Rechtssatz RS0097122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097122
Entscheidungsdatum
19.02.1992
Rechtssatz
Hat der Staatsanwalt gemäß dem § 49 Abs 1 StPO die gerichtliche Verfolgung (wenngleich konkludent und erst am Ende der Berufungsverhandlung) wieder übernommen, dürfen dem Privatbeteiligten der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hat.Hat der Staatsanwalt gemäß dem Paragraph 49, Absatz eins, StPO die gerichtliche Verfolgung (wenngleich konkludent und erst am Ende der Berufungsverhandlung) wieder übernommen, dürfen dem Privatbeteiligten der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097122
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00005_9200000_001