Die aus Z 10a - von Cornel M***** auch aus Z 9 und 12 - des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die aus Ziffer 10 a, - von Cornel M***** auch aus Ziffer 9 und 12 - des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Cornel M*****:
Durch die Behauptung, aus der Antwort der Geschworenen gehe „nicht hervor, wieso der Angeklagte dieses schwere Delikt begangen haben soll" und weiter: „Lediglich Antworten, wie der Angeklagte sei aus der Straßenbahn ausgestiegen, rechtfertige keinesfalls eine Verurteilung wegen schweren Raubes." wird ein undeutlicher, unvollständiger oder in sich widersprechender Wahrspruch nicht dargetan. Da auch ein Verbesserungsauftrag an die Geschworenen (§ 332 Abs 4 StPO) nicht behauptet wird, kann aus dem Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift eine Nichtigkeit (aus Z 10 erster Fall) nicht abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69, 71). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch das Zugeständnis anderer Straftaten, die Behauptung des Angeklagten, von Diebstählen, „wenn es nicht leicht gegangen oder dem Opfer aufgefallen ist", abgelassen zu haben, und den Umstand, dass die Tatopfer von hinten niedergeschlagen wurden, nicht geweckt. Soweit - teils nominell, teils der Sache nach aus Z 12 - Gewaltanwendung und Begehung des Raubes als Mitglied einer „Bande" (gemeint: einer kriminellen Vereinigung") bezweifelt werden, wird der Wahrspruch missachtet.Durch die Behauptung, aus der Antwort der Geschworenen gehe „nicht hervor, wieso der Angeklagte dieses schwere Delikt begangen haben soll" und weiter: „Lediglich Antworten, wie der Angeklagte sei aus der Straßenbahn ausgestiegen, rechtfertige keinesfalls eine Verurteilung wegen schweren Raubes." wird ein undeutlicher, unvollständiger oder in sich widersprechender Wahrspruch nicht dargetan. Da auch ein Verbesserungsauftrag an die Geschworenen (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) nicht behauptet wird, kann aus dem Inhalt der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift eine Nichtigkeit (aus Ziffer 10, erster Fall) nicht abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69, 71). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch das Zugeständnis anderer Straftaten, die Behauptung des Angeklagten, von Diebstählen, „wenn es nicht leicht gegangen oder dem Opfer aufgefallen ist", abgelassen zu haben, und den Umstand, dass die Tatopfer von hinten niedergeschlagen wurden, nicht geweckt. Soweit - teils nominell, teils der Sache nach aus Ziffer 12, - Gewaltanwendung und Begehung des Raubes als Mitglied einer „Bande" (gemeint: einer kriminellen Vereinigung") bezweifelt werden, wird der Wahrspruch missachtet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mihai T*****:
Die Tatsache, dass Hermann H***** bei seiner Abhörung in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer nicht als am Raub Beteiligten wieder erkannt und darauf hingewiesen hat, den „nach den Mutmaßungen der Polizei" abgebildeten Angelo Felipe R***** auf einem Polizeifoto nicht sicher wieder zu erkennen, erweckt auch unter Einbeziehung eines vom Angeklagten eingestandenen, dem Raub vorangegangenen Versuchs, dem Ehepaar H***** durch einen Trickdiebstahl Geld wegzunehmen, keine erheblichen Bedenken an den festgestellten entscheidenden Tatsachen. Welche „im Verfahren vorgekommenen Ergebnisse" sonst gegen die Feststellungen des Wahrspruchs sprechen sollen, sagt die Tatsachenrüge nicht. Ob die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) vom Verteidiger „bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden werden konnte", ist unter dem - allein relevierten - Aspekt einer Tatsachenrüge ohne Bedeutung. Da die Niederschrift nämlich eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie daher dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist und solcherart zu „den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge (Z 10a) darauf nicht gegründet werden (WK-StPO § 345 Rz 16). Mit der pauschalen Behauptung, das im Akt erliegende Beweismaterial reiche zur Annahme einzelner Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes nicht hin, werden erhebliche Bedenken an deren Feststellung ebenso wenig geweckt wie durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 344, 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§§ 344, 285i StPO).Die Tatsache, dass Hermann H***** bei seiner Abhörung in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer nicht als am Raub Beteiligten wieder erkannt und darauf hingewiesen hat, den „nach den Mutmaßungen der Polizei" abgebildeten Angelo Felipe R***** auf einem Polizeifoto nicht sicher wieder zu erkennen, erweckt auch unter Einbeziehung eines vom Angeklagten eingestandenen, dem Raub vorangegangenen Versuchs, dem Ehepaar H***** durch einen Trickdiebstahl Geld wegzunehmen, keine erheblichen Bedenken an den festgestellten entscheidenden Tatsachen. Welche „im Verfahren vorgekommenen Ergebnisse" sonst gegen die Feststellungen des Wahrspruchs sprechen sollen, sagt die Tatsachenrüge nicht. Ob die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) vom Verteidiger „bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden werden konnte", ist unter dem - allein relevierten - Aspekt einer Tatsachenrüge ohne Bedeutung. Da die Niederschrift nämlich eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie daher dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist und solcherart zu „den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) darauf nicht gegründet werden (WK-StPO Paragraph 345, Rz 16). Mit der pauschalen Behauptung, das im Akt erliegende Beweismaterial reiche zur Annahme einzelner Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes nicht hin, werden erhebliche Bedenken an deren Feststellung ebenso wenig geweckt wie durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.