Gründe:
I. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 2. Mai 1990, GZ 5 U 2507/89-12, wurde Gerhard P***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 25.August 1989 in P***** auf dem Altpapierlagerplatz der Firma B***** & B***** als Staplerfahrer dadurch, daß er infolge Unachtsamkeit die Radfahrerin Christine P***** übersah und niederstieß, diese fahrlässig am Körper verletzte, wobei die Tat eine schwere (im Urteil näher beschriebene) Verletzung zur Folge hatte und die Dauer der Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit mehr als 24 Tage betrug.römisch eins. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 2. Mai 1990, GZ 5 U 2507/89-12, wurde Gerhard P***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 25.August 1989 in P***** auf dem Altpapierlagerplatz der Firma B***** & B***** als Staplerfahrer dadurch, daß er infolge Unachtsamkeit die Radfahrerin Christine P***** übersah und niederstieß, diese fahrlässig am Körper verletzte, wobei die Tat eine schwere (im Urteil näher beschriebene) Verletzung zur Folge hatte und die Dauer der Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit mehr als 24 Tage betrug.
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen war Gerhard P***** zur Tatzeit als Staplerfahrer damit beschäftigt, mit einem sogenannten Zangenstapler von Eisenbahnwaggons Papierballen aufzunehmen und auf dem Altpapierlagerplatz der Firma B***** & B***** abzuladen. Durch die (im Betrieb allgemein praktizierte) Aufladung von jeweils zwei Papierballen hat der Fahrer praktisch keine Sicht nach vorne. Der Beschuldigte nahm auch im Anlaßfall zwei Papierballen vom Waggon herunter und fuhr so weit bogenförmig zurück, daß er parallel zum Eisenbahnwaggon stand und der Vorderteil seines Fahrzeugs nun zur Halle zeigte. Dafür benötigte er eine Zeit von fünf Sekunden. Sodann fuhr er sofort nach vorne, um das Papier in einer Entfernung von etwa 20 Metern abzuladen. Nach weiteren etwa 3 Sekunden erreichte er die spätere Kollisionsstelle.
Zur Unfallszeit fuhr die Zeugin Christine P*****, die als Aufräumefrau in diesem Unternehmen gleichfalls beschäftigt ist, mit ihrem Fahrrad vom Eingang der Halle in Richtung Werk 1. Dabei mußte sie die Fahrtroute des Beschuldigten zwischen dem Waggon und dem Altpapierlagerplatz kreuzen. Bis zur Kollision mit dem Stapler durchfuhr sie eine Strecke von ca 16 Metern. Sie hätte unmittelbar nach dem Besteigen ihres Fahrrades den Stapler bereits sehen können. Ca drei Sekunden vor dem Zusammenstoß konnte sie bemerken, daß der Staplerfahrer ihre Fahrlinie kreuzen würde. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich 7,5 Meter vor der späteren Kollisionsstelle und hätte noch vor dieser anhalten können. Der Beschuldigte hingegen konnte zufolge der durch die transportierten Papierballen hervorgerufenen Sichtbehinderung erst unmittelbar nach dem Unfall das auf dem Boden liegende Fahrrad sehen. Ausreichende Sicht hätte er gehabt, wenn er nur einen Ballen geladen gehabt hätte. So aber sah er die Radfahrerin vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht.
Die Zeugin hatte ihr Fahrrad vor der Halle des Werks 2 abgestellt, obwohl dies den Anweisungen im Betrieb widersprach; tatsächlich wurde diese Anweisung jedoch nicht rigoros gehandhabt und immer wieder übertreten, was auch dem Beschuldigten bekannt war. Im Bereich der Unfallstelle herrscht kein allgemeines Fahrverbot. Durch Anordnung der Betriebsleitung gilt auf dem Betriebsgelände grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung, wobei aber die Werksbahn und danach die Stapler Vorrang vor allen anderen haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
Das Erstgericht nahm bei diesem Sachverhalt eine Verletzung der den Beschuldigten treffenden objektiven Sorgfaltspflicht an, weil er mit dem Stapler praktisch ohne Sicht nach vorne, hauptsächlich "nach Gefühl" gefahren ist und sprach aus, daß der Beschuldigte, um einen Unfall zu vermeiden, entweder nur einen Ballen hätte transportieren dürfen oder rückwärts hätte fahren müssen.
Der fristgerecht angemeldeten und ausgeführten Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), Schuld und Strafe gab das Kreisgericht W***** als Berufungsgericht mit Urteil vom 12.Oktober 1990, AZ 7 Bl 238/90 (ON 18) nicht Folge. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß sich der Angeklagte objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, weil ihm bekannt war, daß an der Unfallstelle immer wieder Radfahrer fahren, so daß ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch keinesfalls ohne Sicht nach vorne mit dem Gabelstapler fahren würde. Er habe auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, weil er befähigt war, der objektiven Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einmalige Überforderung handelte, sondern er seine Arbeit sorgfaltsgemäß einrichten hätte können. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, entweder nur einen Papierballen aufzuladen oder rückwärts zu fahren oder sich eines Einweisers zu bedienen. Auf diese Weise hätte er sich rechtmäßig verhalten, was das Berufungsgericht zur Begründung der Zumutbarkeit genügen ließ.Der fristgerecht angemeldeten und ausgeführten Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), Schuld und Strafe gab das Kreisgericht W***** als Berufungsgericht mit Urteil vom 12.Oktober 1990, AZ 7 Bl 238/90 (ON 18) nicht Folge. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß sich der Angeklagte objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, weil ihm bekannt war, daß an der Unfallstelle immer wieder Radfahrer fahren, so daß ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch keinesfalls ohne Sicht nach vorne mit dem Gabelstapler fahren würde. Er habe auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, weil er befähigt war, der objektiven Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einmalige Überforderung handelte, sondern er seine Arbeit sorgfaltsgemäß einrichten hätte können. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, entweder nur einen Papierballen aufzuladen oder rückwärts zu fahren oder sich eines Einweisers zu bedienen. Auf diese Weise hätte er sich rechtmäßig verhalten, was das Berufungsgericht zur Begründung der Zumutbarkeit genügen ließ.