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Entscheidung 13 Os 46/89×

Entscheidung 13 Os 46/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/89

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführers in der Strafsache gegen Werner K*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 13.Februar 1989, GZ 13 römisch fünf r 2795/87-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO. hat über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Text

Gründe:

Werner K*** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und gemäß Paragraph 169, Absatz eins, StGB. unter Anwendung von Paragraph 28, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB. wurde der Angeklagte in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

K*** macht Nichtigkeit des letztgenannten Urteilsausspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO. geltend. Er hält die Gefährlichkeitsprognose für mangelhaft begründet (Ziffer 5,) und eben deshalb auch eine für die Unterbringung maßgebende entscheidende Tatsache für offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 11,, zweiter Fall). Die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Ermessensentscheidung. Mit einer dagegen gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) wird kein formeller Begründungsfehler betreffend irgendwelche Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat (Ziffer 11,, erster Fall; 13 Os 9/87 mit Literatur- und Judikaturzitaten). Die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose kann aber auch nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter oder dritter Fall, StPO. behaftet sein, weil davon nur Verstöße gegen zwingendes materielles Recht - ohne Ermessensspielraum bzw. in Überschreitung desselben - erfaßt werden (13 Os 28/89). Die Neufassung des Paragraph 435, Absatz 2, StPO. durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung derselben an die bereits herrschende Judikatur gebracht, welche schon bisher - nur - gegen ermessensentrückte Voraussetzungen einer Anstaltsunterbringung die Nichtigkeitsbeschwerde zuließ (Foregger-Serini4 Erl. römisch drei zu Paragraph 435, StPO., Mayerhofer-Rieder3 ENr. 34 zu Paragraph 21, StGB.). Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung und war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Anmerkung

E17535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00046.89.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19890427_OGH0002_0130OS00046_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090472 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Ermessensentscheidung. Mit einer dagegen gerichteten Mängelrüge (Z 5) wird kein formeller Begründungsfehler betreffend irgendwelche Tatsachenfeststellun …
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0099985 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …
RS0101670 Rechtssatz 10.04.1986Strafrecht
Eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anstaltsanweisung hat zur Voraussetzung, daß die Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen mit Verfahrensrüge oder Mängelrüge angefochten wird. Hi …
RS0101745 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Die Neufassung des § 435 Abs 2 StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung derselben an die bereits herrschende Judikatur gebracht, welche schon bisher - nur - gegen ermessensentrückte Vorauss …