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Entscheidung 13 Os 9/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os9/87

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführers in der Strafsache gegen Ramazan A*** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg als Schöffengerichts vom 10.Dezember 1986, GZ. 11 a römisch fünf r 903/85-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Ramazan A*** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 11.November 1985 in Korneuburg unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB.), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grade beruht, Dipl.Ing. Walter D*** absichtlich schwer verletzte.

Rechtliche Beurteilung

Die Anordnung der Unterbringung in dieser Anstalt ficht der Betroffene mit einer auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einvernahme der ihn in der Sonderanstalt Göllersdorf behandelnden Ärzte zum Beweis dafür, daß er im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*** nicht mehr unter der zum Tatzeitpunkt bestandenen Geisteskrankheit leide, sondern daß er bereits als geheilt anzusehen sei.

Indem der Beschwerdeführer seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht anzweifelt, sondern darzutun versucht, nunmehr wieder gesund zu sein, bekämpft er in Wahrheit die erstellte ungünstige Gefährlichkeitsprognose (Seite 303, vorletzter Absatz). Die Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN. 17 zu Paragraph 21, StGB.; RiZ. 1987/5 S. 20, 13 Os 25/83, 9 Os 50/83 u.a.) als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. Eine Berufung hat der Nichtigkeitswerber nicht angemeldet (Seite 294), sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (EvBl 1972/238, 9 Os 50/83).

Gleiches gilt für die Mängelrüge (Ziffer 5,). Mit ihr macht der Betroffene keinen Begründungsmangel in Ansehung von Tatsachenfeststellungen, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat, geltend (siehe hiezu 12 Os 26/86). Vielmehr bekämpft er mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche zwischen dem Inhalt der ihn betreffenden Krankengeschichte und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** die Annahme der vom Sachverständigen geschilderten Krankheitssymptome "zum Entscheidungszeitpunkt" und damit erneut die Gefährlichkeitsprognose. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung.

Die unterlassene Berufungsanmeldung steht einer meritorischen Erledigung der in der (allein angemeldeten und ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten, die Gefährlichkeitsprognose betreffenden Einwände entgegen.

Anmerkung

E10099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00009.87.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19870219_OGH0002_0130OS00009_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung