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Entscheidung 13 Os 51/09p×

Entscheidung 13 Os 51/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os51/09p

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael T***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20. März 2009, GZ 428 Hv 1/08y-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael T***** im zweiten Rechtsgang (s zum ersten 13 Os 140/08z) siebener Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, davon in einem Fall auch nach Paragraph 15, StGB (Schuldspruch 3), schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor den Tatzeiten" (nämlich 15. Mai 2007 bis 31. August 2007) die abgesondert verfolgte Paulina S***** durch die nachdrückliche Aufforderung zur Tatbegehung, nachdem er zunächst den zu überfallenden Supermarkt ausgewählt, die Waffe besorgt und in der Folge Paulina S***** zum Tatort gebracht hatte, dazu bestimmt, im Urteil genannten Gewahrsamsträgern der Unternehmen B***** und Z***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers und in einem Fall auch einer Gaspistole, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen, wobei es in einem Fall „beim Versuch geblieben ist" (Schuldspruch 3).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die (von den Geschworenen bejahte) Hauptfrage 3, auf die sich die Fragenrüge (Ziffer 6,) bezieht, hatte, wie vorangestellt sei, folgende Fassung:

„Ist Michael T***** schuldig, hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt knapp vor dem 08.06.2007 in Wien Paulina S***** durch die nachdrückliche Aufforderung, die Tat zu begehen, nachdem er zunächst den zu überfallenden Supermarkt ausgewählt, die Waffe besorgt und in der Folge Paulina S***** zum Tatort gebracht hat, die Genannte dazu bestimmt, am 08.06.2007 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, der Suzana C***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen zu versuchen?" Weshalb und inwiefern dieser auf Bestimmung zum schweren Raub (Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB; vergleiche US 9) gerichteten Hauptfrage in Ansehung der „Problematik der ausführungsnahen Handlung iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB oder etwa der Untauglichkeit iSd Paragraph 15, Absatz 3, StGB" - der Sache nach das Verhalten der unmittelbaren Täterin betreffende - „Ausführungen zum Begriff des Versuches" fehlen sollen, leitet die Fragenrüge nicht aus dem Gesetz ab.

Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Das Vorbringen der Tatsachenrüge weckt mit den Hinweisen auf den Wechsel in den Aussagen der Paulina S*****, die den Angeklagten Michael T***** nicht bereits von Anfang an belastete vergleiche zuletzt ON 160 S 51 ff, insb S 55 f), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Anmerkung

E91730 13Os51.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00051.09P.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0130OS00051_09P0000_000