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Entscheidung 13 Os 5/09y×

Entscheidung 13 Os 5/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os5/09y

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Agron Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Juni 2008, GZ 12 Hv 54/08z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Agron Z***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst:) etwa in der Zeit von Jänner 2007 bis Juni 2007 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 545 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 20 %, mithin in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Gesamtmenge, anderen überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Kritik an der Begründung der Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt - das Erstgericht bezieht sich insoweit nicht nur auf die kriminaltechnische Untersuchung bloß einer Teilmenge, vielmehr auch auf Qualitätsangaben des Lieferanten und von Abnehmern (US 4) - greift die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu kurz. Der das Überschreiten der Übermenge des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfassende Vorsatz des Angeklagten aber wurde mit dem Verweis auf diese ihm erteilten Informationen keineswegs nur offenbar unzureichend begründet. Was die (nach dem Beschwerdevorbringen nur) in objektiver Hinsicht geständige Verantwortung des Angeklagten daran ändern sollte, ist nicht zu erkennen.

Ebenso wenig wird ein Begründungsmangel mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz dargetan, ist der Schöffensenat doch nicht verpflichtet, aus mehreren denkrichtigen Schlussfolgerungen die für den Angeklagten günstigste zu wählen (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 und 454); mit diesem Einwand wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0099455).

Auch eine unrichtige Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nicht vor. Denn dessen Aussage, er habe keinerlei Erfahrung mit Suchgift und habe daher dessen Qualität aus eigener Wahrnehmung nicht beurteilen können, ist im Urteil (US 3 f) in den wesentlichen Zügen richtig dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung des Schöffensenats im Zusammenhang mit der Annahme der auf die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichteten subjektiven Tatseite - gestützt auf die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente - zu bekämpfen, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die diesbezüglich zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Indem der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den Wegfall der bezeichneten Deliktsqualifikation durch Bekämpfung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilskonstatierungen anstrebt, vergleicht er diese nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Eine Mangelhaftigkeit dieser Feststellungen wird bloß pauschal behauptet, ohne diese Kritik im Einzelnen näher auszuführen (RIS-Justiz RS0099620).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90078 13Os5.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00005.09Y.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0130OS00005_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0099455 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0099620 Rechtssatz 05.11.1980Strafrecht
Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßi …
RS0099810 Rechtssatz 07.12.1976Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …
RS0102162 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.
RS0117445 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet.