[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Beschwerdekritik (Z 5 dritter Fall, nominell verfehlt auch Z 4) zuwider ist die Annahme bloß partieller Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Der insoweit überdies erhobene Einwand der Nichtbegründung (Z 5 vierter Fall) übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 f) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Der Beschwerdekritik (Ziffer 5, dritter Fall, nominell verfehlt auch Ziffer 4,) zuwider ist die Annahme bloß partieller Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Der insoweit überdies erhobene Einwand der Nichtbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 f) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Die Erwägungen der Tatrichter in Bezug auf ein zeitlich nach der Tat gelegenes Vorhaben und das Löschen von Chatnachrichten scheiden als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung für den Ausspruch entscheidender Tatsachen bloß ergänzende Bedeutung beimisst (US 7 und 8 f). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann nämlich aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellungen einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737 und RS0099507 [T1]), was hier nicht der Fall ist. Die Erwägungen der Tatrichter in Bezug auf ein zeitlich nach der Tat gelegenes Vorhaben und das Löschen von Chatnachrichten scheiden als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung für den Ausspruch entscheidender Tatsachen bloß ergänzende Bedeutung beimisst (US 7 und 8 f). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann nämlich aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellungen einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737 und RS0099507 [T1]), was hier nicht der Fall ist.
[6] Mit dem Vorwurf der Scheinbegründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 28 Abs 3 SMG versäumt es die Beschwerde einmal mehr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 10 iVm US 6 und US 11) in den Blick zu nehmen. Mit dem Vorwurf der Scheinbegründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 28, Absatz 3, SMG versäumt es die Beschwerde einmal mehr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 10 in Verbindung mit US 6 und US 11) in den Blick zu nehmen.
[7] Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang, aufgrund dessen der Schöffensenat den Aussagen der Zeugen P* und V* die Glaubwürdigkeit absprach (US 9), ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T6]).
[8] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 11 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.