[10] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen mehrere Vorgänge im Hauptverfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[11] 1) Nach § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO sind – soweit hier von Interesse – die Ladung zur Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (dazu ebenso § 83 Abs 3 erster Satz StPO) auch dem vertretenen Angeklagten immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Demnach durfte eine solche Sendung nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Im Ausland ist die Zustellung, sofern keine vertragliche Sonderregelung greift, im Rechtshilfeweg zu erwirken (jüngst in Bezug auf die Anklageschrift 15 Os 84/25d sowie hinsichtlich der Zustellung einer Ladung 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k], vgl auch McAllister in WK2 EU-JZG § 75 Rz 15 und 18 sowie Bauer, WK-StPO § 427 Rz 9 ff). 1) Nach Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO sind – soweit hier von Interesse – die Ladung zur Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (dazu ebenso Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz StPO) auch dem vertretenen Angeklagten immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Demnach durfte eine solche Sendung nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Im Ausland ist die Zustellung, sofern keine vertragliche Sonderregelung greift, im Rechtshilfeweg zu erwirken (jüngst in Bezug auf die Anklageschrift 15 Os 84/25d sowie hinsichtlich der Zustellung einer Ladung 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k], vergleiche auch McAllister in WK2 EU-JZG Paragraph 75, Rz 15 und 18 sowie Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 9 ff).
[12] Aufgrund eines Anwendungsvorbehalts der Republik Serbien zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ist dessen Art 16, wonach die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können, nicht anwendbar (siehe bereits 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k]). Aufgrund eines Anwendungsvorbehalts der Republik Serbien zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ist dessen Artikel 16,, wonach die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können, nicht anwendbar (siehe bereits 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k]).
[13] Aus Art 15 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ergibt sich überdies ganz allgemein aufgrund der eindeutigen Indizien, wonach der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, die Pflicht zur Übersetzung der Schriftstücke – oder zumindest der wesentlichen Passagen in diese andere (hier in die serbische) Sprache. Aus Artikel 15, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ergibt sich überdies ganz allgemein aufgrund der eindeutigen Indizien, wonach der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, die Pflicht zur Übersetzung der Schriftstücke – oder zumindest der wesentlichen Passagen in diese andere (hier in die serbische) Sprache.
[14] Die Anordnung der Ladung des der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtigen Angeklagten * T* mittels „internationalem Rückschein“ auf dem Postweg ohne Anschluss einer Übersetzung in die serbische Sprache widersprach den gesetzlichen Vorgaben.
[15] 2) Gemäß § 427 Abs 1 StPO setzt die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten – unter anderem – dessen „persönliche“ (RIS-Justiz RS0117620) Vorladung zum Termin unter Wahrung der in § 221 Abs 2 StPO vorgesehenen Vorbereitungsfrist voraus. 2) Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO setzt die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten – unter anderem – dessen „persönliche“ (RIS-Justiz RS0117620) Vorladung zum Termin unter Wahrung der in Paragraph 221, Absatz 2, StPO vorgesehenen Vorbereitungsfrist voraus.
[16] Die auf dem Postweg erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung genügte den aufgezeigten Anforderungen nicht (vgl RIS-Justiz RS0117621). Die auf dem Postweg erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung genügte den aufgezeigten Anforderungen nicht vergleiche RIS-Justiz RS0117621).
[17] Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten waren demnach verfehlt.
[18] 3) Protokolle sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Zeugen und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen in der Hauptverhandlung – neben hier nicht relevanten weiteren Ausnahmen – bei sonstiger Nichtigkeit nur verlesen werden, wenn Ankläger und Angeklagter einverstanden sind (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). 3) Protokolle sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Zeugen und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen in der Hauptverhandlung – neben hier nicht relevanten weiteren Ausnahmen – bei sonstiger Nichtigkeit nur verlesen werden, wenn Ankläger und Angeklagter einverstanden sind (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
[19] Die gegen den (wiederholten) Widerspruch des Verteidigers vorgenommene wörtliche Verlesung der Protokolle über die Aussagen der Zeuginnen Dr. * O* und * S* sowie – mangels Vorliegens einer Erklärung dieser kontradiktorisch vernommenen Zeugin, die Aussage zu verweigern (vgl § 252 Abs 1 Z 2a StPO) – die Vorführung von Videoaufnahmen aus der am 25. Februar 2004 gemäß § 162a StPO (idF BGBl I 1998/153) vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung am 23. April 2025 verletzt § 252 Abs 1 StPO. Die gegen den (wiederholten) Widerspruch des Verteidigers vorgenommene wörtliche Verlesung der Protokolle über die Aussagen der Zeuginnen Dr. * O* und * S* sowie – mangels Vorliegens einer Erklärung dieser kontradiktorisch vernommenen Zeugin, die Aussage zu verweigern vergleiche Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) – die Vorführung von Videoaufnahmen aus der am 25. Februar 2004 gemäß Paragraph 162 a, StPO in der Fassung BGBl I 1998/153) vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung am 23. April 2025 verletzt Paragraph 252, Absatz eins, StPO.
[20] 4) Gemäß § 56 Abs 1 und 3 StPO hat ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf schriftliche Übersetzung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit der Urteilsausfertigung (RIS-Justiz RS0132694), was hier unterblieben ist. 4) Gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 3 StPO hat ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf schriftliche Übersetzung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit der Urteilsausfertigung (RIS-Justiz RS0132694), was hier unterblieben ist.
[21] Für die Anordnung der Zustellung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Abwesenheitsurteils vom 23. April 2025 an den Angeklagten auf dem Postweg gilt das zu 1) Dargelegte.
[22] Hinzugefügt sei, dass die dem Angeklagten schriftlich erteilte Rechtsbelehrung ebenfalls verfehlt war (dazu §§ 280 f StPO). Hinzugefügt sei, dass die dem Angeklagten schriftlich erteilte Rechtsbelehrung ebenfalls verfehlt war (dazu Paragraphen 280, f StPO).
[23] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[24] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
[25] Der Einspruch, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sind damit gegenstandslos (RIS-Justiz RS0100444).