Die Anordnung der Unterbringung in dieser Anstalt ficht der Betroffene mit einer auf Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Die Anordnung der Unterbringung in dieser Anstalt ficht der Betroffene mit einer auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Mit der Verfahrensrüge (Z. 4) bekämpft er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einvernahme der ihn in der Sonderanstalt Göllersdorf behandelnden Ärzte zum Beweis dafür, daß er im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*** nicht mehr unter der zum Tatzeitpunkt bestandenen Geisteskrankheit leide, sondern daß er bereits als geheilt anzusehen sei.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einvernahme der ihn in der Sonderanstalt Göllersdorf behandelnden Ärzte zum Beweis dafür, daß er im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*** nicht mehr unter der zum Tatzeitpunkt bestandenen Geisteskrankheit leide, sondern daß er bereits als geheilt anzusehen sei.
Indem der Beschwerdeführer seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht anzweifelt, sondern darzutun versucht, nunmehr wieder gesund zu sein, bekämpft er in Wahrheit die erstellte ungünstige Gefährlichkeitsprognose (Seite 303, vorletzter Absatz). Die Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Abs 1 StGB ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN. 17 zu § 21 StGB.; RiZ. 1987/5 S. 20, 13 Os 25/83, 9 Os 50/83 u.a.) als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. Eine Berufung hat der Nichtigkeitswerber nicht angemeldet (Seite 294), sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (EvBl 1972/238, 9 Os 50/83).Indem der Beschwerdeführer seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht anzweifelt, sondern darzutun versucht, nunmehr wieder gesund zu sein, bekämpft er in Wahrheit die erstellte ungünstige Gefährlichkeitsprognose (Seite 303, vorletzter Absatz). Die Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN. 17 zu Paragraph 21, StGB.; RiZ. 1987/5 S. 20, 13 Os 25/83, 9 Os 50/83 u.a.) als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. Eine Berufung hat der Nichtigkeitswerber nicht angemeldet (Seite 294), sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (EvBl 1972/238, 9 Os 50/83).
Gleiches gilt für die Mängelrüge (Z. 5). Mit ihr macht der Betroffene keinen Begründungsmangel in Ansehung von Tatsachenfeststellungen, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat, geltend (siehe hiezu 12 Os 26/86). Vielmehr bekämpft er mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche zwischen dem Inhalt der ihn betreffenden Krankengeschichte und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** die Annahme der vom Sachverständigen geschilderten Krankheitssymptome "zum Entscheidungszeitpunkt" und damit erneut die Gefährlichkeitsprognose. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung.Gleiches gilt für die Mängelrüge (Ziffer 5,). Mit ihr macht der Betroffene keinen Begründungsmangel in Ansehung von Tatsachenfeststellungen, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat, geltend (siehe hiezu 12 Os 26/86). Vielmehr bekämpft er mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche zwischen dem Inhalt der ihn betreffenden Krankengeschichte und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** die Annahme der vom Sachverständigen geschilderten Krankheitssymptome "zum Entscheidungszeitpunkt" und damit erneut die Gefährlichkeitsprognose. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Die unterlassene Berufungsanmeldung steht einer meritorischen Erledigung der in der (allein angemeldeten und ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten, die Gefährlichkeitsprognose betreffenden Einwände entgegen.