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Rechtssatz RS0089258×

Rechtssatz RS0089258

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089258

Geschäftszahl

9Os164/84 (9Os165/84); 12Os12/88; 13Os25/91; 13Os49/91 (13Os50/91)

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Rechtssatz

Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. Entscheidend ist dabei die objektive Voraussehbarkeit der Tatbildverwirklichung bei Setzung des Verhaltens; diese Voraussehbarkeit bedeutet bei einem Verursachungstatbestand wie jenem der fahrlässigen Körperverletzung nichts anderes als die auf den schädlichen Erfolg bezogene Gefährlichkeit des betreffenden Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 164/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 9 Os 164/84
    Veröff: SSt 56/12 = ZVR 1985/166 S 344
  • 12 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 12 Os 12/88
    nur: Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. (T1)
  • 13 Os 25/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 13 Os 25/91
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 49/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 49/91
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089258

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0090OS00164_8400000_002