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Entscheidung 13 Os 44/26h×

Entscheidung 13 Os 44/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os44/26h

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 7 Hv 28/25m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., des Verurteilten * A* und der Verteidigerin, Rechtsanwältin Mag. Binder, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 7 Hv 28/25m des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * A* nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (ersatzlos), weiters im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]         Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) wurde der am * geborene * A* wegen am 17. Juli 2025 begangener Taten je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I 1) und der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (I 2) sowie wegen bis zum 17. Juli 2025 begangener Taten mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

[2]         Nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ordnete das Gericht (gestützt auf die Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 144, Absatz eins, StGB subsumierten, „mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Taten“ [I]) die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an (US 2 f und 9 f).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Ausspruch der strafrechtlichen Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4]         Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).

[5]         Die vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten sind nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB und Paragraph 144, Absatz eins, StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

[6]         Indem das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (wie es nachträglich erkannt hat [US 15 f]) die strafrechtliche Unterbringung des zur Tatzeit jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auf den Schuldspruch römisch eins, somit auf Taten gestützt hat, die nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es das Gesetz in Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG verletzt.

[7]         Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Dies erforderte – mit Blick auf den vorliegenden faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) zwischen der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und dem Strafausspruch – auch die Aufhebung des Letzteren (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]).

[8]                 Von der aufgehobenen Entscheidung rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E147791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00044.26H.0527.000

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00044_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung