Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Mai 1982, GZ 28 E Vr 552/82-13, wurde der am 20. Jänner 1964 geborene Helmut A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB und Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, erster Fall, StGB (Tatzeiten zwischen 31. Jänner 1982 und 24. März 1982) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt, die ihm gemäß Par 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Mai 1982, GZ 28 E römisch fünf r 552/82-13, wurde der am 20. Jänner 1964 geborene Helmut A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB und Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, erster Fall, StGB (Tatzeiten zwischen 31. Jänner 1982 und 24. März 1982) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt, die ihm gemäß Par 43 Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen erteilt, eine geregelte Arbeit binnen 14
Tagen dem Gericht nachzuweisen, eine monatliche Schadensgutmachung von mindestens 2.000 S vorzunehmen und sich alkoholischer Getränke zu enthalten.
Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom 12. März 1982, 13 Uhr, bis 14. März 1982, 11,30 Uhr (S 7, 91, 114), auf die Strafe angerechnet. In der Folge wurde Helmut A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. August 1982, GZ 28 E Vr 1208/ 82-10, wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB, Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB und Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Tatzeiten zwischen 31. März 1982 und 16. April 1982) zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei (da sämtliche der neuerlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten vorher verübt worden waren) auf das Urteil vom 11. Mai 1982 gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde. Auch in diesem Strafverfahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom 12. März 1982, 13 Uhr, bis 14. März 1982, 11,30 Uhr (S 7, 91, 114), auf die Strafe angerechnet. In der Folge wurde Helmut A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. August 1982, GZ 28 E römisch fünf r 1208/ 82-10, wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB, Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB und Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Tatzeiten zwischen 31. März 1982 und 16. April 1982) zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei (da sämtliche der neuerlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten vorher verübt worden waren) auf das Urteil vom 11. Mai 1982 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen wurde. Auch in diesem Strafverfahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Am 2. August 1982 beantragte die Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 28 E Vr 552/82 des Landesgerichtes Linz, den Verurteilten formell zur Einhaltung der Weisungen zu ermahnen (S 118 unten), worauf dieser am 5. Oktober 1982Am 2. August 1982 beantragte die Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 28 E römisch fünf r 552/82 des Landesgerichtes Linz, den Verurteilten formell zur Einhaltung der Weisungen zu ermahnen (S 118 unten), worauf dieser am 5. Oktober 1982
vernommen wurde (S 123) und die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 1982 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (nach § 53 Abs. 3 StGB) beantragte (S 124). Helmut A sprach sich bei seiner Anhörung gegen den Widerruf aus (S 129), konnte allerdings eine Schadensgutmachung nicht nachweisen. Da in der Zwischenzeit zum AZ U 383/82 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung und zum AZ 28 E Vr 2938/82 des Landesgerichtes Linz (ON 19 und 22) neuerlich Verurteilungen erfolgt waren, wurde mit Beschluß vom 10. März 1983 (ON 23) die bedingte Strafnachsicht sowohl wegen der Nachverurteilungen als auch der Nichtbefolgung der Weisung auf Schadensgutmachung widerrufen. Diesen Beschluß änderte das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht allerdings mit Beschluß vom 17. August 1983, 8 Bs 292/83 (ON 30), dahin ab, daß der Widerrufsantrag abgewiesen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Beistellung eines Bewährungshelfers durch das Erstgericht angeordnet wurde.vernommen wurde (S 123) und die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 1982 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (nach Paragraph 53, Absatz 3, StGB) beantragte (S 124). Helmut A sprach sich bei seiner Anhörung gegen den Widerruf aus (S 129), konnte allerdings eine Schadensgutmachung nicht nachweisen. Da in der Zwischenzeit zum AZ U 383/82 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung und zum AZ 28 E römisch fünf r 2938/82 des Landesgerichtes Linz (ON 19 und 22) neuerlich Verurteilungen erfolgt waren, wurde mit Beschluß vom 10. März 1983 (ON 23) die bedingte Strafnachsicht sowohl wegen der Nachverurteilungen als auch der Nichtbefolgung der Weisung auf Schadensgutmachung widerrufen. Diesen Beschluß änderte das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht allerdings mit Beschluß vom 17. August 1983, 8 Bs 292/83 (ON 30), dahin ab, daß der Widerrufsantrag abgewiesen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Beistellung eines Bewährungshelfers durch das Erstgericht angeordnet wurde.
Auch im Verfahren AZ 28 E Vr 1208/82 des Landesgerichtes Linz wurde mit Beschluß vom 11. März 1983 (ON 15) die bedingte Strafnachsicht unter Hinweis auf die AZ 28 E Vr 2938/82 desselben Gerichtes erfolgte Verurteilung widerrufen, ohne daß in diesem Strafakt eine Anhörung des Verurteilten aktenkundig wäre (§ 495 Abs. 3 StPO). Auch diesen Widerrufsbeschluß änderte das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 17. August 1983, 9 Bs 295/83 (ON 21) ab, indem der Widerruf abgelehnt, ebenfalls die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Bestellung eines Bewährungshelfers durch das Erstgericht angeordnet wurde. Allerdings wurde (wegen vermeintlicher Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses) die bereits erlassene Strafvollzugsanordnung nicht widerrufen, weshalb Helmut A am 12. August 1983, 12,45 Uhr, zum Strafvollzug vorgeführt (ON 22) und erst am 29. August 1983, 12 Uhr, wieder entlassen (ON 24) wurde. Da jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde durch die Generalprokuratur weitere Strafverfahren gegen Helmut A anhängig waren (sohin eine Anrechnung dieser zu Unrecht vollzogenen Strafhaft zu erwarten war), wurden diese und die anderen aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Gegenstand der Beschwerde nach § 33 Abs. 2 StPO gemacht. In der Zwischenzeit wurde tatsächlich - wie der Oberste Gerichtshof telefonisch erheben konnte -Auch im Verfahren AZ 28 E römisch fünf r 1208/82 des Landesgerichtes Linz wurde mit Beschluß vom 11. März 1983 (ON 15) die bedingte Strafnachsicht unter Hinweis auf die AZ 28 E römisch fünf r 2938/82 desselben Gerichtes erfolgte Verurteilung widerrufen, ohne daß in diesem Strafakt eine Anhörung des Verurteilten aktenkundig wäre (Paragraph 495, Absatz 3, StPO). Auch diesen Widerrufsbeschluß änderte das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 17. August 1983, 9 Bs 295/83 (ON 21) ab, indem der Widerruf abgelehnt, ebenfalls die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Bestellung eines Bewährungshelfers durch das Erstgericht angeordnet wurde. Allerdings wurde (wegen vermeintlicher Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses) die bereits erlassene Strafvollzugsanordnung nicht widerrufen, weshalb Helmut A am 12. August 1983, 12,45 Uhr, zum Strafvollzug vorgeführt (ON 22) und erst am 29. August 1983, 12 Uhr, wieder entlassen (ON 24) wurde. Da jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde durch die Generalprokuratur weitere Strafverfahren gegen Helmut A anhängig waren (sohin eine Anrechnung dieser zu Unrecht vollzogenen Strafhaft zu erwarten war), wurden diese und die anderen aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Gegenstand der Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO gemacht. In der Zwischenzeit wurde tatsächlich - wie der Oberste Gerichtshof telefonisch erheben konnte -
Helmut A im Strafverfahren AZ 28 E Vr 229/83 des Landesgerichtes Linz diese (zu Unrecht vollzogene) Strafhaft auf eine rechtskräftig ausgesprochene und schon in Vollzug gesetzte Strafhaft von 18 Monaten angerechnet.Helmut A im Strafverfahren AZ 28 E römisch fünf r 229/83 des Landesgerichtes Linz diese (zu Unrecht vollzogene) Strafhaft auf eine rechtskräftig ausgesprochene und schon in Vollzug gesetzte Strafhaft von 18 Monaten angerechnet.