Rechtssatz RS0083951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083951
Entscheidungsdatum
21.01.1988
Rechtssatz
Nur die Widerlegung der Annahme eines wirksamen Zustellvorgangs und als Folge die irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung wäre eine "Verletzung des Gesetzes". Wird die erstangeführte Annahme nicht widerlegt, so verbleibt eine der Rüge wegen Gesetzwidrigkeit entzogene schlichte Tatsachenabwägung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083951
Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0130OS00005_8800000_001