4. Unionsrechtliche Grundlagen
4.1 Voranzustellen ist, dass es sich bei der EMRK um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der von den Vertragsstaaten in das nationale Recht übernommen wurde und dem in Österreich Verfassungsrang zukommt.
4.2 Der unionsrechtliche Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass nationale Verfahren, die den Vollzug von Unionsrecht oder die Durchsetzung von im Unionsrecht begründeten Ansprüchen betreffen, nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfen als entsprechende Verfahren, die innerstaatliches Recht oder nach Gegenstand, Rechtsgrund und wesentlichen Merkmalen vergleichbare innerstaatliche Ansprüche betreffen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die von den nationalen Gerichten auf unionsrechtliche Sachverhalte und Fragestellungen angewendet werden, dürfen somit nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (C-249/11, Byankov, Rn 53; jüngst C-505/14, Klausner, Rn 40; C-310/14, Nike, Rn 28; C-161/15, Bensada Benallal, Rn 24).
4.3 Allerdings hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass bei der Anwendung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes jeder Fall unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (C-312/93, Peterbroeck, Rn 14; verbundene Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, van Schijndel, Rn 19).
4.4 Die Vorgaben des nationalen Rechts zu behördlichen Befugnissen fanden auch in der Entscheidung Kühne & Heitz NV besondere Berücksichtigung, in welcher der Gerichtshof die Pflicht zur Überprüfung einer bestandskräftigen mitgliedstaatlichen Verwaltungs-entscheidung auf gemeinschaftsrechtliche Fehler unter anderem darauf stützte, dass nach nationalem Recht eine Befugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen bestand (C-453/00, Kühne & Heitz NV, Rn 25, 28). Der Gerichtshof hat weiters in der Rechtssache Kapferer, welche die Rechtskraft mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen betraf, das Erfordernis einer behördlichen Rücknahmebefugnis bekräftigt (C-234/04, Kapferer, Rn 23).
4.5 Dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität zufolge darf durch die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl in diesem Sinn C-228/96, Aprile, Rn 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).4.5 Dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität zufolge darf durch die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden vergleiche in diesem Sinn C-228/96, Aprile, Rn 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
4.6 Die österreichische Strafprozessordnung bietet allerdings Betroffenen zahlreiche Möglichkeiten, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte wirksam durchzusetzen (siehe dazu Punkt 5.6).
4.7 Zudem hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass es in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit (damals) Art 49 EG gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als entsprechende nationale Klagen, die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen (C-432/05, Unibet, Rn 65).4.7 Zudem hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass es in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit (damals) Artikel 49, EG gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als entsprechende nationale Klagen, die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen (C-432/05, Unibet, Rn 65).
5. Innerstaatliche Rechtsgrundlagen
5.1 Die Bestimmung des § 363a wurde mit 1. März 1997 in die Strafprozessordnung aufgenommen. Sie lautet wörtlich:5.1 Die Bestimmung des Paragraph 363 a, wurde mit 1. März 1997 in die Strafprozessordnung aufgenommen. Sie lautet wörtlich:
„§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.„§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.
(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; Paragraph 282, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; Paragraph 35, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
Die in § 363a StPO vorkommenden Bestimmungen lauten:Die in Paragraph 363 a, StPO vorkommenden Bestimmungen lauten:
„§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.“
„§ 35. (1) ...
(2) Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (§ 86), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.“(2) Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.“
5.2 Demnach bezieht sich § 363a StPO auf die Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen. Denn der EGMR kann sich erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Behauptung einer Konventionsverletzung befassen (Art 19, 34, 35 Abs 1 EMRK).5.2 Demnach bezieht sich Paragraph 363 a, StPO auf die Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen. Denn der EGMR kann sich erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Behauptung einer Konventionsverletzung befassen (Artikel 19, 34, 35, Absatz eins, EMRK).
5.3 In einer Grundsatzentscheidung vom 1. August 2007 (13 Os 135/06m) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst – aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen. Festgehalten sei, auch mit Blick auf die strafprozessuale Praxis, dass der Großteil der sonst – sei es innerstaatlich, sei es unionsrechtlich – normierten Grundrechte auch von der EMRK und ihren Zusatzprotokollen erfasst wird.
5.4 Der EGMR hat die damit begonnene Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich anerkannt: Er hat aus Anlass einer auf Art 10 EMRK gestützten Beschwerde eines Fernsehveranstalters mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich, Appl 58842/98, die Erneuerungsmöglichkeit eines Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausdrücklich als effective remedy im Sinn des Art 35 Abs 1 EMRK eingestuft. Das bedeutet, dass im Fall eines Strafverfahrens vor einem österreichischen Strafgericht erst ein Antrag gemäß § 363a StPO gestellt (und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet) werden muss, ehe man sich an den EGMR wenden kann. Dies ist insoweit bedeutsam, als der Anwendungsbereich des § 363a StPO durch die inzwischen ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgedehnt wurde: Diese Bestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine Erneuerung des Strafverfahrens an sich nur dann vor, wenn der EGMR eine Konventionsverletzung festgestellt hat.5.4 Der EGMR hat die damit begonnene Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich anerkannt: Er hat aus Anlass einer auf Artikel 10, EMRK gestützten Beschwerde eines Fernsehveranstalters mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich, Appl 58842/98, die Erneuerungsmöglichkeit eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausdrücklich als effective remedy im Sinn des Artikel 35, Absatz eins, EMRK eingestuft. Das bedeutet, dass im Fall eines Strafverfahrens vor einem österreichischen Strafgericht erst ein Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO gestellt (und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet) werden muss, ehe man sich an den EGMR wenden kann. Dies ist insoweit bedeutsam, als der Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO durch die inzwischen ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgedehnt wurde: Diese Bestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine Erneuerung des Strafverfahrens an sich nur dann vor, wenn der EGMR eine Konventionsverletzung festgestellt hat.
5.5 Nach gefestigter Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann § 363a StPO also nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung eines Strafverfahrens aufgrund einer Verletzung von Konventionsrechten nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen die Konventionsverletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt worden ist. Somit gewährt der Oberste Gerichtshof anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, unter Einhaltung der diesem Gerichtshof gegenüber bestehenden Prozessvoraussetzungen (Art 34, 35 MRK), jedem, der vorbringt, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein, eine wirksame Beschwerde. Damit besteht die Möglichkeit, aus dem Kreis der Grundrechte normierenden Bestimmungen in den österreichischen Gesetzen eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle (nicht jedoch anderer Grundrechtsschutznormen) im Rahmen eines österreichischen Strafverfahrens durch einen Antrag nach § 363a StPO auch ohne Vorliegen einer Entscheidung des EGMR direkt beim Obersten Gerichtshof zu rügen. Seit Ergehen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde von diesem Rechtsbehelf zunehmend und auch erfolgreich Gebrauch gemacht.5.5 Nach gefestigter Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann Paragraph 363 a, StPO also nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung eines Strafverfahrens aufgrund einer Verletzung von Konventionsrechten nur in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen die Konventionsverletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt worden ist. Somit gewährt der Oberste Gerichtshof anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, unter Einhaltung der diesem Gerichtshof gegenüber bestehenden Prozessvoraussetzungen (Artikel 34, 35, MRK), jedem, der vorbringt, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein, eine wirksame Beschwerde. Damit besteht die Möglichkeit, aus dem Kreis der Grundrechte normierenden Bestimmungen in den österreichischen Gesetzen eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle (nicht jedoch anderer Grundrechtsschutznormen) im Rahmen eines österreichischen Strafverfahrens durch einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO auch ohne Vorliegen einer Entscheidung des EGMR direkt beim Obersten Gerichtshof zu rügen. Seit Ergehen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde von diesem Rechtsbehelf zunehmend und auch erfolgreich Gebrauch gemacht.
5.6 Nach der österreichischen Strafprozessordnung steht den Betroffenen eine Reihe von rechtlichen Mitteln zu, die Ausübung der ihnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte (zB jenes nach Art 50 GRC) in einem Strafverfahren durchzusetzen.5.6 Nach der österreichischen Strafprozessordnung steht den Betroffenen eine Reihe von rechtlichen Mitteln zu, die Ausübung der ihnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte (zB jenes nach Artikel 50, GRC) in einem Strafverfahren durchzusetzen.
6. Vorlagefrage
6.1 Im hier gegebenen Zusammenhang könnte die Auffassung vertreten werden, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität würden verlangen, dass eine nationale Regelung zu einem Rechtsbehelf – hier § 363a StPO und die dazu maßgebende Rechtsprechung (wie unter Punkt 5. dargelegt) – über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen jemand vorbringt, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein, sondern auch auf Fälle, in denen eine Verletzung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Grundrechten vorgebracht wird.6.1 Im hier gegebenen Zusammenhang könnte die Auffassung vertreten werden, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität würden verlangen, dass eine nationale Regelung zu einem Rechtsbehelf – hier Paragraph 363 a, StPO und die dazu maßgebende Rechtsprechung (wie unter Punkt 5. dargelegt) – über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen jemand vorbringt, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein, sondern auch auf Fälle, in denen eine Verletzung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Grundrechten vorgebracht wird.
6.2 Für eine solche Sicht könnte angeführt werden, dass es sich beim Vorbringen, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein (worauf § 363a StPO abstellt), und beim Vorbringen, in einem Grundrecht nach der GRC verletzt worden zu sein, um einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund handeln könnte (vgl C-93/12, Agrokonsulting-04, Rn 39; C-69/14, Tarsia, Rn 34). Weiters könnte veranschlagt werden, dass die Grundrechte nach der GRC zumindest jene Reichweite wie die Grundrechte nach der EMRK haben (Homogenität: Art 52 Abs 3 GRC).6.2 Für eine solche Sicht könnte angeführt werden, dass es sich beim Vorbringen, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein (worauf Paragraph 363 a, StPO abstellt), und beim Vorbringen, in einem Grundrecht nach der GRC verletzt worden zu sein, um einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund handeln könnte vergleiche C-93/12, Agrokonsulting-04, Rn 39; C-69/14, Tarsia, Rn 34). Weiters könnte veranschlagt werden, dass die Grundrechte nach der GRC zumindest jene Reichweite wie die Grundrechte nach der EMRK haben (Homogenität: Artikel 52, Absatz 3, GRC).
6.3 Allerdings könnten einer solchen Auffassung insbesondere die unter den Punkten 4.3 bis 4.7 genannten Erwägungen im Zusammenhang mit dem Umstand entgegengehalten werden, dass § 363a StPO in seinem von der Rechtsprechung erweiterten Anwendungsbereich dazu dient, unter Vorwegnahme der meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung des EGMR, eine solche gleich umzusetzen (Art 46 Abs 1 MRK; siehe Punkte 5.1. bis 5.5), und die EMRK diesem Gerichtshof eine Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle einräumt (Art 34 EMRK).6.3 Allerdings könnten einer solchen Auffassung insbesondere die unter den Punkten 4.3 bis 4.7 genannten Erwägungen im Zusammenhang mit dem Umstand entgegengehalten werden, dass Paragraph 363 a, StPO in seinem von der Rechtsprechung erweiterten Anwendungsbereich dazu dient, unter Vorwegnahme der meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung des EGMR, eine solche gleich umzusetzen (Artikel 46, Absatz eins, MRK; siehe Punkte 5.1. bis 5.5), und die EMRK diesem Gerichtshof eine Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle einräumt (Artikel 34, EMRK).
6.4 Daher wird der EuGH um eine diesbezügliche Klarstellung der Rechtslage ersucht.
7. Verfahrensrechtliches
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht. Solche Zweifel liegen hier vor.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren über die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens auszusetzen.