Wenngleich die - entgegen der Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO - erst in die Urteilsausfertigung aufgenommene Begründung für das gerügte Zwischenerkenntnis, wonach "durch die bisherigen schon aufgezeigten und umfangreichen Beweise mit Sicherheit zu klären war, daß der Angeklagte es gewesen ist, der die Tathandlungen gegenüber Tomislava B*** setzte" (S 245), der Sache nach als unzulässige (EvBl 1980/42, JBl 1981, 445 f) vorgreifende Beweiswürdigung anzusehen ist, verfiel der Antrag im Ergebnis zu Recht der Ablehnung: Der Beschwerdeführer hat sich nämlich vor dem Untersuchungsrichter (wie schon vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - S 49 f) verantwortet, im Tatzeitpunkt zum Faktum I 1 und I 2 mit einer ihm nicht bekannten Prostituierten einen Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben (S 21). In einem schriftlichen Beweisantrag hat er den Namen dieser Frau mit Pauline "V***" bekanntgegeben (S 160) und deren Vernehmung beantragt. Anläßlich einer Ausführung gab er die Personsbeschreibung dieser Frau mit "seiner Größe" (= 179 cm - vgl S 15), schlank und dunkelhaarig an (S 175). In der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1989 behauptete er, den Namen der Karin "W***" und den der Renate R***, die sich zur fraglichen Zeit in Begleitung der Karin "W***" befunden habe, im Gefangenenhaus erfahren zu haben (S 218). In der Hauptverhandlung am 23.Jänner 1990 gab Renate R*** als Zeugin an, den Angeklagten nicht zu kennen, Pauline "W***" sei seit zwei Jahren nicht mehr dem Straßenstrich nachgegangen, es könne nur Gertrud K*** jene Prostituierte gewesen sein. Diese sei die einzige, "die es auch auf einer Parkbank machen würde" (S 230). Die sodann als Zeugin vernommene Gertrud K*** gab an, den Nichtigkeitswerber nicht zu kennen. Diese Zeugin ist ca 170 cm groß, schwarzhaarig und etwa vollschlank. Der Rechtsmittelwerber brachte vor, die von ihm genannte Prostituierte sei der Zeugin K*** ähnlich (S 231).Wenngleich die - entgegen der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO - erst in die Urteilsausfertigung aufgenommene Begründung für das gerügte Zwischenerkenntnis, wonach "durch die bisherigen schon aufgezeigten und umfangreichen Beweise mit Sicherheit zu klären war, daß der Angeklagte es gewesen ist, der die Tathandlungen gegenüber Tomislava B*** setzte" (S 245), der Sache nach als unzulässige (EvBl 1980/42, JBl 1981, 445 f) vorgreifende Beweiswürdigung anzusehen ist, verfiel der Antrag im Ergebnis zu Recht der Ablehnung: Der Beschwerdeführer hat sich nämlich vor dem Untersuchungsrichter (wie schon vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - S 49 f) verantwortet, im Tatzeitpunkt zum Faktum römisch eins 1 und römisch eins 2 mit einer ihm nicht bekannten Prostituierten einen Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben (S 21). In einem schriftlichen Beweisantrag hat er den Namen dieser Frau mit Pauline "V***" bekanntgegeben (S 160) und deren Vernehmung beantragt. Anläßlich einer Ausführung gab er die Personsbeschreibung dieser Frau mit "seiner Größe" (= 179 cm - vergleiche S 15), schlank und dunkelhaarig an (S 175). In der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1989 behauptete er, den Namen der Karin "W***" und den der Renate R***, die sich zur fraglichen Zeit in Begleitung der Karin "W***" befunden habe, im Gefangenenhaus erfahren zu haben (S 218). In der Hauptverhandlung am 23.Jänner 1990 gab Renate R*** als Zeugin an, den Angeklagten nicht zu kennen, Pauline "W***" sei seit zwei Jahren nicht mehr dem Straßenstrich nachgegangen, es könne nur Gertrud K*** jene Prostituierte gewesen sein. Diese sei die einzige, "die es auch auf einer Parkbank machen würde" (S 230). Die sodann als Zeugin vernommene Gertrud K*** gab an, den Nichtigkeitswerber nicht zu kennen. Diese Zeugin ist ca 170 cm groß, schwarzhaarig und etwa vollschlank. Der Rechtsmittelwerber brachte vor, die von ihm genannte Prostituierte sei der Zeugin K*** ähnlich (S 231).
Angesichts dieser offenkundigen Ungereimtheiten in der Verantwortung des Angeklagten in bezug auf das Aussehen der Gesuchten hätte es - um den möglichen Erfolg der begehrten Beweisaufnahme darzutun - schon im Antrag eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen aus der "Registrierungsbescheinigung der Prostituierten für den Raum Klagenfurt" gerade jene Person herauszufinden sein sollte, mit der der Beschwerdeführer zur aktuellen Zeit geschlechtlich verkehrt haben will (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr 90 zu § 281 Z 4). Die begehrte Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben, ohne daß dadurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.Angesichts dieser offenkundigen Ungereimtheiten in der Verantwortung des Angeklagten in bezug auf das Aussehen der Gesuchten hätte es - um den möglichen Erfolg der begehrten Beweisaufnahme darzutun - schon im Antrag eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen aus der "Registrierungsbescheinigung der Prostituierten für den Raum Klagenfurt" gerade jene Person herauszufinden sein sollte, mit der der Beschwerdeführer zur aktuellen Zeit geschlechtlich verkehrt haben will vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr 90 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die begehrte Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben, ohne daß dadurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.
Die zu den Fakten I 1 und I 2 erhobene Rechtsrüge, mit der vorgebracht wird, daß der Nichtigkeitswerber infolge (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung lediglich das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB zu verantworten habe, gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil in ihr nicht der im Urteil festgehaltene Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Der Rechtsmittelwerber negiert nämlich die ausdrückliche Urteilsannahme, daß "er in keinem der beiden Fälle etwa freiwillig von der Vollbringung der Tat zurücktrat, denn" er hat "von Tomislava B*** nur deshalb abgelassen, weil zufällig ein Auto vorbeigefahren war und sich zudem herausstellte, daß sie die Regelblutung hatte" (S 249). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) in den Fakten II 1 und II 2 erblickt der Angeklagte darin, daß das Schöffengericht diese Schuldsprüche ausschließlich auf die Aussage der Zeugin M*** stützte, wesentliche Beweisergebnisse hingegen unberücksichtigt gelassen und mit Stillschweigen übergangen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Vorbringen zu jener Tatzeit (knapp vor Mittag - vgl S 22) im Bereich des "Hörzendorfersees" aufgehalten und dort in einem Lebensmittelgeschäft einen Einkauf getätigt. Die in der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1989 als Zeugin vernommene Verkäuferin jenes Geschäftes habe ausgesagt, sich an ihn nicht erinnern, aber auch nicht ausschließen zu können, daß er sich zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich im Geschäft aufgehalten habe. Durch diese Aussage sei die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers erhärtet; dieses Beweisergebnis habe das Erstgericht aber übergangen. Zuzugeben ist der Beschwerde, daß das Schöffengericht die Aussage dieser Zeugin (Gertrude K***) keiner Würdigung unterzog. Die Zeugin bekundete aber bloß, den Angeklagten nicht zu kennen und auch nicht sagen zu können, ob er am 5.August 1989 im "Legro Hörtendorf" Kunde gewesen sei. Darüber hinaus war sie nach ihren Angaben in der Zeit zwischen 10,30 Uhr und 12 Uhr nicht im Geschäft anwesend. Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO liegt unter anderem dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht (vgl Foregger-Serini, StPO4, S 367). Wie oben dargelegt, ist die Aussage der Zeugin K*** zur Entlastung des Beschwerdeführers ungeeignet; sie ist daher kein "wichtiges Verfahrensergebnis" in der eben angeführten Bedeutung. Das Erstgericht war demnach nicht gehalten, sich auch mit diesem Beweismittel auseinanderzusetzen. Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor.Die zu den Fakten römisch eins 1 und römisch eins 2 erhobene Rechtsrüge, mit der vorgebracht wird, daß der Nichtigkeitswerber infolge (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung lediglich das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu verantworten habe, gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil in ihr nicht der im Urteil festgehaltene Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Der Rechtsmittelwerber negiert nämlich die ausdrückliche Urteilsannahme, daß "er in keinem der beiden Fälle etwa freiwillig von der Vollbringung der Tat zurücktrat, denn" er hat "von Tomislava B*** nur deshalb abgelassen, weil zufällig ein Auto vorbeigefahren war und sich zudem herausstellte, daß sie die Regelblutung hatte" (S 249). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) in den Fakten römisch zwei 1 und römisch zwei 2 erblickt der Angeklagte darin, daß das Schöffengericht diese Schuldsprüche ausschließlich auf die Aussage der Zeugin M*** stützte, wesentliche Beweisergebnisse hingegen unberücksichtigt gelassen und mit Stillschweigen übergangen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Vorbringen zu jener Tatzeit (knapp vor Mittag - vergleiche S 22) im Bereich des "Hörzendorfersees" aufgehalten und dort in einem Lebensmittelgeschäft einen Einkauf getätigt. Die in der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1989 als Zeugin vernommene Verkäuferin jenes Geschäftes habe ausgesagt, sich an ihn nicht erinnern, aber auch nicht ausschließen zu können, daß er sich zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich im Geschäft aufgehalten habe. Durch diese Aussage sei die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers erhärtet; dieses Beweisergebnis habe das Erstgericht aber übergangen. Zuzugeben ist der Beschwerde, daß das Schöffengericht die Aussage dieser Zeugin (Gertrude K***) keiner Würdigung unterzog. Die Zeugin bekundete aber bloß, den Angeklagten nicht zu kennen und auch nicht sagen zu können, ob er am 5.August 1989 im "Legro Hörtendorf" Kunde gewesen sei. Darüber hinaus war sie nach ihren Angaben in der Zeit zwischen 10,30 Uhr und 12 Uhr nicht im Geschäft anwesend. Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt unter anderem dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht vergleiche Foregger-Serini, StPO4, S 367). Wie oben dargelegt, ist die Aussage der Zeugin K*** zur Entlastung des Beschwerdeführers ungeeignet; sie ist daher kein "wichtiges Verfahrensergebnis" in der eben angeführten Bedeutung. Das Erstgericht war demnach nicht gehalten, sich auch mit diesem Beweismittel auseinanderzusetzen. Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung wird gemäß dem § 285 i StPO das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung wird gemäß dem Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.