Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nezih A***** des (richtig: einer Vielzahl von) Verbrechen(s) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde Nezih A***** des (richtig: einer Vielzahl von) Verbrechen(s) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB
(1.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (3.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien Miroslava C*****(1.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (3.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (4.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien Miroslava C*****
1. in der Zeit von Ende Mai 2003 bis etwa Anfang Juni 2003 und in der Zeit von etwa 19. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2003 in zahlreichen Angriffen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zum Hand-, Oral- und Vaginalverkehr genötigt, indem er ihren Kopf gewaltsam an seine Brust drückte, sie ins Gesicht und auf den Bauch schlug sowie am Hals würgte, dies verbunden mit den wiederholten Äußerungen, er werde sie umbringen, ihr das Gesicht zerschneiden, sie aus dem Fenster schmeißen bzw sie werde keine Zähne mehr haben;
2. im Mai und Juni 2003 mehrfach vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzte, wodurch sie Hämatome und Prellungen erlitt;
3. im Juni 2003 durch die Äußerung: "Zeig mich ruhig an, dann mache ich dir das Leben zur Hölle", sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige zu nötigen versucht;
4. im Mai und Juni 2003 durch die wiederholten Äußerungen, er würde sie ihr ganzes Leben lang verfolgen, dies wäre keine leere Drohung, sondern die Realität, er würde sie finden und alle Drohungen verwirklichen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.