Gegenstand einer Anfechtung nach § 33 Abs. 2 StPO. ist eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes, ein gesetzwidriger Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichts. Gemäß § 292 StPO. hat der Oberste Gerichtshof, wenn er die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegründet findet, zu erkennen, daß das Gesetz verletzt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Annahme der Rechtskraft der Strafverfügung vom 19. Juli 1984, weil das Strafbezirksgericht Wien nicht beachtet habe, daß die Zustellung der Strafverfügung nicht wirksam gewesen sei (so der Antrag der Generalprokuratur in seinem wesentlichen Teil).Gegenstand einer Anfechtung nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO. ist eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes, ein gesetzwidriger Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichts. Gemäß Paragraph 292, StPO. hat der Oberste Gerichtshof, wenn er die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegründet findet, zu erkennen, daß das Gesetz verletzt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Annahme der Rechtskraft der Strafverfügung vom 19. Juli 1984, weil das Strafbezirksgericht Wien nicht beachtet habe, daß die Zustellung der Strafverfügung nicht wirksam gewesen sei (so der Antrag der Generalprokuratur in seinem wesentlichen Teil).
Entscheidend ist sonach die Frage, ob die Annahme der Wirksamkeit des Zustellvorgangs (und als Folge die Konstatierung des Eintritts der Rechtskraft: ON. 3 S. 26) eine "Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes" war (§ 33 Abs. 2 StPO.) oder ob es sich hiebei um eine Frage der schlichten Tatsachenabwägung (Beweiswürdigung) handelte. Die Prüfung der Akten ergab die Entscheidung im letzteren Sinn. Das Strafbezirksgericht Wien und das Beschwerdegericht, die sich mit dem vorliegenden Sachverhalt mehrfach befaßt haben und die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen hatten, sind auf Grund des Akteninhalts zulässig von einer begründeten Hinterlegung der Strafverfügung ausgegangen (zuletzt ON. 26). Eine neuerliche Zustellung wurde ausdrücklich abgelehnt (erstinstanzlicher - rechtskräftiger - Beschluß vom 2. Jänner 1987 S. 97). Von einer gemäß § 17 ZustellG. wirksamen Hinterlegung ist übrigens auch der Verurteilte Wolfgang F*** in seinem Antrag ON. 11 S. 44 (wörtlich) ausgegangen und hat folgerichtig dort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (§ 462 Abs. 2 StPO.) begehrt (was allerdings abgewiesen wurde).Entscheidend ist sonach die Frage, ob die Annahme der Wirksamkeit des Zustellvorgangs (und als Folge die Konstatierung des Eintritts der Rechtskraft: ON. 3 S. 26) eine "Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes" war (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.) oder ob es sich hiebei um eine Frage der schlichten Tatsachenabwägung (Beweiswürdigung) handelte. Die Prüfung der Akten ergab die Entscheidung im letzteren Sinn. Das Strafbezirksgericht Wien und das Beschwerdegericht, die sich mit dem vorliegenden Sachverhalt mehrfach befaßt haben und die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen hatten, sind auf Grund des Akteninhalts zulässig von einer begründeten Hinterlegung der Strafverfügung ausgegangen (zuletzt ON. 26). Eine neuerliche Zustellung wurde ausdrücklich abgelehnt (erstinstanzlicher - rechtskräftiger - Beschluß vom 2. Jänner 1987 S. 97). Von einer gemäß Paragraph 17, ZustellG. wirksamen Hinterlegung ist übrigens auch der Verurteilte Wolfgang F*** in seinem Antrag ON. 11 S. 44 (wörtlich) ausgegangen und hat folgerichtig dort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (Paragraph 462, Absatz 2, StPO.) begehrt (was allerdings abgewiesen wurde).
Fraglich konnte nur noch sein, ob die im November und Dezember 1987 veranstalteten nachträglichen Erhebungen ON. 35 bis 38 die Hinterlegung der Strafverfügung als unwirksam in der Bedeutung des § 17 Abs. 3 ZustellG. erkennen lassen. Davon kann aber nicht gesprochen werden. Weder die Aussage des Zeugen Egon T*** (der sich im August 1984 "fast" jeden Tag in dem von Wolfgang F*** gepachteten Haus in Seewalchen aufhielt) noch die Aussage der Zeugin Ursula F*** (die eine ununterbrochene Abwesenheit ihres Ehegatten von der Wiener Wohnung im Hinterlegungszeitraum nicht bezeugen kann) ist geeignet, die Annahme der Wirksamkeit des Zustellvorgangs zu widerlegen. Nur eine solche Widerlegung ließe aber in der Annahme der Rechtskraft der Strafverfügung eine Verletzung des Gesetzes (§ 80 StPO. in Verbindung mit § 17 Abs. 3 ZustellG.) erblicken. Was hier verbleibt, ist lediglich eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene Abwägung (Würdigung) faktischer Verhältnisse. Die Beschwerde mußte daher verworfen werden.Fraglich konnte nur noch sein, ob die im November und Dezember 1987 veranstalteten nachträglichen Erhebungen ON. 35 bis 38 die Hinterlegung der Strafverfügung als unwirksam in der Bedeutung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG. erkennen lassen. Davon kann aber nicht gesprochen werden. Weder die Aussage des Zeugen Egon T*** (der sich im August 1984 "fast" jeden Tag in dem von Wolfgang F*** gepachteten Haus in Seewalchen aufhielt) noch die Aussage der Zeugin Ursula F*** (die eine ununterbrochene Abwesenheit ihres Ehegatten von der Wiener Wohnung im Hinterlegungszeitraum nicht bezeugen kann) ist geeignet, die Annahme der Wirksamkeit des Zustellvorgangs zu widerlegen. Nur eine solche Widerlegung ließe aber in der Annahme der Rechtskraft der Strafverfügung eine Verletzung des Gesetzes (Paragraph 80, StPO. in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG.) erblicken. Was hier verbleibt, ist lediglich eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene Abwägung (Würdigung) faktischer Verhältnisse. Die Beschwerde mußte daher verworfen werden.