Mit der auf § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft, daß über ihren Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkannt worden ist, und daß der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vom Erstgericht mit Beschluß abgewiesen wurde.Mit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft, daß über ihren Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkannt worden ist, und daß der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vom Erstgericht mit Beschluß abgewiesen wurde.
Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, daß gemäß § 439 Abs 2 StPO die Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden könne, und daß erst bei Vorliegen eines solchen Sachverständigengutachtens dem Erstgericht alle Entscheidungsgrundlagen für die Anstaltsunterbringung zur Verfügung stehen. Ein Sachverständiger wurde aber nicht bestellt. Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten oder ihrDie Staatsanwaltschaft verweist darauf, daß gemäß Paragraph 439, Absatz 2, StPO die Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden könne, und daß erst bei Vorliegen eines solchen Sachverständigengutachtens dem Erstgericht alle Entscheidungsgrundlagen für die Anstaltsunterbringung zur Verfügung stehen. Ein Sachverständiger wurde aber nicht bestellt. Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten oder ihr
Unterbleiben - über diese vorbeugenden Maßnahmen ist gemäß § 435 Abs 1 StPO in der Regel (§ 441 StPO) im Strafurteil zu entscheiden - bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung - weil den Ermessensbereich betreffend - angefochten werden (§ 435 Abs 2 StPO). Nur wenn das Gericht bei Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat - dem Gericht somit kein Ermessensspielraum eingeräumt war -, kann das Urteil wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 oder § 345 Abs 1 Z 13 StPO) angefochten werden (§ 435 Abs 3 StPO).Unterbleiben - über diese vorbeugenden Maßnahmen ist gemäß Paragraph 435, Absatz eins, StPO in der Regel (Paragraph 441, StPO) im Strafurteil zu entscheiden - bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung - weil den Ermessensbereich betreffend - angefochten werden (Paragraph 435, Absatz 2, StPO). Nur wenn das Gericht bei Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat - dem Gericht somit kein Ermessensspielraum eingeräumt war -, kann das Urteil wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, oder Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO) angefochten werden (Paragraph 435, Absatz 3, StPO).
Soweit eine Entscheidung über die Einweisung in eine der genannten Anstalten somit dem Ermessen des Gerichtes unterliegt, das ist insbesonders bei der Gefährlichkeitsprognose der Fall, kann diese Entscheidung daher ausschließlich mit Berufung bekämpft werden (13 Os 92/75 = ÖJZ-LSK 1975/162, 13 Os 25/83 = ÖJZ-LSK 1983/136). Eine Überschreitung der Strafbefugnis hingegen unterliegt der Überprüfung im Nichtigkeitsverfahren (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). Nur in Ansehung solcher (Tatsachen-)Feststellungen, die dafür maßgeblich sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat, besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Verfahrens- und Mängelrüge (12 Os 106/76 = ÖJZ-LSK 1976/358 = SSt. 47/43, 13 Os 22/79 = SSt. 50/28). So wird die Strafbefugnis des Gerichtes überschritten, wenn die Voraussetzungen einer getroffenen Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB (Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) oder nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle (Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade) oder nach § 22 Abs 1 StGB (daß der Rechtsbrecher den Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist), oder nach § 23 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ungerechtfertigt bejaht oder verneint wurde. Weil die Anordnung der Unterbringung in einer der genannten Anstalten bei sonstiger Nichtigkeit nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden kann, hat somit eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anstaltseinweisung zur Voraussetzung, daß die Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen mit Verfahrens- oder Mängelrüge angefochten wird.Soweit eine Entscheidung über die Einweisung in eine der genannten Anstalten somit dem Ermessen des Gerichtes unterliegt, das ist insbesonders bei der Gefährlichkeitsprognose der Fall, kann diese Entscheidung daher ausschließlich mit Berufung bekämpft werden (13 Os 92/75 = ÖJZ-LSK 1975/162, 13 Os 25/83 = ÖJZ-LSK 1983/136). Eine Überschreitung der Strafbefugnis hingegen unterliegt der Überprüfung im Nichtigkeitsverfahren (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Nur in Ansehung solcher (Tatsachen-)Feststellungen, die dafür maßgeblich sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat, besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Verfahrens- und Mängelrüge (12 Os 106/76 = ÖJZ-LSK 1976/358 = SSt. 47/43, 13 Os 22/79 = SSt. 50/28). So wird die Strafbefugnis des Gerichtes überschritten, wenn die Voraussetzungen einer getroffenen Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Begehung der Anlaßtat unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) oder nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle (Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade) oder nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB (daß der Rechtsbrecher den Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist), oder nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB ungerechtfertigt bejaht oder verneint wurde. Weil die Anordnung der Unterbringung in einer der genannten Anstalten bei sonstiger Nichtigkeit nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen angeordnet werden kann, hat somit eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anstaltseinweisung zur Voraussetzung, daß die Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen mit Verfahrens- oder Mängelrüge angefochten wird.
Weil Ermessensentscheidungen, und dazu gehören vor allem die nach §§ 21 bis 23 StGB erforderlichen Gefährlichkeitsprognosen, nur mit Berufung angefochten werden können, sind auch Verfahrens- und Begründungsmängel bei Ausübung des richterlichen Ermessens ausschließlich mit Berufung geltend zu machen.Weil Ermessensentscheidungen, und dazu gehören vor allem die nach Paragraphen 21 bis 23 StGB erforderlichen Gefährlichkeitsprognosen, nur mit Berufung angefochten werden können, sind auch Verfahrens- und Begründungsmängel bei Ausübung des richterlichen Ermessens ausschließlich mit Berufung geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde der Sachverständige ausschließlich zur Beischaffung der Urteilsgrundlagen für die dem Gericht obliegende Gefährlichkeitsprognose nach § 23 Abs 1 Z 3 StPO, also für eine Ermessensentscheidung, beantragt. Nach Inhalt und Zielsetzung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde wird somit nur ein Berufungsgrund, nicht aber einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO genannten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.Im vorliegenden Fall wurde der Sachverständige ausschließlich zur Beischaffung der Urteilsgrundlagen für die dem Gericht obliegende Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, also für eine Ermessensentscheidung, beantragt. Nach Inhalt und Zielsetzung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde wird somit nur ein Berufungsgrund, nicht aber einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO genannten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Angeklagte hinwieder hat bei der Anmeldung seiner nicht ausgeführten Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (die sich ausdrücklich auch gegen das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß § 23 Abs 1 StGB wendet) und des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Der Angeklagte hinwieder hat bei der Anmeldung seiner nicht ausgeführten Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (die sich ausdrücklich auch gegen das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB wendet) und des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.