Rechtssatz RS0090940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090940
Geschäftszahl
13Os48/90; 13Os131/13g
Entscheidungsdatum
02.07.2013
Rechtssatz
Ein Geständnis, das im Hinblick auf den (nicht vom Angeklagten verschuldeten) Tod des (einzigen) Belastungszeugen und der damit gegebenen Beweislage ganz wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist als positive soziale Leistung zu werten und fällt daher ganz erheblich ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090940
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00048_9000000_001