Dieser Kostenausspruch des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieser Kostenausspruch des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der öffentliche Ankläger hat an der Berufungsverhandlung vom 18. Juli 1990 teilgenommen und dort den Antrag gestellt, den erstgerichtlichen Schuldspruch zu bestätigten (AS 119, 120), womit er die gerichtliche Verfolgung des Thomas T***** gemäß dem § 49 Abs. 1 StPO wieder übernommen hat. Zu dieser an keine Form gebundenen Übernahme der gerichtlichen Verfolgung war er auch berechtigt (arg. "jederzeit" im § 49 Abs. 1 StPO).Der öffentliche Ankläger hat an der Berufungsverhandlung vom 18. Juli 1990 teilgenommen und dort den Antrag gestellt, den erstgerichtlichen Schuldspruch zu bestätigten (AS 119, 120), womit er die gerichtliche Verfolgung des Thomas T***** gemäß dem Paragraph 49, Absatz eins, StPO wieder übernommen hat. Zu dieser an keine Form gebundenen Übernahme der gerichtlichen Verfolgung war er auch berechtigt (arg. "jederzeit" im Paragraph 49, Absatz eins, StPO).
Gemäß dem § 390 Abs. 1 StPO ist dem Privatbeteiligten der Ersatz aller der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung nur dann aufzutragen, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wurde und es gemäß dem § 48 StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat.Gemäß dem Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist dem Privatbeteiligten der Ersatz aller der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung nur dann aufzutragen, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wurde und es gemäß dem Paragraph 48, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat.
Da der Staatsanwalt gemäß dem § 49 Abs. 1 StPO die gerichtliche Verfolgung des Thomas T***** wieder übernommen hatte, durften daher dem Privatbeteiligten, der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, unbeschadet des erst in zweiter Instanz ergangenen Freispruches die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlichDa der Staatsanwalt gemäß dem Paragraph 49, Absatz eins, StPO die gerichtliche Verfolgung des Thomas T***** wieder übernommen hatte, durften daher dem Privatbeteiligten, der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, unbeschadet des erst in zweiter Instanz ergangenen Freispruches die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich
(= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hatte. Da es bereits an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz mangelt, war es verfehlt, ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 390 a Abs. 1 StPO) aufzuerlegen.(= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hatte. Da es bereits an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz mangelt, war es verfehlt, ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 390, a Absatz eins, StPO) aufzuerlegen.
Die im Urteil des Berufungsgerichtes gesetzwidrig ausgesprochene grundsätzliche Verpflichtung des (nunmehrigen) Privatbeteiligten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz umfaßt gemäß dem § 381 Abs. 1 StPO zum einen die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bund, zum anderen aber auch die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung (§§ 381 Abs. 1 Z 8, 393 Abs. 3 StPO). Diese Kosten sind in der Folge auch rechtskräftig bestimmt worden. Es konnte also dem ergangenen Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Kostenentscheidung, soweit diese Kostenansprüche des Angeklagten begründet, konkrete Wirkung nicht zuerkannt werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert worden wäre. Nach dem Wortlaut des § 292, letzter Satz, StPO ist eine Behebung einer gesetzwidrigen gerichtlichen Entscheidung (oder Verfügung, oder eines sonstigen mit rechtlichen Fehlern behafteten Vorganges) im Rahmen eines Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes über eine vom Generalprokurator gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nur zulässig, wenn sich die festgestellte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten (Beschuldigten) ausgewirkt hat. Durch den verfehlten Kostenausspruch wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Thomas T***** sondern der Privatbeteiligte Michael H***** beschwert. Über die Frage des Entstehens von Amtshaftungsansprüchen ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.Die im Urteil des Berufungsgerichtes gesetzwidrig ausgesprochene grundsätzliche Verpflichtung des (nunmehrigen) Privatbeteiligten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz umfaßt gemäß dem Paragraph 381, Absatz eins, StPO zum einen die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bund, zum anderen aber auch die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung (Paragraphen 381, Absatz eins, Ziffer 8, 393, Absatz 3, StPO). Diese Kosten sind in der Folge auch rechtskräftig bestimmt worden. Es konnte also dem ergangenen Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Kostenentscheidung, soweit diese Kostenansprüche des Angeklagten begründet, konkrete Wirkung nicht zuerkannt werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert worden wäre. Nach dem Wortlaut des Paragraph 292,, letzter Satz, StPO ist eine Behebung einer gesetzwidrigen gerichtlichen Entscheidung (oder Verfügung, oder eines sonstigen mit rechtlichen Fehlern behafteten Vorganges) im Rahmen eines Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes über eine vom Generalprokurator gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nur zulässig, wenn sich die festgestellte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten (Beschuldigten) ausgewirkt hat. Durch den verfehlten Kostenausspruch wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Thomas T***** sondern der Privatbeteiligte Michael H***** beschwert. Über die Frage des Entstehens von Amtshaftungsansprüchen ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgedrückten Meinung konnte jedoch eine Verletzung des § 49 Abs. 1 StPO nicht festgestellt werden, weil der Staatsanwalt weder in dem ihm in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Recht, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen, noch in jenem, jederzeit die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen, beschränkt worden ist.Entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde ausgedrückten Meinung konnte jedoch eine Verletzung des Paragraph 49, Absatz eins, StPO nicht festgestellt werden, weil der Staatsanwalt weder in dem ihm in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Recht, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen, noch in jenem, jederzeit die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen, beschränkt worden ist.
Es war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.