Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Petar B*** mit einer auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Schuldberufung; den Strafausspruch ficht er - gleich den übrigen Angeklagten - mit Berufung an. Unzutreffend ist der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Urteil gebe für die Feststellung, Petar B*** habe vorgeschlagen, einen Raubüberfall auf Ernestine R***-B*** zu begehen, falls sich diese dem in ihrem Hause geplanten Einbruchsdiebstahl entgegenstellen sollte, nur eine Scheinbegründung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Petar B*** mit einer auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Schuldberufung; den Strafausspruch ficht er - gleich den übrigen Angeklagten - mit Berufung an. Unzutreffend ist der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Urteil gebe für die Feststellung, Petar B*** habe vorgeschlagen, einen Raubüberfall auf Ernestine R***-B*** zu begehen, falls sich diese dem in ihrem Hause geplanten Einbruchsdiebstahl entgegenstellen sollte, nur eine Scheinbegründung.
Im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmende geständige Verantwortung des Angeklagten und der Mittäter - Mustafa H*** und Milovan I*** bekannten sich im Sinne der Anklage schuldig (vgl S 45/46 und S 54/II), Jovan N*** gab zu, daß davon gesprochen wurde, die Frau könne Widerstand leisten (vgl S 50/II); der Beschwerdeführer bekannte sich schuldig, einen "gemeinsamen Überfall auf diese Frau begangen zu haben" (S 57/II) und hielt sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (ON 20, S 231 a/I) aufrecht (S 59/II) - konnte sich das Gericht, das zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gehalten ist (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), in seiner Begründung mit dem Hinweis begnügen, daß sich die Angeklagten im wesentlichen schuldig bekannten und ihre Angaben mit den übrigen Beweisergebnissen, und zwar den Aussagen der Zeugin R***-B*** (vgl S 61 ff/II), übereinstimmen. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Im übrigen betrifft die Frage, wer der Urheber dieser von mehreren begangenen strafbaren Handlung war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur einen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstand (§ 33 Z 4 StGB) und somit keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.Im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmende geständige Verantwortung des Angeklagten und der Mittäter - Mustafa H*** und Milovan I*** bekannten sich im Sinne der Anklage schuldig vergleiche S 45/46 und S 54/II), Jovan N*** gab zu, daß davon gesprochen wurde, die Frau könne Widerstand leisten vergleiche S 50/II); der Beschwerdeführer bekannte sich schuldig, einen "gemeinsamen Überfall auf diese Frau begangen zu haben" (S 57/II) und hielt sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (ON 20, S 231 a/I) aufrecht (S 59/II) - konnte sich das Gericht, das zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gehalten ist (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), in seiner Begründung mit dem Hinweis begnügen, daß sich die Angeklagten im wesentlichen schuldig bekannten und ihre Angaben mit den übrigen Beweisergebnissen, und zwar den Aussagen der Zeugin R***-B*** vergleiche S 61 ff/II), übereinstimmen. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Im übrigen betrifft die Frage, wer der Urheber dieser von mehreren begangenen strafbaren Handlung war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur einen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstand (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) und somit keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO wird vom Beschwerdeführer keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolgen behauptet. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht als erschwerend angenommen, daß von ihm die Initiative zur gemeinsamen Tat ausging, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (14 Os 72/88; 12 Os 76/88; in diesem Sinne auch Tschulik RZ 1988, 51, 2.Sp, vorl.Abs ).Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wird vom Beschwerdeführer keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolgen behauptet. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht als erschwerend angenommen, daß von ihm die Initiative zur gemeinsamen Tat ausging, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (14 Os 72/88; 12 Os 76/88; in diesem Sinne auch Tschulik RZ 1988, 51, 2.Sp, vorl.Abs ).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Da im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vom Gesetz (§ 283 Abs 1 StPO) nicht vorgesehen ist, war auch dieses (unzulässige) Rechtsmittel zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2 bis 4, 296 Abs 2 StPO).Da im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vom Gesetz (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen ist, war auch dieses (unzulässige) Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2 bis 4, 296 Absatz 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen und über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (§§ 285 i, 364 Abs 1 StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen und über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (Paragraphen 285, i, 364 Absatz eins, StPO).