Die dagegen aus den Gründen der Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die (von den Geschworenen bejahte) Hauptfrage 3, auf die sich die Fragenrüge (Z 6) bezieht, hatte, wie vorangestellt sei, folgende Fassung:Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die (von den Geschworenen bejahte) Hauptfrage 3, auf die sich die Fragenrüge (Ziffer 6,) bezieht, hatte, wie vorangestellt sei, folgende Fassung:
„Ist Michael T***** schuldig, hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt knapp vor dem 08.06.2007 in Wien Paulina S***** durch die nachdrückliche Aufforderung, die Tat zu begehen, nachdem er zunächst den zu überfallenden Supermarkt ausgewählt, die Waffe besorgt und in der Folge Paulina S***** zum Tatort gebracht hat, die Genannte dazu bestimmt, am 08.06.2007 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, der Suzana C***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen zu versuchen?" Weshalb und inwiefern dieser auf Bestimmung zum schweren Raub (§§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB; vgl US 9) gerichteten Hauptfrage in Ansehung der „Problematik der ausführungsnahen Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB oder etwa der Untauglichkeit iSd § 15 Abs 3 StGB" - der Sache nach das Verhalten der unmittelbaren Täterin betreffende - „Ausführungen zum Begriff des Versuches" fehlen sollen, leitet die Fragenrüge nicht aus dem Gesetz ab.„Ist Michael T***** schuldig, hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt knapp vor dem 08.06.2007 in Wien Paulina S***** durch die nachdrückliche Aufforderung, die Tat zu begehen, nachdem er zunächst den zu überfallenden Supermarkt ausgewählt, die Waffe besorgt und in der Folge Paulina S***** zum Tatort gebracht hat, die Genannte dazu bestimmt, am 08.06.2007 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, der Suzana C***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen zu versuchen?" Weshalb und inwiefern dieser auf Bestimmung zum schweren Raub (Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB; vergleiche US 9) gerichteten Hauptfrage in Ansehung der „Problematik der ausführungsnahen Handlung iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB oder etwa der Untauglichkeit iSd Paragraph 15, Absatz 3, StGB" - der Sache nach das Verhalten der unmittelbaren Täterin betreffende - „Ausführungen zum Begriff des Versuches" fehlen sollen, leitet die Fragenrüge nicht aus dem Gesetz ab.
Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Das Vorbringen der Tatsachenrüge weckt mit den Hinweisen auf den Wechsel in den Aussagen der Paulina S*****, die den Angeklagten Michael T***** nicht bereits von Anfang an belastete (vgl zuletzt ON 160 S 51 ff, insb S 55 f), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.Das Vorbringen der Tatsachenrüge weckt mit den Hinweisen auf den Wechsel in den Aussagen der Paulina S*****, die den Angeklagten Michael T***** nicht bereits von Anfang an belastete vergleiche zuletzt ON 160 S 51 ff, insb S 55 f), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).