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Entscheidung 13 Os 46/90×

Entscheidung 13 Os 46/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/90

Entscheidungsdatum

17.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen römisch eins. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Schuldberufung des Angeklagten Petar B***, römisch zwei. über die (Straf-)Berufungen aller Angeklagten und römisch drei. über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1990, GZ 5 a römisch fünf r 9.496/89-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen sowie über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Petar B*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Petar B***, Mustafa H***, Jovan N*** und Milovan I*** des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 24.September 1989 in Wien zusammen mit einem Unbekannten dadurch, daß sie über einen Gartenzaun und durch Aufdrücken einer Balkontüre in die Wohnung der Ernestine R***-B*** eindrangen und, nachdem Jovan N*** diese im Einverständnis mit den Mittätern zu Boden geschlagen hatte, Schmuckgegenstände im Werte von mindestens 61.000 S, 10 Münzen zu je 500,-- S, eine Schmuckschatulle, ca 1.200,-- S Bargeld und eine Dior-Brille an sich nahmen, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Petar B*** mit einer auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Schuldberufung; den Strafausspruch ficht er - gleich den übrigen Angeklagten - mit Berufung an. Unzutreffend ist der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Urteil gebe für die Feststellung, Petar B*** habe vorgeschlagen, einen Raubüberfall auf Ernestine R***-B*** zu begehen, falls sich diese dem in ihrem Hause geplanten Einbruchsdiebstahl entgegenstellen sollte, nur eine Scheinbegründung.

Im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmende geständige Verantwortung des Angeklagten und der Mittäter - Mustafa H*** und Milovan I*** bekannten sich im Sinne der Anklage schuldig vergleiche S 45/46 und S 54/II), Jovan N*** gab zu, daß davon gesprochen wurde, die Frau könne Widerstand leisten vergleiche S 50/II); der Beschwerdeführer bekannte sich schuldig, einen "gemeinsamen Überfall auf diese Frau begangen zu haben" (S 57/II) und hielt sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (ON 20, S 231 a/I) aufrecht (S 59/II) - konnte sich das Gericht, das zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gehalten ist (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), in seiner Begründung mit dem Hinweis begnügen, daß sich die Angeklagten im wesentlichen schuldig bekannten und ihre Angaben mit den übrigen Beweisergebnissen, und zwar den Aussagen der Zeugin R***-B*** vergleiche S 61 ff/II), übereinstimmen. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Im übrigen betrifft die Frage, wer der Urheber dieser von mehreren begangenen strafbaren Handlung war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur einen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstand (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) und somit keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wird vom Beschwerdeführer keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolgen behauptet. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht als erschwerend angenommen, daß von ihm die Initiative zur gemeinsamen Tat ausging, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (14 Os 72/88; 12 Os 76/88; in diesem Sinne auch Tschulik RZ 1988, 51, 2.Sp, vorl.Abs ).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Da im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vom Gesetz (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen ist, war auch dieses (unzulässige) Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2 bis 4, 296 Absatz 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen und über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (Paragraphen 285, i, 364 Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E20837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00046.9.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19900517_OGH0002_0130OS00046_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung