde, ist die solcherart getroffene Konstatierung des Wirkstoffgehalts der tatverfangenen Suchtgiftmenge offenbar unzureichend begründet vergleiche RIS-Justiz RS0119094; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463).
Der aufgezeigte Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.Der aufgezeigte Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.
Die Kassation des gesamten Schuldspruchs I (also auch in Ansehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 SMG aF) war deshalb erforderlich, weil nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (§ 28 Abs 6 SMG aF) auch jene Annahmen, die einen Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall SMG allenfalls zu tragen vermögen, für sich alleine nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884).Die Kassation des gesamten Schuldspruchs römisch eins (also auch in Ansehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG aF) war deshalb erforderlich, weil nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) auch jene Annahmen, die einen Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG allenfalls zu tragen vermögen, für sich alleine nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884).
Gemäß § 289 StPO war mit Blick auf § 35 iVm § 37 SMG auch hinsichtlich des Schuldspruchs II und III mit Urteilsaufhebung und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vorzugehen.Gemäß Paragraph 289, StPO war mit Blick auf Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 37, SMG auch hinsichtlich des Schuldspruchs römisch zwei und römisch drei mit Urteilsaufhebung und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vorzugehen.
Die weitere Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Z 5a) können damit auf sich beruhen.Die weitere Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) können damit auf sich beruhen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Da der gesamte Schuldspruch und damit auch der vom Erstgericht gefällte Kostenersatzausspruch nach § 389 StPO zu kassieren war, fallen dem Angeklagten auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Da der gesamte Schuldspruch und damit auch der vom Erstgericht gefällte Kostenersatzausspruch nach Paragraph 389, StPO zu kassieren war, fallen dem Angeklagten auch keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.