Rechtssatz RS0089258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089258
Geschäftszahl
9Os164/84 (9Os165/84); 12Os12/88; 13Os25/91; 13Os49/91 (13Os50/91)
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Rechtssatz
Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. Entscheidend ist dabei die objektive Voraussehbarkeit der Tatbildverwirklichung bei Setzung des Verhaltens; diese Voraussehbarkeit bedeutet bei einem Verursachungstatbestand wie jenem der fahrlässigen Körperverletzung nichts anderes als die auf den schädlichen Erfolg bezogene Gefährlichkeit des betreffenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
- 9 Os 164/84
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 9 Os 164/84
Veröff: SSt 56/12 = ZVR 1985/166 S 344
- 12 Os 12/88
Entscheidungstext OGH 26.05.1988 12 Os 12/88
nur: Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. (T1)
- 13 Os 25/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 13 Os 25/91
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 49/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 49/91
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089258
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0090OS00164_8400000_002