Das zuletzt erwähnte Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4. Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, steht insoweit, als darin die von Günther A im Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem § 38 StGB. ist eine Vorhaft u.a. (auch) dann auf die verhängte Strafe anzurechnen, wenn sie der Täter nach Begehung der Tat, für die er bestraft wird, wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung in einem anderen Verfahren erlitten hat. Hiebei kommt es darauf an, daß bezüglich der beiden in Frage kommenden Verfahren die Voraussetzungen des § 56 StPO. gegeben waren, wobei es jedoch genügt, daß die Möglichkeit bestanden hätte, auch nur einen Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der Bestrafung sind, in jenes Verfahren einzubeziehen, in dem die Vorhaft verhängt wurde (vgl. LSK. 1976/43, RZ. 1979/80).Das zuletzt erwähnte Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 4. Oktober 1979, GZ. 25 U 310/79-6, steht insoweit, als darin die von Günther A im Verfahren 8 c E römisch fünf r 7512/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem Paragraph 38, StGB. ist eine Vorhaft u.a. (auch) dann auf die verhängte Strafe anzurechnen, wenn sie der Täter nach Begehung der Tat, für die er bestraft wird, wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung in einem anderen Verfahren erlitten hat. Hiebei kommt es darauf an, daß bezüglich der beiden in Frage kommenden Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 56, StPO. gegeben waren, wobei es jedoch genügt, daß die Möglichkeit bestanden hätte, auch nur einen Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der Bestrafung sind, in jenes Verfahren einzubeziehen, in dem die Vorhaft verhängt wurde vergleiche LSK. 1976/43, RZ. 1979/80).
Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da Günther A im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien auch wegen Unterhaltspflichtverletzungen bestraft wurde, die er vor dem im Verfahren 8 c E Vr 7512/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 2.November 1978 ergangenen Freispruch verübt hatte. Daß er die Unterhaltspflichtverletzungen auch nachher (vom 1.Dezember 1978 bis 22. März 1979) fortsetzte (und daß insoweit daher eine Verbindung nach dem § 56 StPO. nicht möglich gewesen wäre), vermag an der Anrechnungspflicht nichts zu ändern.Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da Günther A im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien auch wegen Unterhaltspflichtverletzungen bestraft wurde, die er vor dem im Verfahren 8 c E römisch fünf r 7512/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 2.November 1978 ergangenen Freispruch verübt hatte. Daß er die Unterhaltspflichtverletzungen auch nachher (vom 1.Dezember 1978 bis 22. März 1979) fortsetzte (und daß insoweit daher eine Verbindung nach dem Paragraph 56, StPO. nicht möglich gewesen wäre), vermag an der Anrechnungspflicht nichts zu ändern.
Das Unterbleiben der Anrechnung der erwähnten Vorhaft, die auch nicht etwa auf eine andere (als die im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien verhängte) Strafe angerechnet und für die der Verhaftete auch nicht entschädigt wurde, hatte Nichtigkeit nach dem § 468 Abs. 1 Z. 4Das Unterbleiben der Anrechnung der erwähnten Vorhaft, die auch nicht etwa auf eine andere (als die im Verfahren 25 U 310/79 des Jugendgerichtshofs Wien verhängte) Strafe angerechnet und für die der Verhaftete auch nicht entschädigt wurde, hatte Nichtigkeit nach dem Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4
(§ 281 Abs. 1 Z. 11) StPO. zur Folge und wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde nach §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wie eingangs zu erkennen.(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,) StPO. zur Folge und wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde nach Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wie eingangs zu erkennen.