Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Weshalb Julia R***** entgegen ihrer am 1. September 2003 anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung erfolgten Erklärung, „bei der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen" zu wollen (Bd II, S 33), nun doch bereit sein würde, auf das ihr nach § 152 Abs 1 Z 2a und 3 (§ 248 Abs 1) StPO zustehende Entschlagungsrecht zu verzichten, war dem Antrag auf deren „neuerliche Ladung zum gleichzeitigen Vorhalt der Aussage der Cindy S*****" (Bd II, S 291), welche die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt hatte, nicht zu entnehmen. Da aus der (erneuten) Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes beweiswürdigende Schlüsse in der Schuldfrage nicht gezogen werden dürfen, blieb solcherart offen, warum aus der Vorladung der Julia R***** eine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Weshalb Julia R***** entgegen ihrer am 1. September 2003 anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung erfolgten Erklärung, „bei der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen" zu wollen (Bd römisch zwei, S 33), nun doch bereit sein würde, auf das ihr nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a und 3 (Paragraph 248, Absatz eins,) StPO zustehende Entschlagungsrecht zu verzichten, war dem Antrag auf deren „neuerliche Ladung zum gleichzeitigen Vorhalt der Aussage der Cindy S*****" (Bd römisch zwei, S 291), welche die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt hatte, nicht zu entnehmen. Da aus der (erneuten) Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes beweiswürdigende Schlüsse in der Schuldfrage nicht gezogen werden dürfen, blieb solcherart offen, warum aus der Vorladung der Julia R***** eine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Im Antrag auf „ein Gutachten über die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit" dieser Zeugin (Bd II, S 291) hinwieder wurde nicht dargelegt, warum anzunehmen sei, dass sich diese zur Befundaufnahme bereit finden und die Zustimmung auch ihres gesetzlichen Vertreters erfolgen werde. Zudem wurden bei der Antragstellung keinerlei Anhaltspunkte für das Erfordernis der Hilfestellung durch einen Sachverständigen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebracht. Das Vorbringen im Rechtsmittel ist verspätet (WK-StPO § 281 Rz 325, 350). Nominell aus Z 5 wird unter Hinweis auf die von der Darstellung der Julia R***** abweichenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin Cindy S***** sowie eine unerhebliche – demnach nicht erörterungsbedürftige – Bemerkung der Brigitte G*****, wonach ihre Tochter, die anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme angegeben hatte, sie wäre stattdessen lieber heimgefahren und hätte „mit Cindy gespielt", „eine Riesenfreude" gehabt habe, in das Thermalbad nach mitgenommen worden zu sein (Bd II, S 267), nur unzulässig die sorgfältige Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt. Der ergänzende Verweis auf die Ausführungen im Einspruch gegen die Anklageschrift ist schließlich unbeachtlich, weil § 285 Abs 1 StPO vorschreibt, die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde bei deren Anmeldung oder (auch) in der (einzigen) Ausführung dieses Rechtsmittels vorzutragen (vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6, 9). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Im Antrag auf „ein Gutachten über die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit" dieser Zeugin (Bd römisch zwei, S 291) hinwieder wurde nicht dargelegt, warum anzunehmen sei, dass sich diese zur Befundaufnahme bereit finden und die Zustimmung auch ihres gesetzlichen Vertreters erfolgen werde. Zudem wurden bei der Antragstellung keinerlei Anhaltspunkte für das Erfordernis der Hilfestellung durch einen Sachverständigen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebracht. Das Vorbringen im Rechtsmittel ist verspätet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 350). Nominell aus Ziffer 5, wird unter Hinweis auf die von der Darstellung der Julia R***** abweichenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin Cindy S***** sowie eine unerhebliche – demnach nicht erörterungsbedürftige – Bemerkung der Brigitte G*****, wonach ihre Tochter, die anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme angegeben hatte, sie wäre stattdessen lieber heimgefahren und hätte „mit Cindy gespielt", „eine Riesenfreude" gehabt habe, in das Thermalbad nach mitgenommen worden zu sein (Bd römisch zwei, S 267), nur unzulässig die sorgfältige Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt. Der ergänzende Verweis auf die Ausführungen im Einspruch gegen die Anklageschrift ist schließlich unbeachtlich, weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO vorschreibt, die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde bei deren Anmeldung oder (auch) in der (einzigen) Ausführung dieses Rechtsmittels vorzutragen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6, 9). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.