Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Mezhar A***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 25 a Vr 12983/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 24. Dezember 1990, 10,40 Uhr bis zum 17.Jänner 1991, 10,30 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß dem § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Mezhar A***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 25 a römisch fünf r 12983/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 24. Dezember 1990, 10,40 Uhr bis zum 17.Jänner 1991, 10,30 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht zusteht.
Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Mezhar A***** am 24.Dezember 1990 um 10,40 Uhr auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Dezember 1990 in Salzburg verhaftet und in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Salzburg eingeliefert. Gemäß dem auch schriftlich ausgeführten Haftbefehl stand der Genannte im Verdacht, die Vergehen nach den "§§ 107, 125 f StGB" dadurch begangen zu haben, daß er Ulrike RE***** mehrfach telefonisch gefährlich bedroht, die Reifen des PKW's der RE***** beschädigt und das Kraftfahrzeug von deren Mutter in Brand gesteckt bzw dies veranlaßt habe; der Haftbefehl wurde auf den § 175 Abs. 1 Z 4 StPO gestützt (Tatbegehungsgefahr wegen mehrfacher Angriffshandlungen).Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Mezhar A***** am 24.Dezember 1990 um 10,40 Uhr auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Dezember 1990 in Salzburg verhaftet und in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Salzburg eingeliefert. Gemäß dem auch schriftlich ausgeführten Haftbefehl stand der Genannte im Verdacht, die Vergehen nach den "§§ 107, 125 f StGB" dadurch begangen zu haben, daß er Ulrike RE***** mehrfach telefonisch gefährlich bedroht, die Reifen des PKW's der RE***** beschädigt und das Kraftfahrzeug von deren Mutter in Brand gesteckt bzw dies veranlaßt habe; der Haftbefehl wurde auf den Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt (Tatbegehungsgefahr wegen mehrfacher Angriffshandlungen).
Am 26.Dezember 1990 wurde gegen den Beschuldigten vom Journalrichter des Landesgerichtes Salzburg nach vorangegangener Rücksprache mit dem Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Voruntersuchung wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 StGB eingeleitet sowie über ihn die Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 lit b und d verhängt. Nach dem Inhalt des bezughabenden Beschlusses des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Verhängung der Untersuchungshaft war Mezhar A***** dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung dadurch begangen zu haben, daß er im Dezember 1990 den PKW der Gerhilde RI***** dadurch schwer beschädigte, daß er die Lackierung des Fahrzeuges zerkratzte, die Nebelschlußleuchte eintrat und den PKW in Brand setzte. Des Verbrechens der schweren Nötigung war er verdächtig, weil er im Dezember 1990 in mehrfachen Angriffen die Familien RI***** in Wien und RE***** in Salzburg gefährlich bedroht habe, um Ulrike RE***** dazu zu bringen, das Verhältnis mit Thomas RI***** zu beenden.Am 26.Dezember 1990 wurde gegen den Beschuldigten vom Journalrichter des Landesgerichtes Salzburg nach vorangegangener Rücksprache mit dem Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Voruntersuchung wegen der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB eingeleitet sowie über ihn die Untersuchungshaft gemäß dem Paragraph 180, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d verhängt. Nach dem Inhalt des bezughabenden Beschlusses des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Verhängung der Untersuchungshaft war Mezhar A***** dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung dadurch begangen zu haben, daß er im Dezember 1990 den PKW der Gerhilde RI***** dadurch schwer beschädigte, daß er die Lackierung des Fahrzeuges zerkratzte, die Nebelschlußleuchte eintrat und den PKW in Brand setzte. Des Verbrechens der schweren Nötigung war er verdächtig, weil er im Dezember 1990 in mehrfachen Angriffen die Familien RI***** in Wien und RE***** in Salzburg gefährlich bedroht habe, um Ulrike RE***** dazu zu bringen, das Verhältnis mit Thomas RI***** zu beenden.
Nach Abschluß der Voruntersuchung am 28.Februar 1991 gab die Staatsanwaltschaft am 4.März 1991 die Erklärung ab, daß zu einer weiteren Verfolgung des Mezhar A***** wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 bzw 107 Abs. 1 StGB aus dem Grund des § 109 Abs. 1 StPO kein Grund gefunden werde. Mit Beschluß vom 8.März 1991 entsprach das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß dem § 109 Abs. 1 StPO ein.Nach Abschluß der Voruntersuchung am 28.Februar 1991 gab die Staatsanwaltschaft am 4.März 1991 die Erklärung ab, daß zu einer weiteren Verfolgung des Mezhar A***** wegen der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, bzw 107 Absatz eins, StGB aus dem Grund des Paragraph 109, Absatz eins, StPO kein Grund gefunden werde. Mit Beschluß vom 8.März 1991 entsprach das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß dem Paragraph 109, Absatz eins, StPO ein.
Schon am 17.Jänner 1991 war Mezhar A***** nach Leistung des Gelöbnisses iS des § 180 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 StPO sowie gegen Hinterlegung seiner Faustfeuerwaffe und der bezughabenden Waffenbesitzkarte bei Gericht enthaftet worden.Schon am 17.Jänner 1991 war Mezhar A***** nach Leistung des Gelöbnisses iS des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 3 StPO sowie gegen Hinterlegung seiner Faustfeuerwaffe und der bezughabenden Waffenbesitzkarte bei Gericht enthaftet worden.