Gründe:
Der am 17.Jänner 1944 geborene Bauleiter Ing. Karl C wurde des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Hingegen wurden der Genannte sowie der am 6. Mai 1933 geborene (frühere) Architekt Mag. Herbert A, der am 17. Juni 1932 geborene Konsulent Dr. Gerhart B und der am 20.März 1933 geborene Magistratsbeamte der Stadt Wien Rudolf D von der Anklage des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. (Dr. Gerhart B und Ing. Karl C nach § 12, dritter Fall, StGB.) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Der am 17.Jänner 1944 geborene Bauleiter Ing. Karl C wurde des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Hingegen wurden der Genannte sowie der am 6. Mai 1933 geborene (frühere) Architekt Mag. Herbert A, der am 17. Juni 1932 geborene Konsulent Dr. Gerhart B und der am 20.März 1933 geborene Magistratsbeamte der Stadt Wien Rudolf D von der Anklage des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB. (Dr. Gerhart B und Ing. Karl C nach Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Laut in der Hauptverhandlung modifizierter (Band V S. 643) Anklage lag ihnen zur Last, es hätten in Wien (I) Mag. Herbert A als von dem von der Stadt Wien mit der Bauführung beim Projekt Wien 14., Linzerstraße 466 (bis 468) betrauten 'F*** E F G H I J K W*** beauftragter Architekt und Rudolf D als Geschäftsführer dieses Fonds im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 19.Juli 1974 und am 12. September 1974 die ihnen durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, die Gemeinde Wien zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der Gemeinde Wien einen Vermögensnachteil in der Höhe von 1,982.402,12 S plus 16 %Laut in der Hauptverhandlung modifizierter (Band römisch fünf S. 643) Anklage lag ihnen zur Last, es hätten in Wien (römisch eins) Mag. Herbert A als von dem von der Stadt Wien mit der Bauführung beim Projekt Wien 14., Linzerstraße 466 (bis 468) betrauten 'F*** E F G H römisch eins J K W*** beauftragter Architekt und Rudolf D als Geschäftsführer dieses Fonds im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 19.Juli 1974 und am 12. September 1974 die ihnen durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, die Gemeinde Wien zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der Gemeinde Wien einen Vermögensnachteil in der Höhe von 1,982.402,12 S plus 16 %
Umsatzsteuer (das sind ca. 2,300.000 S) zugefügt, indem Mag. Herbert A im Juli 1974 einen Subgeneralunternehmerauftrag (seitens der als Generalunternehmer fungierenden I***-B***-Ges.m.b.H.) an die Firma L, M G N.m.b.H.
veranlaßte und Rudolf D diese Auftragsvergabe akzeptierte; (II) zu den zu (I) bezeichneten strafbaren Handlungen beigetragen a) Ing. Karl C von Juli bis September 1974, indem er die Vergabe eines Subgeneralunternehmerauftrags durch die I***-B***-Ges.m.b.H. an die L, M G N.m.b.H. mit Bevollmächtigten der I***-B***- Ges.m.b.H. aushandelte, eine beschränkte Ausschreibung der zu erbringenden Leistungen fingierte und die Einholung von Konkurrenzanboten vor Erteilung des Zusatzauftrags vortäuschte, b) Dr. Gerhart B, indem er gemäß einer vor der Tat mit Mag. Herbert A geschlossenen Vereinbarung am 16.September 1974 eine Scheinrechnung an die L, M G N.m.b.H. über 1,662.120 S legte und den Betrag in Raten vom 16.September 1974 bis 13.Dezember 1974veranlaßte und Rudolf D diese Auftragsvergabe akzeptierte; (römisch zwei) zu den zu (römisch eins) bezeichneten strafbaren Handlungen beigetragen a) Ing. Karl C von Juli bis September 1974, indem er die Vergabe eines Subgeneralunternehmerauftrags durch die I***-B***-Ges.m.b.H. an die L, M G N.m.b.H. mit Bevollmächtigten der I***-B***- Ges.m.b.H. aushandelte, eine beschränkte Ausschreibung der zu erbringenden Leistungen fingierte und die Einholung von Konkurrenzanboten vor Erteilung des Zusatzauftrags vortäuschte, b) Dr. Gerhart B, indem er gemäß einer vor der Tat mit Mag. Herbert A geschlossenen Vereinbarung am 16.September 1974 eine Scheinrechnung an die L, M G N.m.b.H. über 1,662.120 S legte und den Betrag in Raten vom 16.September 1974 bis 13.Dezember 1974
kassierte und beiseiteschaffte.
Den Freispruch der Angeklagten Mag. Herbert A und Dr. Gerhart B bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Freispruch der Angeklagten Mag. Herbert A und Dr. Gerhart B bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht ist im wesentlichen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen:
Anfang 1974 ergab sich die Notwendigkeit, in Wien Unterkünfte und Schulräume für Polizeischüler zu schaffen. Die Stadt Wien erklärte sich bereit, für diesen Zweck das in ihrem Eigentum stehende Gebäude Wien 14., Linzerstraße 466 bis 468, welches als Kloster erbaut und in weiterer Folge als Säuglings- und Kinderheim verwendet worden war, instandzusetzen und umzubauen. Die Renovierungsarbeiten mußten bis 15.September 1974 abgeschlossen sein, weshalb besondere Dringlichkeit geboten war. Da jedoch für die finanzielle Bedeckung nicht vorgesorgt war und sich auch bei den Verhandlungen mit dem künftigen Benützer, der Bundespolizeidirektion Wien, über Art und Umfang des Um- bzw. Ausbaus Schwierigkeiten ergaben, erklärte sich die zuständige Magistratsabteilung 27 am 22.Mai 1974 außerstande, das Projekt zeitgerecht fertigzustellen.
Daraufhin faßte der Amtsführende Stadtrat für Finanzen und Wirtschaftspolitik Hans O am 29.Mai 1974 den Entschluß, die Bauagenden der Zuständigkeitsvielfalt des Wiener Magistrats zu entziehen und dem 'FONDS E F G H I J K W*** zu übertragen. Nach einer am 29.Mai 1974 getroffenen Absprache sollte diesem Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Präsidentin zum damaligen Zeitpunkt die mittlerweile verstorbene Amtsführende Stadträtin für das Wohlfahrtswesen Maria P war und als dessen Geschäftsführer der Angeklagte Rudolf D fungierte, die gesamte Bauführung übertragen werden. Zur Durchführung der Agenden sollte sich der Fonds eines Architekten bedienen. Zu diesem Zweck trat am 30.Mai 1974 Rudolf D an den Architekten Mag. Herbert A heran, der ohne vorherige vertragliche Regelung seiner Konsulententätigkeit - ein formeller Vertrag wurde erst am 25.September 1974 abgeschlossen - sofort Planung und Bauleitung übernahm. Mag. Herbert A betraute mit den Bauarbeiten die Firma I***-B***-Ges.m.b.H. in Baden (Q.), von der er durch den bei ihm angestellten Angeklagten Ing. Karl C am 11. Juni 1974 ein Anbot einholen ließ. Auf Grund einer oberflächlichen Baubeschreibung und Kostenschätzung wurde Mag. A mit Schreiben des R vom 26.Juni 1974 aufgefordert, die von der MA 27 begonnenen Arbeiten fortzusetzen und mit deren Ausführung im Namen und auf Rechnung des R geeignete Fachfirmen zu beauftragen. Erst am 2. Juli 1974 kam es zwischen dem R und dem Magistrat der Stadt Wien zum Abschluß eines 'Bauführungsvertrages'.Daraufhin faßte der Amtsführende Stadtrat für Finanzen und Wirtschaftspolitik Hans O am 29.Mai 1974 den Entschluß, die Bauagenden der Zuständigkeitsvielfalt des Wiener Magistrats zu entziehen und dem 'FONDS E F G H römisch eins J K W*** zu übertragen. Nach einer am 29.Mai 1974 getroffenen Absprache sollte diesem Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Präsidentin zum damaligen Zeitpunkt die mittlerweile verstorbene Amtsführende Stadträtin für das Wohlfahrtswesen Maria P war und als dessen Geschäftsführer der Angeklagte Rudolf D fungierte, die gesamte Bauführung übertragen werden. Zur Durchführung der Agenden sollte sich der Fonds eines Architekten bedienen. Zu diesem Zweck trat am 30.Mai 1974 Rudolf D an den Architekten Mag. Herbert A heran, der ohne vorherige vertragliche Regelung seiner Konsulententätigkeit - ein formeller Vertrag wurde erst am 25.September 1974 abgeschlossen - sofort Planung und Bauleitung übernahm. Mag. Herbert A betraute mit den Bauarbeiten die Firma I***-B***-Ges.m.b.H. in Baden (Q.), von der er durch den bei ihm angestellten Angeklagten Ing. Karl C am 11. Juni 1974 ein Anbot einholen ließ. Auf Grund einer oberflächlichen Baubeschreibung und Kostenschätzung wurde Mag. A mit Schreiben des R vom 26.Juni 1974 aufgefordert, die von der MA 27 begonnenen Arbeiten fortzusetzen und mit deren Ausführung im Namen und auf Rechnung des R geeignete Fachfirmen zu beauftragen. Erst am 2. Juli 1974 kam es zwischen dem R und dem Magistrat der Stadt Wien zum Abschluß eines 'Bauführungsvertrages'.
Gleichzeitig begannen die Q. und andere Unternehmen an der Baustelle mit den Arbeiten.
Zu diesem Zeitpunkt hatte Mag. Herbert A die Absicht, das Projekt als 'Architektenbaustelle' zu führen und einzelne Professionisten heranzuziehen. Auf Grund eines ausdrücklichen Wunsches der Präsidentin des R Maria P, einen Generalunternehmer zu bestellen, wurden Kontakte mit der Q.
aufgenommen. Da deren Bauleiter zunächst ablehnten, die Funktion eines Generalunternehmers auszuüben, weil die zur Verfügung stehende Zeit es nicht mehr zuließe, Anbote von Professionisten einzuholen und diese auch zeitgerecht zur Ausführung gelangen zu lassen, bot Mag. Herbert A eine Läsungsmöglichkeit in der Form an, daß die L, M G N.m.b.H.
(S.), ein damals zu 99 % in seinem Eigentum stehendes Unternehmen, sich als Subgeneralunternehmer zur Verfügung stelle. Da aber die S., die sich mit der Verwaltung von Häusern sowie dem Grundstücksgeschäft befaßte (V. Band S. 835), noch keine Konzession für Baumeisterarbeiten besaß, wurde Einigung schließlich dahin erzielt, daß die Q. als Generalunternehmer eingesetzt werden und die S. als Subgeneralunternehmer für alle übrigen Professionisten auf der Baustelle wirken sollte. Am 3.Juli 1974 verfaßte Mag. Herbert A eine etwas detailliertere Baubeschreibung mit Bauzeitplan und übermittelte diese unter dem Titel 'Ausschreibungsunterlagen für Hauptunternehmerleistungen' an die Q. Diese erstellte dazu am 9.Juli 1974 ein Anbot über 13,849.000 S, worauf Mag. Herbert A namens des R mit Schreiben vom 19.Juli 1974 der Q. den - von dieser mit Gegenschlußbrief vom 16.August 1974(S.), ein damals zu 99 % in seinem Eigentum stehendes Unternehmen, sich als Subgeneralunternehmer zur Verfügung stelle. Da aber die S., die sich mit der Verwaltung von Häusern sowie dem Grundstücksgeschäft befaßte (römisch fünf. Band S. 835), noch keine Konzession für Baumeisterarbeiten besaß, wurde Einigung schließlich dahin erzielt, daß die Q. als Generalunternehmer eingesetzt werden und die S. als Subgeneralunternehmer für alle übrigen Professionisten auf der Baustelle wirken sollte. Am 3.Juli 1974 verfaßte Mag. Herbert A eine etwas detailliertere Baubeschreibung mit Bauzeitplan und übermittelte diese unter dem Titel 'Ausschreibungsunterlagen für Hauptunternehmerleistungen' an die Q. Diese erstellte dazu am 9.Juli 1974 ein Anbot über 13,849.000 S, worauf Mag. Herbert A namens des R mit Schreiben vom 19.Juli 1974 der Q. den - von dieser mit Gegenschlußbrief vom 16.August 1974
angenommenen - Bauauftrag als Generalunternehmer zu einem Fixpreis von 13,572.000 S inklusive Mehrwertsteuer erteilte. Mit Datum 7. August 1974 übertrug die Q. die Durchführung sämtlicher Professionistenarbeiten mit Ausnahme der Bauarbeiten der S. zu einem Fixpreis von 10,608.000 S inklusive Mehrwertsteuer, worauf die S., soweit dies nicht schon Anfang Juli 1974 mündlich durch Mag. A geschehen war, Professionisten beauftragte.
Bei der Abwicklung des Bauprojekts wurde eine ordnungsgemäße beschränkte Ausschreibung nach ÖNORM 2050 fingiert und es wurden (ohne Kalkulationsgrundlagen und ohne Besichtigung der Baustelle verfaßte) Gefälligkeitsanbote der Firmen T & U, V Baugesellschaft m. b.H. und W WIEN Ges.m.b.H. eingeholt. Am 14.August 1974 wurde sodann vom R der MA 52Bei der Abwicklung des Bauprojekts wurde eine ordnungsgemäße beschränkte Ausschreibung nach ÖNORM 2050 fingiert und es wurden (ohne Kalkulationsgrundlagen und ohne Besichtigung der Baustelle verfaßte) Gefälligkeitsanbote der Firmen T & U, römisch fünf Baugesellschaft m. b.H. und W WIEN Ges.m.b.H. eingeholt. Am 14.August 1974 wurde sodann vom R der MA 52
mitgeteilt, daß die Q. auf Grund einer beschränkten Ausschreibung als Hauptunternehmer ermittelt worden sei.
Die vom Wiener Gemeinderat für Bauvorhaben bewilligten Budgetmittel von zunächst 13,000.000 S und später weiteren 3,000.000 S (für Trockenlegungsarbeiten und für die Errichtung eines Traufenpflasters) wurden dem R in Teilbeträgen überwiesen. Am 2.Juni 1975 legte die Q. dem R eine Schlußrechnung über 15,094.221,99 S inklusive Mehrwertsteuer; die S. legte ihrerseits Teilrechnungen, auf Grund welcher sie entsprechende Teilzahlungen angewiesen erhielt. Von dem mit Schlußrechnung vom 12.Mai 1975 seitens der S. gegenüber der Q.
(als Generalunternehmer) geltend gemachten Betrag von 10,758.000 S einschließlich Mehrwertsteuer wurden von der Q. 10,085.204,91 S anerkannt. Demnach erläste (?) die S. 8,694.142,16 S, wovon an Professionisten 6,711.740,04 S bezahlt wurden. Der S. verblieb somit ein Rohgewinn von 1,982.402,12 S.
Im Zug der Abwicklung des Projekts war die Amtsführende Stadträtin Maria P an den Angeklagten Mag. Herbert A mit dem Wunsch um eine 'Spende' - in welchem Zusammenhang eine Summe von 1,500.000 S genannt wurde - für ihr Lieblingsprojekt, die 'Stadt des Kindes' in Wien-Hadersdorf, herangetreten. Mag. A zeigte sich hiezu bereit, gab aber zu verstehen, daß dies für ihn nur dann wirtschaftlich vertretbar wäre, wenn er die Spende als Betriebsausgabe buchhaltungsmäßig unterbringen könne. Als in weiterer Folge der Angeklagte Dr. Gerhart B mit ihm Kontakt aufnahm und erklärte, er habe als Treuhänder ein Inkasso für Provisionen aus der Baustelle Linzerstraße zu tätigen, schien es Mag. Herbert A klar, daß es sich hiebei um die vereinbarte Spende handeln müsse. Von den Auftraggebern des Dr. Gerhart B war dabei die Bezahlung eines Honorars für seine Vermittlungstätigkeit in Ansehung des Subgeneralunternehmerauftrags von der Q. an die S. vorgeschoben worden. Mit Schreiben vom 31.Juli 1974 und 6.August 1974 wurden die fingierten Honorarvereinbarungen zusammengefaßt, und am 16.September 1974 wurde eine Honorarnote über 1,539.000 S zuzüglich 123.120 S, zusammen sohin 1,662.120 S, an die S. gelegt, welcher Betrag mit Wissen und Willen Mag. AS zwischen dem 16.September und 13.Dezember 1974 an Dr. B zur Auszahlung gelangte. Im Rahmen einer bei Dr. B vorgenommenen Betriebsprüfung wurden ein Eingang von 1,662.120 S unter dem Titel 'Firma X Q.' und ein Ausgang in gleicher Höhe unter dem Titel 'Ausgang an Martin A***' festgestellt.Im Zug der Abwicklung des Projekts war die Amtsführende Stadträtin Maria P an den Angeklagten Mag. Herbert A mit dem Wunsch um eine 'Spende' - in welchem Zusammenhang eine Summe von 1,500.000 S genannt wurde - für ihr Lieblingsprojekt, die 'Stadt des Kindes' in Wien-Hadersdorf, herangetreten. Mag. A zeigte sich hiezu bereit, gab aber zu verstehen, daß dies für ihn nur dann wirtschaftlich vertretbar wäre, wenn er die Spende als Betriebsausgabe buchhaltungsmäßig unterbringen könne. Als in weiterer Folge der Angeklagte Dr. Gerhart B mit ihm Kontakt aufnahm und erklärte, er habe als Treuhänder ein Inkasso für Provisionen aus der Baustelle Linzerstraße zu tätigen, schien es Mag. Herbert A klar, daß es sich hiebei um die vereinbarte Spende handeln müsse. Von den Auftraggebern des Dr. Gerhart B war dabei die Bezahlung eines Honorars für seine Vermittlungstätigkeit in Ansehung des Subgeneralunternehmerauftrags von der Q. an die S. vorgeschoben worden. Mit Schreiben vom 31.Juli 1974 und 6.August 1974 wurden die fingierten Honorarvereinbarungen zusammengefaßt, und am 16.September 1974 wurde eine Honorarnote über 1,539.000 S zuzüglich 123.120 S, zusammen sohin 1,662.120 S, an die S. gelegt, welcher Betrag mit Wissen und Willen Mag. AS zwischen dem 16.September und 13.Dezember 1974 an Dr. B zur Auszahlung gelangte. Im Rahmen einer bei Dr. B vorgenommenen Betriebsprüfung wurden ein Eingang von 1,662.120 S unter dem Titel 'Firma römisch zehn Q.' und ein Ausgang in gleicher Höhe unter dem Titel 'Ausgang an Martin A***' festgestellt.
Auf Grund der Verfahrensergebnisse gelangte das Erstgericht zur Auffassung, es sei nicht erwiesen, daß Mag. Herbert A als beauftragter Architekt die Einschaltung seiner Firma S. als Subgeneralunternehmer wissentlich mißbräuchlich veranlaßt habe, um die Gemeinde Wien durch eine ungerechtfertigte Verteuerung des Projekts an ihrem Vermögen zu schädigen. Die Erzielung eines Rohgewinns von 1,982.402,12 S, durch welchen objektiv eine Verteuerung des Projekts eingetreten ist, sei angesichts des von ihm übernommenen extrem hohen Risikos (Kostengarantie und Pönale für den Fall nicht zeitgerechter Vertragserfüllung) für Mag. A nicht vorherzusehen gewesen; auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er seine Mitarbeiter aufgefordert habe, überhöhte Kostenschätzungen vorzunehmen (Band V S. 849, 857 ff.). Durch den Abschluß eines Generalunternehmer- bzw. Subgeneralunternehmervertrags habe Mag. A zwar gegen den Inhalt des zwischen dem R und der Gemeinde Wien abgeschlossenen Bauführungsvertrags verstoßen, doch fehle insoweit das Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit, weil für A die Gemeinde Wien in der Stadträtin P personifiziert gewesen sei und ihm nicht habe zugemutet werden können, gegen den Willen seines Vertragspartners - des R - zu handeln (Band V S. 841, 877). Wenngleich nicht mehr festgestellt werden konnte, wohin die an Dr. Gerhart B zur Auszahlung gelangten Geldbeträge tatsächlich geflossen sind (jedenfalls nicht an 'Martin A***'), sei doch kein ausreichendes Motiv zu ersehen, um ein 'untreues' Handeln des Angeklagten A verständlich zu machen (Band V S. 855, 857, 865 ff.). Zudem sei die Spende nach der unwiderlegten Verantwortung AS nicht nur auf das vorliegende Projekt zu beziehen, sondern als Versuch anzusehen, bei der Gemeinde Wien im Geschäft zu bleiben (Band V S. 879). Das Verhalten des Angeklagten Dr. B aber sei 'konnex' mit einem untreuen Handeln des Angeklagten A zu sehen, sodaß auch bei Dr. B der Tatbestand der Untreue (§ 12, dritter Fall, StGB.) nicht gegeben sei (Band V S. 879 ff.).Auf Grund der Verfahrensergebnisse gelangte das Erstgericht zur Auffassung, es sei nicht erwiesen, daß Mag. Herbert A als beauftragter Architekt die Einschaltung seiner Firma S. als Subgeneralunternehmer wissentlich mißbräuchlich veranlaßt habe, um die Gemeinde Wien durch eine ungerechtfertigte Verteuerung des Projekts an ihrem Vermögen zu schädigen. Die Erzielung eines Rohgewinns von 1,982.402,12 S, durch welchen objektiv eine Verteuerung des Projekts eingetreten ist, sei angesichts des von ihm übernommenen extrem hohen Risikos (Kostengarantie und Pönale für den Fall nicht zeitgerechter Vertragserfüllung) für Mag. A nicht vorherzusehen gewesen; auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er seine Mitarbeiter aufgefordert habe, überhöhte Kostenschätzungen vorzunehmen (Band römisch fünf S. 849, 857 ff.). Durch den Abschluß eines Generalunternehmer- bzw. Subgeneralunternehmervertrags habe Mag. A zwar gegen den Inhalt des zwischen dem R und der Gemeinde Wien abgeschlossenen Bauführungsvertrags verstoßen, doch fehle insoweit das Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit, weil für A die Gemeinde Wien in der Stadträtin P personifiziert gewesen sei und ihm nicht habe zugemutet werden können, gegen den Willen seines Vertragspartners - des R - zu handeln (Band römisch fünf S. 841, 877). Wenngleich nicht mehr festgestellt werden konnte, wohin die an Dr. Gerhart B zur Auszahlung gelangten Geldbeträge tatsächlich geflossen sind (jedenfalls nicht an 'Martin A***'), sei doch kein ausreichendes Motiv zu ersehen, um ein 'untreues' Handeln des Angeklagten A verständlich zu machen (Band römisch fünf S. 855, 857, 865 ff.). Zudem sei die Spende nach der unwiderlegten Verantwortung AS nicht nur auf das vorliegende Projekt zu beziehen, sondern als Versuch anzusehen, bei der Gemeinde Wien im Geschäft zu bleiben (Band römisch fünf S. 879). Das Verhalten des Angeklagten Dr. B aber sei 'konnex' mit einem untreuen Handeln des Angeklagten A zu sehen, sodaß auch bei Dr. B der Tatbestand der Untreue (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) nicht gegeben sei (Band römisch fünf S. 879 ff.).