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Entscheidung 13 Os 50/86×

Entscheidung 13 Os 50/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os50/86

Entscheidungsdatum

10.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Widerrufs der bedingten Entlassung über die Beschwerde des Walter B*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 11.Februar 1986, GZ. 23 Bs 51/86-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Dezember 1985, GZ. 18 a BE 323/85-20, wurde die bedingte Entlassung des Walter B*** aus fünf Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von einem Jahr, fünf Monaten und siebenundzwanzig Tagen mit einem Strafrest von fünf Monaten und dreißig Tagen wegen neuerlicher Straffälligkeit innerhalb der Probezeit widerrufen. Der gegen diesen Widerrufsbeschluß von Walter B*** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 11. Februar 1986, GZ. 23 Bs 51/86-2, nicht Folge. Walter B*** verbüßt diesen Strafrest derzeit mit einem voraussichtlichen Strafende am 29. August 1986.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die am 5.März 1986 beim Beschwerdegericht eingelangte (neuerliche) Beschwerde mit der Begründung, daß die den Widerrufsbeschluß auslösende Verurteilung wegen Paragraphen 15, 136, Absatz eins und 2 StGB. rechtsirrig und der darauf gestützte Widerruf daher unrichtig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung derartiger im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz gefällter Beschwerdeentscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist. Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 62, StPO. (siehe Paragraph 63, Absatz 2, StPO.), gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 StEG. und gemäß Paragraph 41, GebAG. 1975 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 17/86 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die zum AZ. 2 a E römisch fünf r 11.701/85 des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Verurteilung sei rechtsirrig, wird von der Generalprokuratur in einem gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. eingeleiteten Verfahren gesondert geprüft (Gw 117/86).

Anmerkung

E07967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00050.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0130OS00050_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung