[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Ausspruch der strafrechtlichen Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang: Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Ausspruch der strafrechtlichen Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG). Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).
[5] Die vom Schuldspruch I umfassten Taten sind nach § 106 Abs 1 StGB und § 144 Abs 1 StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Die vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten sind nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB und Paragraph 144, Absatz eins, StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
[6] Indem das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (wie es nachträglich erkannt hat [US 15 f]) die strafrechtliche Unterbringung des zur Tatzeit jungen Erwachsenen (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB auf den Schuldspruch I, somit auf Taten gestützt hat, die nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es das Gesetz in § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG verletzt. Indem das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (wie es nachträglich erkannt hat [US 15 f]) die strafrechtliche Unterbringung des zur Tatzeit jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auf den Schuldspruch römisch eins, somit auf Taten gestützt hat, die nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es das Gesetz in Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG verletzt.
[7] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Dies erforderte – mit Blick auf den vorliegenden faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) zwischen der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB und dem Strafausspruch – auch die Aufhebung des Letzteren (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]). Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Dies erforderte – mit Blick auf den vorliegenden faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) zwischen der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und dem Strafausspruch – auch die Aufhebung des Letzteren (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]).
[8] Von der aufgehobenen Entscheidung rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).