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Entscheidung 13 Os 93/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os93/84

Entscheidungsdatum

07.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie die Berufung des Angeklagten Siegfried C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 römisch fünf r 1892/82-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Angeklagten Dietrich A, Siegfried C und Alfred B sowie der Verteidiger Dr. Lehofer und Dr. Leitner zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dietrich A und Alfred B werden verworfen.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. im Schuldspruch römisch zwei betreffend Dietrich

A (Paragraphen 15, 108, StGB) in bezug auf die Förderungssache Hugo und Waltraud D (GZ. 14-61 P 1709 aus 1980,), 2. in dem Dietrich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben.

römisch drei. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dietrich A wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins) sowie die Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB (teilweise römisch zwei), der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB

(römisch acht) gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2

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(zweieinviertel) Jahren verurteilt.

römisch vier. Der Angeklagte Dietrich A wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

römisch fünf. Den Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Alfred B wird nicht Folge gegeben.

römisch sechs. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dietrich A, Siegfried

C und Alfred B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte u.a. schuldig: Den am 9. November 1941 geborenen Amtssekretär der Steiermärkischen Landesregierung Dietrich A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB (römisch zwei), der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch acht); den am 19. September 1949 geborenen Gastwirt Alfred B der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB als Gehilfen nach Paragraph 12, StGB (römisch drei), der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) a.F. StGB (römisch fünf), insoweit gesondert nach Paragraph 12, (dritter, richtig: zweiter Fall) StGB (römisch sieben) und ferner der Geschenkannahme durch Beamte als Gehilfen nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB

(römisch sechs); den am 28. Mai 1946 geborenen Kaufmann Siegfried C des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 15 StGB (römisch eins), des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB als Gehilfen nach Paragraph 12, StGB (römisch drei) und des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) a.F.

StGB (römisch fünf).

Darnach hat Dietrich A in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Siegfried C und Adolf E in Kenntnis der widmungswidrigen Verwendungsbestimmung der Förderungsmittel (Kredite) durch die Förderungswerber (C und E) und mit dem Vorsatz, sich (bzw. die vorerwähnten Mitangeklagten) unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zur Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die von den Förderungswerbern aufgenommenen Darlehen (40 % der Darlehenssumme) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 und von Zinsenzuschüssen für die aufgenommenen Darlehen (6 %) nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 sowie zur Unterlassung der Rückforderung dieser widmungswidrig verwendeten (bzw. zu verwendenden) Zuschüsse verleitet bzw. zu verleiten versucht (römisch eins). A täuschte die gesetzmäßige Verwendung der zur Verbesserung und Instandsetzung von Wohnungen gewährten Darlehen sowie den Nachweis (Eedabrechnung) der gesetzmäßigen Verwendung vor, indem er das Gutachten des technischen Sachbearbeiters über die Höhe der förderungsfähigen Kosten jeweils dadurch abänderte, daß er dem Gutachten mittels Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen' den Anschein gab, es sei bereits auf Grund von vorgelegten Rechnungen (statt richtig Kostenvoranschlägen) erstellt worden, und daß er darauf den Vermerk 'technisches Gutachten = Endabrechnung' anbrachte; ferner, indem er die - nach Durchführung der Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgesehene - Endabrechnung dadurch verhinderte bzw. zu verhindern trachtete, daß er auf der den Mitangeklagten E betreffenden Förderungszusicherung vermerkte, daß diese gleichzeitig als Endabrechnung gelte; schließlich, indem er den Förderungswerbern C und E eine Bestätigung über den in Wahrheit unterbliebenen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der geförderten Darlehen ausstellte und die Förderungsakten durch Verstecken in der Ablage außer Evidenz geraten ließ.

Der Bund und das Land Steiermark wurden in nachstehender Höhe geschädigt bzw. sollten geschädigt werden:

1. in der Förderungssache des Mitangeklagten C, AZ. 14-61 W 1672 aus 1981,, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 59.648 S und durch Zinsenzuschüsse von 12.604 S in dieser Höhe;

durch die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 536.832 S und Zinsenzuschüsse von 113.436 S sollte ein dementsprechender Schaden zusätzlich eintreten;

2. in der Förderungssache des Mitangeklagten E, AZ. 14-61 O 221 aus 1981,, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 29.679 S und durch Zinsenzuschüsse von 15.162 S in dieser Höhe; die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 299.073 S und Zinsenzuschüsse von 85.918 S sollten gleich hohe Schäden verursachen.

Dietrich A hat darüber hinaus dem Land Steiermark und dem Bund in ihren sich aus dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 ergebenden Rechten auf Einsatz öffentlicher Mittel unter den in den Gesetzen vorgesehenen Bedingungen absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht (römisch zwei), indem er in acht weiteren (vom Schuldspruch römisch eins nicht erfaßten), im Urteilssatz unter römisch zwei bezeichneten Förderungssachen durch die bereits zu römisch eins beschriebenen Aktenmanipulationen die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung und die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zu einer Abstandnahme von der Überprüfung der Endabrechnungen und von der Rückforderung der nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmittel verleitet hat bzw. verleiten wollte (Täuschung von Beamten in Beziehung auf Amtsgeschäfte).

Dietrich A hat anläßlich der Bearbeitung der Anträge nach dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 für die pflichtwidrige Vornahme seiner Amtsgeschäfte in den unter römisch eins und römisch zwei angeführten Förderungssachen sowie in den 'weiteren' (unter römisch zwei allerdings bereits enthaltenen), die Ehegatten Hugo und Waltraud D sowie den Gerhard F betreffenden Förderungssachen Vermögensvorteile gefordert und angenommen (römisch vier) und zwar 1. von Siegfried C 100.000 S (zweimal je 50.000 S);

  1. Ziffer 2
    von Adolf E 50.000 S;
  2. Ziffer 3
    von Christine G 110.000 S;
  3. Ziffer 4
    von Erwin H 115.000 S;
  4. Ziffer 5
    von Maria römisch eins 40.000 S;
  5. Ziffer 6
    von Walburga J durch Forderung von 40.000 S und Entgegennahme von

8.200 S;

  1. Ziffer 7
    von Alfred B 20.000 S;
  2. Ziffer 8
    von Hugo und Waltraud D 20.000 S, 9. von Gerhard F 40.000 S. Dietrich A hat schließlich eine von ihm verfälschte inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht: Er hat in der Förderungssache Hugo und Waltraud D das Gutachten des Amtssachverständigen über die Höhe der förderungsfähigen Kosten durch Einfügen des Worts 'Rechnungen' statt des Worts 'Kostenvoranschläge' und durch Anbringen des Vermerks 'Technisches Gutachten = Endabrechnung' geändert und dann den ihm vorgesetzten Organen zum Beweis der Tatsache, daß die Endabrechnung bereits durchgeführt sei, vorgelegt (römisch acht).
Alfred B hat in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz vorsätzlich und in Ansehung der Schadenszufügung absichtlich zur Ausführung (eines Teils) der unter römisch zwei beschriebenen Tathandlungen des Dietrich A (Paragraphen 15, 108
StGB) und zwar in der ihn (Alfred B) betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037 aus 1979, durch die Hingabe des von A geforderten Geldgeschenks und in der die Maria römisch eins betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 P 1973 aus 1981, durch die Weiterleitung des ihm von römisch eins für A übergebenen Geldbetrags beigetragen (römisch drei).
Alfred B hat ferner dem Dietrich A den unter römisch vier 7 angeführten Vermögensvorteil (20.000 S) gewährt (römisch fünf), damit dieser in der B betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037 aus 1979, pflichtwidrig (siehe römisch zwei) ein Amtsgeschäft vornehme.
Alfred B hat des weiteren zur Ausführung der unter römisch vier 5, 8 und 9 beschriebenen Handlungen des Dietrich A (Paragraph 304, Absatz eins, StGB) jeweils in Kenntnis der pflichtwidrigen Vornahme des Amtsgeschäfts Hilfe geleistet (römisch sechs):
Er hat die Förderungswerber Maria römisch eins (siehe römisch vier 5), Hugo und Waltraud D (siehe römisch vier 8) und Gerhard F (siehe römisch vier 9) als Vermittler veranlaßt, dem A für die (vom Ehepaar D sowie von F allerdings nicht erkannte) pflichtwidrige Vornahme der Amtsgeschäfte Geldgeschenke (römisch eins 40.000 S, D 20.000 S, F 40.000 S) anzubieten, hat diese Beträge entgegengenommen und dem A ausgefolgt.
Endlich hat Alfred B die Maria römisch eins zu dem von ihr verübten Vergehen nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a.F. sowie die gutgläubigen Hugo und Waltraud D und Gerhard F zum Anbieten und Gewähren der Geldgeschenke (20.000 bzw. 40.000 S) an A angestiftet (römisch sieben). Die hier eine Beihilfe unterstellende Urteilsdiktion ist unzutreffend.
Siegfried C schließlich war in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz bei den oben zu römisch eins 1 angeführten Betrügereien Mittäter des Dietrich A (römisch eins), er hat in seiner eigenen Förderungssache AZ. 14-61 W 1330 aus 1980, durch die Hingabe des von A geforderten Geldgeschenks von 50.000 S zu einem Teil der unter römisch zwei beschriebenen Tathandlungen des A Hilfe geleistet (römisch drei) und diesem, damit er in den ihn betreffenden Förderungssachen AZ. 14-61 W 1330 aus 1980, und AZ. 14-61 W 1672 aus 1981, pflichtwidrig in der unter römisch zwei beschriebenen Weise Amtsgeschäfte vornehme, zweimal je 50.000 S (siehe römisch vier 1) geschenkt (römisch fünf). Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) StPO
gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietrich A richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB (römisch eins). Der Angeklagte Alfred B bekämpft sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche (römisch drei, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben), wobei er Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) StPO geltend macht.
Zur Beschwerde des Angeklagten A:

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist schon im Ansatz verfehlt, geht doch der Beschwerdeführer davon aus, daß in den vom Schuldspruch römisch eins erfaßten Fällen eine Vermögensschädigung nicht eingetreten sei und auch gar nicht hätte eintreten können, sodaß - angesichts der von ihm unbestrittenermaßen gesetzten Täuschungshandlungen - nur Täuschung (Paragraph 108, StGB) und Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) in Betracht kämen. Ein Schaden sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die vom Bund bzw. vom Land Steiermark den Förderungswerbern (hier: C und E) zur Verfügung gestellten und überdies besicherten Darlehensbeträge ohnedies auf Grund der die Förderungswerber treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung wieder zurückgeflossen wären und insoweit ein Schädigungsvorsatz bei ihm wie auch bei den Förderungswerbern gar nicht angenommen worden sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des ihn treffenden Betrugsvorwurfs: Wird ihm doch keineswegs die Mitwirkung bei der betrügerischen Herauslockung von Darlehen, die C und E bei Kreditinstituten in Anspruch genommen hatten (oder allenfalls die vorsätzliche Herbeiführung eines Verzögerungsschadens infolge verspäteter Rückzahlung der Tilgungsraten) zur Last gelegt. Der Betrugsvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Nichtigkeitswerber durch die von ihm gar nicht in Abrede gestellten Täuschungshandlungen als Sachbearbeiter der Förderungsanträge CS und ES sowohl die vorgesetzten Beamten der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung als auch die letztlich über die Förderungsanträge entscheidenden Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung über die vorgesehene widmungswidrige Verwendung der geförderten Mittel täuschte. Solcherart hat der Angeklagte die Getäuschten zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen an die Förderungswerber für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von in Wahrheit gesetzwidrig verwendeten Darlehen veranlaßt. Entgegen der in der Beschwerde ersichtlich vertretenen Meinung waren diese Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückzuerstatten. Daraus folgt, daß der Bund und das Land Steiermark einen Verlust an Vermögenssubstanz in der Höhe der an E und an C ausbezahlten Zuschüsse erlitten haben, weil die gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen wurden, d.h. bei Kenntnis der Landesregierung von der beabsichtigten Verwendung (nämlich bei der Rückzahlung von nicht für Wohnungssanierung verbrauchten Krediten) nicht flüssig gemacht worden wären. Sonach wurde in diesem Umfang rechtsrichtig vollendeter Betrug (Paragraphen 146,,147 Absatz 3, StGB) angenommen. Daß durch die weiteren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, soweit diese - bereits bewilligt - sukzessive ausbezahlt werden sollten, nach dem Tätervorhaben ein weiterer Vermögensschaden in der Höhe der noch zu liquidierenden Zuschüsse eintreten sollte, versteht sich nach dem Gesagten von selbst. Insoweit wurde zutreffend Betrugsversuch angenommen. Diesem dem Bund und dem Land Steiermark teils entstandenen, teils bevorstehenden Vermögensschaden entspricht als Korrelat eine vom Vorsatz des Täters umfaßte unrechtmäßige Bereicherung der Förderungswerber C und E. Die vorgesehene zweckwidrige Verwendung der geförderten Mittel stand gemäß den Bestimmungen des WohnungsverbesserungsG. 1969 (siehe insbesonders Paragraphen 6, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5,; 8 Absatz 2,; 12 Absatz eins, Litera a,; 13 dieses Gesetzes) sowie des Steiermärkischen WohnbauförderungsG. 1974 einer positiven Erledigung ihrer Förderungsansuchen entgegen. Das wußte der Beschwerdeführer, folglich auch, daß E und C keinen Rechtsanspruch auf die beantragte, aus der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen bestehende Förderung hatten. Diese Zuschüsse wurden vielmehr von A, E und C gemeinsam erschlichen. Die Vermögensvermehrung war, dem Vorsatz der drei Mittäter entsprechend, darin gelegen, daß sich die Förderungswerber bei der Rückzahlung der von ihnen bei den Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen einen den gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüssen entsprechenden Aufwand ersparten (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu Paragraph 146, StGB, auch LSK. 1975/208). Dieser rechtswidrigen Bereicherung auf der einen Seite entspricht, wie schon oben verwiesen, eine widerrechtliche Vermögensverringerung (Schädigung) auf der anderen Seite. Entgegen Einwänden in der Rechtsrüge ist es daher bei der Beurteilung des Faktums römisch eins als Betrug (bzw. Betrugsversuch) ohne Belang, ob der Bund oder das Land Steiermark stets über genügend Mittel zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen verfügten und ob andere Förderungswerber durch die für C und E erschlichenen Zuschüsse in ihren Förderungsansprüchen verkürzt wurden.

In seiner Rechtsrüge moniert der Nichtigkeitswerber (sachlich aus Paragraph 281

Absatz eins, Ziffer 10, StPO), daß er in den zu römisch eins angeführten Urteilsfakten freizusprechen (gemeint: nicht zu verurteilen) gewesen wäre, weil im Ersturteil zugleich ein Schuldspruch wegen Täuschung nach Paragraph 108, StGB (Paragraph 15, StGB) ergangen sei und dieselbe Tat nicht gleichzeitig als Betrug (bzw. Betrugsversuch), als Täuschung (Paragraph 108, StGB) und als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) gewertet werden könnte. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß die zu römisch eins dem Schuldspruch wegen Betrugs (Betrugsversuchs) unterzogenen Fakten mit den unter römisch zwei als versuchte Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB abgeurteilten Taten nicht ident sind (Siegfried C scheint zwar sowohl zu römisch eins als auch zu römisch zwei als Förderungswerber auf, es handelt sich aber bei ihm um zwei verschiedene, ihn betreffende Förderungssachen, und zwar zu römisch eins um AZ. 14-61 W 1672 aus 1981, und zu römisch zwei um AZ. 14-61 W 1330 aus 1980,). Der Schuldspruch zu römisch acht wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB erfaßt hingegen nur ein einziges Faktum (Förderungssache des Hugo und der Waltraud D, AZ. 14-61 P 1709 aus 1980,). Soweit hiezu auch ein Schuldspruch wegen versuchter Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB erging (teilweise römisch zwei), wird er zum Gegenstand einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (siehe unten). Die Mängelrüge des Angeklagten A versagt, wenn unter übergehung der Urteilsfolgerung, wonach ein Vermögensschaden durch die gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit bereits ausbezahlt) tatsächlich eingetreten ist (Band römisch drei S. 221), mit dem Hinweis auf S. 9 (ersichtlich gemeint: S. 39 verso) des Urteils in bezug auf die Darlegung, daß allenfalls auch andere Förderungswerber durch die Verkürzung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel betroffen worden sein konnten, substanzlos eine 'Aktenwidrigkeit' behauptet wird. Dieser Einwand ist einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich und stellt sohin keine gesetzmäßige Ausführung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds dar. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, daß ein - dem Bund und dem Land Steiermark entstandener - Vermögensschaden ohne Prüfung und ohne beweismäßige Deckung angenommen worden und dem Ersturteil überdies nicht zu entnehmen sei, wodurch ein Schaden eingetreten sei (bzw. eintreten sollte). Damit übergeht die Beschwerde die bezüglichen Urteilsausführungen (Band römisch drei, S. 221).

Schließlich versagt die Verfahrensrüge. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung zum Beweis, inwieweit die vorgenommenen Arbeiten widmungswidrig durchgeführt und inwieweit die Gelder widmungswidrig verwendet worden seien, ferner eines informierten Vertreters der Landesregierung zum Beweis, inwieweit Gelder fristgerecht bzw. vor Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden seien, zielen erklärtermaßen ('inwieweit') auf unzulässige Erkundungsbeweise (SSt. XXXI/121 u. a.). In den von dem allein bekämpften Schuldspruch wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs (römisch eins) erfaßten Fällen konnte das Gericht schon auf Grund der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Siegfried C (Band römisch drei S. 71, 72 unten) sowie des Adolf E (Band römisch drei S. 78, 79) die Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung der Förderungsmittel durch diese beiden Förderungswerber treffen (Band römisch drei S. 175, 176, 177, 188, 190, 191, 192). Daß aber die bereits ausbezahlten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse noch vor der Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden wären, wurde von Siegfried C und Adolf E nicht einmal behauptet. Eine solche rechtzeitige Rückzahlung dieser zu Unrecht empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse durch C und E vor der Anzeigeerstattung war auch deshalb auszuschließen, weil ihre Verfehlungen der Polizei schon am 7.

und 8. Juni 1982 bekannt wurden (Band römisch eins ON. 13, insbesondere S. 207, 213, 285). Die Rückzahlung der bereits empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse wurde von C und E erst mit der Verfügung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. bzw. 22. Juni 1982 gefordert (Zeuge Dr. K, Band römisch eins ON. 14 S. 327 u, 327 x, Band römisch drei S. 176, 191).

Durch den weiters beantragten Buchsachverständigen sollte in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung der Nachweis erbracht werden, daß keiner der Angeklagten (worunter bei dem vom Rechtsmittelwerber allein bekämpften Schuldspruch römisch eins nur C und E in Betracht kommen) die flüssig gemachten Gelder innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit widmungswidrig verwendet habe (Band römisch drei S. 130). Dieses Beweisziel bleibt angesichts des vorerwähnten ausdrücklichen Eingeständnisses der Angeklagten C und E, die Förderungsmittel (hier: Kredite) zweckwidrig verwendet zu haben, unerfindlich. Ob hingegen dem Bund oder dem Land Steiermark durch die diesen Angeklagten gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit tatsächlich ausbezahlt) ein Vermögensschaden entstanden ist, stellt, wie im ablehnenden Zwischenerkenntnis zutreffend erkannt ist (Band römisch drei S. 131, 132), eine ausschließlich vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Deshalb konnten auch die beantragten Vernehmungen eines Buchsachverständigen sowie eines informierten Vertreters der Landesregierung über dieses Thema (Band römisch drei S. 130) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (LSK. 1984/52).

Zur Beschwerde des Angeklagten B:

Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe zur versuchten Täuschung (römisch drei). Im angefochtenen Urteil fehlten erstens Feststellungen, auf welche Weise Dietrich A als Haupttäter (in objektiver Beziehung) andere Personen getäuscht habe; zweitens lasse sich in subjektiver Beziehung die Konstatierung des beim Nichtigkeitswerber angeblich vorgelegenen, die Täuschung eines anderen durch A umfassenden Vorsatzes nicht entnehmen. Hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, daß A auch in der den Angeklagten B selbst betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037 aus 1979, das Gutachten des Amtssachverständigen in der bereits erwähnten Weise verfälscht hatte, um dadurch auch bei B die Endabrechnung zu verhindern (Band römisch eins S. 273, Band römisch drei S. 180, 214, 215, 229). Dadurch ermöglichte es A dem Beschwerdeführer, die Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten entgegen den Förderungsbedingungen ohne Beiziehung gewerberechtlich befugter Firmen vorzunehmen. Damit ist eine vom Haupttäter A ins Werk gesetzte Täuschung (zwecks Ausschaltung des gesetzlichen Kontrollrechts von Bund und Land) ausreichend bezeichnet. Zur subjektiven Tatseite wird im Urteil festgehalten, daß B im Bewußtsein, daß eine RechnungsÜberprüfung unterbleiben werde, einen Großteil der Sanierungsarbeiten von gewerberechtlich nicht befugten Personen durchführen ließ (Band römisch drei S. 180). Der Sache nach liegt sohin zugrunde, daß sich der Rechtsmittelwerber über das Täuschungsmanöver des Haupttäters A im klaren war und durch die Zahlung von 20.000 S Schmiergeld an A zur Ausschaltung der Kontrolle mittels Täuschung der Organe des Lands Steiermark Hilfe geleistet hat (Band römisch drei S. 229). Folglich findet der Schuldspruch des Nichtigkeitswerbers wegen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 12, 15, 108, StGB (römisch drei) in den Urteilsfeststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung die erforderliche Deckung. Den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB (römisch sechs) hält der Angeklagte B mit Bezugnahme auf EvBl. 1981 Nr. 34 für rechtsirrig, weil bei ihm als Geschenkgeber nur eine Bestrafung nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB alte Fassung und nicht zugleich (Tateinheit) nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB in Betracht komme. Ein Schuldspruch gemäß Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a.F. setze aber - anders als die zur Tatzeit noch nicht in Geltung gestandene, erst mit 1. Juli 1982 Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1982,) in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 307, StGB - die pflichtwidrige Vornahme (oder Unterlassung) eines Amtsgeschäfts durch den Beamten voraus. In der beschleunigten Bearbeitung und rascheren Erledigung der Förderungsansuchen durch A sei aber noch keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, sodaß das Tatverhalten des A nur dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB zu unterstellen sei. Das Verhalten des Geschenkgebers B erweise sich sonach zufolge Paragraph 307, Ziffer eins

StGB a.F. ('Pflichtwidrigkeiten') als straflos. Zusammenfassend seien die Schuldsprüche römisch fünf (Paragraph 307, StGB a.F.), römisch sechs (Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB) und römisch sieben (Paragraphen 12, 307, StGB a.F.) insgesamt verfehlt. Diese Rechtsrüge, mit welcher nicht nur eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, sondern inhaltlich zum Teil auch eine nach Ziffer 10

behauptet wird, schlägt indes nicht durch.

Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch römisch fünf wegen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a.F.) nur jenen Fall erfaßt, in welchem er in eigener Sache (14-61 M 1037 aus 1979,) als Förderungswerber auftrat und den Dietrich A mit 20.000 S bestach.

Insoweit erging - in übereinstimmung mit EvBl. 1981 Nr. 34 - ohnedies nur ein Schuldspruch nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) StGB a.F. Hingegen betreffen die Schuldsprüche römisch sechs und römisch sieben (wegen der jeweils als Anstifter begangenen) Vergehen sowohl nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) StGB a.F als auch nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB jene drei weiteren Fälle, in denen B als Vermittler zwischen A einerseits und Maria römisch eins, dem Ehepaar D sowie Gerhard F andererseits aufgetreten ist und das von diesen Förderungswerbern bezahlte Schmiergeld an A weitergeleitet hat. In diesen drei Fällen trat also der Beschwerdeführer nicht in eigener Sache als Geschenkgeber, sondern als Vermittler auf. Das dieser Vermittlertätigkeit insgesamt zugrundeliegende Unrecht kann nur mittels Annahme einer echten ungleichartigen Realkonkurrenz, nämlich der Anstiftung sowohl zu der von Maria römisch eins, dem Ehepaar D und Gerhard F begangenen Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a. F.) als auch zu der von Dietrich A begangenen Geschenkannahme (Paragraph 304

Absatz eins, StGB) erfaßt werden (EvBl. 1981 Nr. 34, 13 Os 49/84). Des weiteren meint der Beschwerdeführer, daß Dietrich A keine pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts angelastet werden könne, dieser daher nur nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB (pflichtgemäße Vornahme) strafbar sei und er selbst als Geschenkgeber bzw. als Vermittler im Hinblick auf die Gesetzeslage zur Tatzeit (vor dem 1. Juli 1982) nach Paragraphen 307, Ziffer eins, a.F. bzw. 12 StGB überhaupt straflos sei. Indes ist schon in der bevorzugten schnelleren Behandlung der Förderungsansuchen ein von A pflichtwidrig vorgenommenes Amtsgeschäft zu erblicken; denn 'pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts- und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere die Parteilichkeit in das Gebiet der 'Pflichtwidrigkeit' verwiesen. Es kann daher auch bei einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht bloß durch Mißbrauch oder überschreitung des Ermessens, sondern ebenso, indem der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - gleichwohl innerhalb des Ermessensrahmens getroffene - Entscheidung einräumt (LSK 1984/133). Auch die bevorzugte, raschere Abwicklung eines Amtsgeschäfts stellt also ceteris paribus das Vergehen nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (alte gleich neue Fassung) her. Zwar geht der Spruch des angefochtenen Urteils (anders im Ergebnis die Gründe Band römisch drei S. 183, 184, 186) davon aus, daß Hugo und Waltraud D sowie Gerhard F beim Anbieten und bei der Hingabe der für A bestimmten und von B überbrachten Geldgeschenke nicht erkannt haben, daß die von ihnen gewährten Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts bestimmt waren. Haben also - spruchgemäß - die Ehegatten D und Gerhard F jeweils beim Anbieten bzw. bei der Gewährung des Geldgeschenks eine pflichtgemäße Vorgangsweise des A angenommen, so fehlt eine subjektiv strafbare Haupttat nach Paragraph 307, a.F. StGB Angesichts der von der Rechtsprechung lediglich verlangten quantitativ limitierten Akzessorietät der Beihilfe, wonach für die Strafbarkeit des Gehilfen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch einen Haupttäter genügt (ohne Rücksicht auf dessen Schuld und auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens), verschlüge dies dem Schuldspruch BS als Gehilfe von D und F nichts. Aber noch mehr: Dem Urteilssachverhalt zufolge erschöpfte sich der Tatanteil des Beschwerdeführers sowohl im Fall D als auch im Fall F nicht bloß in der vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Entgegennahme der Geldgeschenke und in deren Weiterleitung an A. B hat vielmehr als Vermittler zwischen A einerseits, D und F andererseits den gesamten, diese Förderungswerber betreffenden Geschehensablauf initiiert (Band römisch drei S. 181, 182, 184). Darnach liegt dem Nichtigkeitswerber in den Fällen D und F bei richtiger Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts Anstiftung (Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB) zur Last, in welcher eine darüber hinaus geleistete Beihilfe aufgeht (Leukauf-Steininger 2 , RN. 47 zu Paragraph 12, StGB m.w.N.). Die Anstiftung aber ist nicht akzessorisch, d. h.

unabhängig von einer wenigstens objektiv verwirklichten Haupttat. Sonach erweist sich der Schuldspruch des Angeklagten B wegen Vergehens nach Paragraphen 12, 307, Ziffer eins, StGB a.F. (römisch sieben) auch in den Fällen D und F bei jeder möglichen Betrachtung als rechtsrichtig.

Zu der Maßnahme gemäß Paragraph 290, StPO

Dietrich A wurde im Zusammenhang mit der die Ehegatten Hugo und Waltraud D betreffenden Förderungssache 14-61 P 1709 aus 1980, sowohl der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108,, StGB (teilweise römisch zwei) wie auch der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB

(römisch acht) schuldig erkannt (siehe oben).

Nach gefestigter Rechtsprechung geht der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Paragraph 223, StGB) der in der Regel - so wie auch hier - zugleich in ihren Merkmalen verwirklichten Täuschung (Paragraph 108, StGB) vor, weil der Gebrauch eines Falsifikats gemeinhin die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an

konkreten Rechten impliziert (SSt. 51/33 = LSK. 1980/155 = EvBl.

1981/79 = ZVR 1981/48 mit zustimmender Glosse von Kienapfel; ferner

11 Os 134/80, 11 Os 62/81, 11 Os 53/82, 9 Os 83/84 u.a.). Sind doch - fallbezogen - die Verfälschungen (Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen', Anbringen des Vermerks 'technisches Gutachten = Endabrechnung': römisch acht) zugleich Mittel der inkriminierten Täuschung (teilweise römisch zwei), sodaß sich infolge materieller Subsidiarität des Vergehens nach Paragraph 108, StGB gegenüber dem Vergehen nach Paragraph 223, StGB insoweit der Schuldspruch wegen Paragraph 108, StGB als rechtlich verfehlt erweist. Er war daher, weil die unterlaufene Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) nicht geltend gemacht wurde, der Schuldspruch römisch zwei, soweit er mit dem zu römisch acht scheinbar ideal konkurriert (Gesetzeskonkurrenz, Subsidiarität), gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO (angesichts des eintätigen Zusammentreffens ohne korrespondierenden Freispruch) von Amts wegen zu kassieren.

Zu den Strafaussprüchen:

Die Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden Strafausspruchs führt zur Neubemessung der von ihm verwirkten Strafe. Bei Dietrich A, über den die Strafe (unverändert) nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu verhängen war, waren - wie schon in erster Instanz - erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Fortsetzung der Taten durch einen relativ langen Tatzeitraum, daß er sich den Mitangeklagten zur Inanspruchnahme der Förderungsmittel und sohin zur Begehung der Taten angeboten und die strafbaren Handlungen aus verwerflichen Motiven verübt hat. Mildernd waren das Teilgeständnis bezüglich der Annahme von Geldbeträgen, der bisherige untadelhafte Wandel und der Umstand, daß die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind.

Wie schon der Schöffensenat richtig erkannt hat, befand sich der Angeklagte A in einer dominierenden Zentralstellung; seine kriminellen Aktivitäten waren die unabdingbare Voraussetzung für die Delinquenz seiner Mitangeklagten. A genoß (so schon das Erstgericht) durch seine jahrelange Dienstleistung eine 'besondere Vertrauensstellung' in der Bearbeitung von Förderungsangelegenheiten, die er in 'einer äußerst verwerflichen Art mißbrauchte ... daraus einen nicht unerheblichen Vermögensvorteil zog und sich von den Förderungswerbern insgesamt 503.200 S an Schmiergeldern übergeben ließ'. Hier hielt der in erster Instanz erkennende Senat zwar eine spezial- und generalpräventiv einigermaßen exemplarische Strafe für geboten (römisch drei. Band S. 236, 237), verhängte sie aber nicht: Mit 2 1/4 Jahren blieb die geschöpfte Unrechtsfolge im untersten Bereich des von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden und gemäß Paragraph 313, StGB bis auf fünfzehn Jahre ausdehnbaren Strafrahmens (Paragraph 147, Absatz 3, StGB). Ein Hinweis auf andere Straffälle mit einem weit höheren Schaden versagt.

Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht, um dessentwillen er vor anderen Arbeitnehmern das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt und das durch solche Mißbräuche erschüttert wird, verlieren die Höhe des Schadens und des verschafften Vermögensvorteils (der hier mit mehr als einer halben Million - siehe oben - ohnedies enorm ist) ihre entscheidende Bedeutung. Das schließt eine direkte Relation der involvierten Schadens- und Vorteilsbeträge zum Maß der Unrechtsfolge aus (EvBl. 1983 Nr. 96 u.a.).

Die von A empfangenen, eine halbe Million übersteigenden Bestechungssummen prägen die kriminalpolitische Bedeutung dieses Straffalls.

Die Behauptung, daß vorliegend 'gleich die gesamte Schwere des Gesetzes' angewendet worden sei (so aus der Berufungsschrift), ist angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden (und für A gemäß Paragraph 313, StGB bis auf fünfzehn Jahre überschreitbaren) Strafsatzes (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) bei einem nur zweieinvierteljährigen Freiheitsentzug so gut wie unverständlich. Die Korrektur des Schuldspruchs ist formaler Art, tangiert den Schuld- und Unrechtsgehalt in keiner Weise und kann nicht zu einem noch geringeren Strafübel als in erster Instanz führen. Mangels einer Anfechtung seitens der Staatsanwaltschaft waren die Vorschriften der Paragraphen 290, Absatz 2, 295, Absatz 2

StPO zu Gunsten des korrupten Beamten Dietrich A zu beachten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags von 503.200 S gemäß Paragraph 20

StGB zielt auf die Abschöpfung des verbrecherisch erlangten Vorteils und bleibt ohne Rückwirkung auf die Dauer der Strafe, die sich nur an der Schuld des Täters und an dem Unrechtsgehalt der Taten zu orientieren hat. Die Strafhöhe (zweieinviertel Jahre) schließt kraft Gesetzes die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses aus (Paragraph 43, StGB).

Der Angeklagte A war mit seiner Berufung auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.

Das Schöffengericht verhängte über Siegfried C nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB und gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 15. April 1983, GZ. 11 römisch fünf r 813/82-36 (Paragraphen 146, 147

Absatz 3,; 159 Absatz eins, Ziffer eins und 2; 133 Absatz eins und 2 StGB: 18 Monate Freiheitsstrafe), eine zusätzliche Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, mildernd das Teilgeständnis in bezug auf die betrügerische Verwendung der Förderungsmittel im Zusammenhang mit der Förderungsangelegenheit L und der teilweise Versuch.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte C eine Herabsetzung der Zusatzstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw. ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe an. Er führt dazu aus, er sei mit dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts Leoben wegen 'eines nahezu zumindest von der finanziellen Seite her gesehen identischen Sachverhalts' bereits verurteilt worden. Er sei daher nunmehr zu hart bestraft worden.

C war mit dem Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 15. April 1983, GZ. 11 römisch fünf r 813/82-36, unter anderem des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB auch deshalb schuldig erkannt worden, weil er am 25. August 1981 das M N (im Weg über die Filiale O der MN P AG.) durch Herauslockung zweier Darlehen von 900.000 S und von 374.000 S um insgesamt 1,274.000 S geschädigt hatte (dort römisch eins 2). Laut dem nunmehr ergangenen Schuldspruch liegt ihm als Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (teilweise römisch eins 1) zur Last, mit Dietrich A in der Förderungssache GZ. 14-61 W 1672 aus 1981, zu Lasten des Bunds und des Lands Steiermark, die die Bürgschaft für die Rückzahlung der oben genannten beiden Darlehen gegenüber dem Kreditinstitut übernommen hatten (römisch eins. Band S. 339 bis 359, insbes. S. 339, 341, 349, 351 in den Akten 11 römisch fünf r 813/82 des Kreisgerichts Leoben), für die Darlehensrückzahlung gewährte Annuitätenzuschüsse von 59.648 S und Zinsenzuschüsse von 12.604 S herausgelockt und Annuitätenzuschüsse von 536.832 S und Zinsenzuschüsse von 113.436 S herauszulocken getrachtet zu haben.

Der Schuldspruch des Kreisgerichts Leoben geht davon aus, daß nach dem Vorsatz des Angeklagten die Darlehensvaluta als solche herausgelockt wurde (siehe die Verantwortung des Angeklagten C in den Akten des Kreisgerichts Leoben, römisch zwei. Band S. 38, 39, 105, 108; ferner S. 127, 128).

Neben diesem Schuldspruch vermag allerdings der nunmehr angefochtene Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter Herauslockung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen durchaus selbständig zu bestehen. Haben doch C und A, wie schon in Erledigung der Beschwerde des letzteren dargetan, im Umfang des hier zu römisch eins 1 a und b urteilsgegenständlichen Sachverhalts, unabhängig von der Herauslockung eines Darlehens bei einem Kreditinstitut, die bereits ausgeschütteten Zuschüsse nicht für den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck (bei der Rückzahlung von für Wohnungssanierung verwendeten Darlehen), sondern für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von anderweitig verbrauchten Krediten (Band römisch drei S. 175) einfließen lassen und mit den angestrebten weiteren Zuschüssen gleiches vorgehabt.

Damit erweist sich die von der Berufung behauptete teilweise überdeckung von Schuldsprüchen in den beiden im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen nicht als stichhältig. Faßt man alle von diesen Erkenntnissen umfaßten Schuldsprüche zusammen, so erscheint in der vom Paragraph 40, StGB

vorgeschriebenen Gesamtbetrachtung eine Strafe von 26 Monaten als keinesfalls überhöht. Das führt rechnerisch zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten. Die diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen sind durchaus zutreffend (Band römisch drei, S. 237). Gegen eine bedingte Nachsicht dieser Strafe sprechen spezial- wie generalpräventive Gründe, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte.

über Alfred B schließlich verhängte das Schöffengericht nach Paragraphen 28, 304, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche die Vorinstanz gemäß Paragraph 43, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Straferschwerend waren dabei das Zusammentreffen dreier Vergehen und die teilweise Beteiligung an den Geschäften des A, um dadurch selbst zu nicht unerheblichen finanziellen Vorteilen zu gelangen.

Mildernd waren hingegen das teilweise Tatsachengeständnis durch das Einbekennen, von anderen Angeklagten Geldbeträge für A erhalten und diese neben einem eigenen Betrag an A weitergegeben zu haben, sowie die bisherige Unbescholtenheit.

Mit seiner Berufung begehrt B eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe

bzw. deren Umwandlung in eine Geldstrafe.

Er hebt hervor, daß für ihn Paragraph 304, Absatz eins, StGB mit einer Höchststrafe von drei Jahren (ohne Untergrenze) strafnormierend sei, er daher im Vergleich zu Mitangeklagten, die trotz einer weit höheren (bis zu zehn Jahren reichenden) Strafdrohung milder bestraft worden seien, in der Strafzumessung besonders schlecht gestellt sei. Der Berufung des Angeklagten B bleibt ein Erfolg versagt. Der Schöffensenat hat diesen Angeklagten zutreffend 'als Vertrauensperson bei der Zurverfügungstellung von Förderungsmitteln durch A' angesehen. Da sich B für eigene Zwecke Geldbeträge zukommen ließ, ist ihm durch die übergabe der Schmiergelder an A kein Nachteil erwachsen. Eine Strafe, die nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventiven Aspekten voll Rechnung tragen kann (römisch drei. Band S. 238, 239), darf ein gewisses Mindestmaß nicht unterschreiten. Die ohnehin aus dem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens geschöpfte Unrechtsfolge wird dem durch die rührige Aktivität des Berufungswerbers, die auch in der Deliktskonkurrenz ihren Ausdruck findet, gekennzeichneten besonderen Verschulden durchaus gerecht.

Bleibt es aber bei dem Strafausmaß von einem Jahr, ist eine Umwandlung in eine Geldstrafe zufolge Paragraph 37, StGB ausgeschlossen. Die Aussprüche gemäß Paragraphen 20 und 38 StGB (A) sowie Paragraph 389, StPO blieben von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt.

Anmerkung

E05396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00093.84.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0130OS00093_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089485 Rechtssatz 29.11.1977Strafrecht
Beihilfe geht in der Anstiftung auf. Mehrfacher Tatbeitrag ist allerdings beim Strafausmaß zu berücksichtigen.
RS0089535 Rechtssatz 15.10.1970Strafrecht
Die Akzessorietät der Beihilfe nach österreichischem Recht ist eine "beschränkte (limitierte)". Sie stellt nur darauf ab, ob der Haupttäter tatbildmäßig und rechtswidrig gehandelt hat, nicht aber auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestands durch die …
RS0089742 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Quantitativ limitierte Akzessorietät genügt für Strafbarkeit des Gehilfen.
RS0089788 Rechtssatz 12.06.1980Strafrecht
Echte ungleichartige Realkonkurrenz der Delikte nach §§ 304 Abs 1 in Verbindung mit § 12 zweiter Fall und 307 Z 1 StGB in Ansehung des (zweifach tätig gewordenen) Anstifters.
RS0090612 Rechtssatz 29.04.1982Strafrecht
Generalprävention und Korruption im öffentlichen Dienst.
RS0093103 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
1) Der Gebrauch eines Falsifikats impliziert - von seltenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten. 2) Die Täuschung ist ein lediglich subsidiärer Auffangtatbestan …
RS0094155 Rechtssatz 18.09.1975Strafrecht
Eine unrechtmäßige Bereicherung liegt auch dort vor, wo eine Vermögensvermehrung nur mittelbar dadurch eintritt, daß sich jemand einen Aufwand (zB Bezahlung einer Leihwagen-Miete) erspart.
RS0096099 Rechtssatz 04.09.1980Strafrecht
Bei Ermessensentscheidungen kann eine Pflichtwidrigkeit (auch) dann vorliegen, wenn der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluss auf seine - innerhalb des Ermessens liegende - Entscheidung einräumt.
RS0096116 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. 2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung. 3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.
RS0099342 Rechtssatz 22.11.1983Strafrecht
1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeb …
RS0099421 Rechtssatz 20.12.1960Strafrecht
Die Abweisung des Antrages auf Aufnahme von "Erkundungsbeweisen", das heißt von Beweisen, deren Ziel es ist, der antragstellenden Prozesspartei die Kenntnis über Umstände zu verschaffen, die sie zum Anlass nehmen könnte, sachdienliche, entscheidungswesentli …
RS0100484 Rechtssatz 20.03.1980Strafrecht
Auch die nicht ausgeführte Berufung wird vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (10 Os 134/78), zumal das ja auch nach Lage des Falles im Gerichtstag (über eine gleichzeitig zu erledigende Nichtigkeitsbeschwerde) geschieht.