Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die (gemäß § 45 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde die (gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er
I) in der Zeit von Sommer 2001 bis Februar 2002 in Ostermiethingrömisch eins) in der Zeit von Sommer 2001 bis Februar 2002 in Ostermiething
unter den Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der "auf einer geistigen psychischen Abnormität" höheren Grades beruht,unter den Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der "auf einer geistigen psychischen Abnormität" höheren Grades beruht,
1) mit seiner am 25. Juni 1991 geborenen Enkeltochter Daniela R***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternahm, indem er mehrfach seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, um in diese einzudringen, sowie mit seiner Zunge in ihre Scheide eindrang,
2) außer dem Fall des § 206 StGB an Daniela R***** geschlechtliche Handlungen vornahm oder an sich vornehmen ließ, indem er das Mädchen mit den Fingern an der Scheide betastete, sich von ihr an seinem Penis betasten ließ und ihre Brüste leckte und streichelte,2) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an Daniela R***** geschlechtliche Handlungen vornahm oder an sich vornehmen ließ, indem er das Mädchen mit den Fingern an der Scheide betastete, sich von ihr an seinem Penis betasten ließ und ihre Brüste leckte und streichelte,
II) durch die unter I) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbrauchte, und hiedurch Taten beging, die ihm, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre,römisch zwei) durch die unter römisch eins) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbrauchte, und hiedurch Taten beging, die ihm, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre,
zu I) 1) als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB,zu römisch eins) 1) als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB,
zu I) 2) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB undzu römisch eins) 2) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und
zu II) als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.zu römisch zwei) als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären.