Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juni 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Albert T*** des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkte II/1/a/-d/ und II/2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt III/1/ des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt III/2/ des Urteilssatzes) und nach dem § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG (Punkt IV/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juni 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Albert T*** des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (Punkte II/1/a/-d/ und II/2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (Punkt III/1/ des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt III/2/ des Urteilssatzes) und nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (Punkt IV/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er insbesondere - soweit für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren meritorisch von Bedeutung ist - in Völkermarkt
I./ in der Zeit zwischen dem 5.September 1987, 23.35 Uhr und dem 6. September 1987, 1.50 Uhr, seiner Gattin Daniela T*** dadurch die persönliche Freiheit entzogen, daß er sie während dieses Zeitraumes in der Früh-Bar "K***" festhielt;römisch eins./ in der Zeit zwischen dem 5.September 1987, 23.35 Uhr und dem 6. September 1987, 1.50 Uhr, seiner Gattin Daniela T*** dadurch die persönliche Freiheit entzogen, daß er sie während dieses Zeitraumes in der Früh-Bar "K***" festhielt;
II./ Daniela T*** durch gefährliche Drohung zurömisch zwei./ Daniela T*** durch gefährliche Drohung zu
Handlungen und Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versucht, und
zwar
1./ am 5.September 1987 und am 6.September 1987 unter Verwendung seiner Pistole, deren Funktionsunfähigkeit für die Bedrohte nicht erkennbar war,
b/ durch Drohung mit dem Tode oder zumindest mit einer auffallenden Verunstaltung, nämlich dadurch, daß er ihr seine Pistole an der linken Schläfe ansetzte und - unter Bezugnahme auf ihre erklärte Absicht, sich von ihm zu trennen - äußerte: "Ich schieße dir ein Loch in den Schädel - oder in den Bauch - oder soll ich dich entstellen ?!", dazu sich nicht von ihm zu trennen und nicht aus der bisherigen Ehewohnung auszuziehen, sondern die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen;
c/ durch Drohung mit dem Tode, nämlich dadurch, daß er ihr neuerlich seine Pistole an den Kopf setzte, zum Entkleiden und zur Durchführung eines Oralverkehrs mit ihm;
d/ durch Drohung mit dem Tode, nämlich mit dem Erschießen, wobei er seine Pistole in der Hand hatte, dazu, sich in dem gemeinsamen Versteck still zu halten und es zu unterlassen, die nachsuchenden Gendarmeriebeamten auf sich bzw. ihre Lage aufmerksam zu machen; III./ Daniela T*** am Körper verletzt, und zward/ durch Drohung mit dem Tode, nämlich mit dem Erschießen, wobei er seine Pistole in der Hand hatte, dazu, sich in dem gemeinsamen Versteck still zu halten und es zu unterlassen, die nachsuchenden Gendarmeriebeamten auf sich bzw. ihre Lage aufmerksam zu machen; römisch drei./ Daniela T*** am Körper verletzt, und zwar
2./ am 5.September 1987 durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, wodurch Daniela T*** eine Rißquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung des Brustkorbes sowie eine Prellung der linken Brust mit Bluterguß erlitt.
Mit ihrer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft - sieht man von jenen Beschwerdeausführungen ab, mit denen sie sich über die eine Droheinwirkung auf das Tatopfer auch während der abermaligen (späteren) Gendarmerieintervention verneinenden Urteilsannahmen hinwegsetzt, sodaß sie ihre Rüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt - zu Recht geltend, daß die dem Angeklagten idealkonkurrierend mit den vorangeführten Nötigungshandlungen nach den §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB angelastete Freiheitsentziehung auf eine dem Tatopfer besondere Qualen bereitende Weise begangen worden ist und demgemäß (auch) der Verbrechensqualifikation nach dem § 99 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu unterstellen gewesen wäre.Mit ihrer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft - sieht man von jenen Beschwerdeausführungen ab, mit denen sie sich über die eine Droheinwirkung auf das Tatopfer auch während der abermaligen (späteren) Gendarmerieintervention verneinenden Urteilsannahmen hinwegsetzt, sodaß sie ihre Rüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt - zu Recht geltend, daß die dem Angeklagten idealkonkurrierend mit den vorangeführten Nötigungshandlungen nach den Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB angelastete Freiheitsentziehung auf eine dem Tatopfer besondere Qualen bereitende Weise begangen worden ist und demgemäß (auch) der Verbrechensqualifikation nach dem Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu unterstellen gewesen wäre.