Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Manfred G***** in der er eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet und im Hinblick auf die "äußerst schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" und die daraus resultierende übermäßig lange andauernde Untersuchungshaft von derzeit nahezu sieben Monaten einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 8 MRK geltend macht.Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Manfred G***** in der er eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet und im Hinblick auf die "äußerst schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" und die daraus resultierende übermäßig lange andauernde Untersuchungshaft von derzeit nahezu sieben Monaten einen Verstoß gegen Artikel 6 und Artikel 8, MRK geltend macht.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Angesichts der dem Angeklagten angelasteten Menge von 6,5 kg Haschisch - welche die große Menge des § 12 Abs. 1 SGG (bei Annahme eines Durchschnittsgehaltes an THC) erheblich überschreitet - kann trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung von einer offenbar unangemessenen Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe keine Rede sein (§ 193 Abs. 2 StPO).Das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Angesichts der dem Angeklagten angelasteten Menge von 6,5 kg Haschisch - welche die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (bei Annahme eines Durchschnittsgehaltes an THC) erheblich überschreitet - kann trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung von einer offenbar unangemessenen Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe keine Rede sein (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).
Der Ausspruch des bekämpften Beschlusses, daß die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis zu zehn Monaten dauern darf, war sachlich begründet, womit aber das Oberlandesgericht von seinem Ermessen innerhalb der Grenzen des § 193 Abs. 4 StPO gesetzmäßig Gebrauch gemacht hat.Der Ausspruch des bekämpften Beschlusses, daß die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis zu zehn Monaten dauern darf, war sachlich begründet, womit aber das Oberlandesgericht von seinem Ermessen innerhalb der Grenzen des Paragraph 193, Absatz 4, StPO gesetzmäßig Gebrauch gemacht hat.
Zu den Einwänden der Beschwerde nach der MRK ist zu sagen, daß eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 5 Abs. 3 MRK) und darauf, daß ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Art. 6 Abs. 1 MRK), zuwiderlaufen kann. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber - worauf dieser Beschwerdeführer bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.März 1993, 13 Os 26/93-7, hingewiesen wurde - zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO). Dieser Rechtsbehelf wurde im vorliegenden Fall noch nicht genützt. Eine Prüfung, ob durch die behauptete "äußerst schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier noch nicht der Fall ist.Zu den Einwänden der Beschwerde nach der MRK ist zu sagen, daß eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Artikel 5, Absatz 3, MRK) und darauf, daß ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Artikel 6, Absatz eins, MRK), zuwiderlaufen kann. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber - worauf dieser Beschwerdeführer bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.März 1993, 13 Os 26/93-7, hingewiesen wurde - zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO). Dieser Rechtsbehelf wurde im vorliegenden Fall noch nicht genützt. Eine Prüfung, ob durch die behauptete "äußerst schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier noch nicht der Fall ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (§ 8 GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (Paragraph 8, GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.