Die Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 und 11 lit a StPO gestützten, aus dem Grund der Z 6 berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 Litera a, StPO gestützten, aus dem Grund der Ziffer 6, berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unzutreffend ist allerdings der Einwand (Z 6), die Hauptfrage habe mangels Anführung des zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 75 StGB nötigen Vorsatzes nicht der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO entsprochen. Mit Blick auf § 7 Abs 1 StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, kam nur vorsätzliche Begehung in Betracht. In die Frage aber war der Vorsatz nicht aufzunehmen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 12, § 345 Rz 33).Unzutreffend ist allerdings der Einwand (Ziffer 6,), die Hauptfrage habe mangels Anführung des zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 75, StGB nötigen Vorsatzes nicht der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO entsprochen. Mit Blick auf Paragraph 7, Absatz eins, StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, kam nur vorsätzliche Begehung in Betracht. In die Frage aber war der Vorsatz nicht aufzunehmen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12, Paragraph 345, Rz 33).
Ein Vorbringen, das eine Eventualfrage wegen des Verbrechens nach § 93 Abs 1 und 3 StGB indiziert hätte, wird mit den in der Beschwerde gegebenen Hinweisen auf Zeugenaussagen nicht aufgezeigt. Zu Recht wird jedoch das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gerügt (Z 6). Die Betroffene sagte in der Hauptverhandlung, wie die Beschwerde hervorhebt, aus, sie habe gehofft, dass ihre Tochter wieder gesund werde (S 373, 395/III). Aussagen von Zeugen, die in der Beschwerde genannt sind, zeigten die gleiche Möglichkeit auf (S 418, 429 f/III). Die angesprochene Hoffnung auf das Ausbleiben des Todes ihrer Tochter stellte die Willenskomponente des der Betroffenen angelasteten Tatvorsatzes in Frage (vgl dazu etwa Leukauf/Steininger, Komm³ § 5 Rz 16a, 17).Ein Vorbringen, das eine Eventualfrage wegen des Verbrechens nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 StGB indiziert hätte, wird mit den in der Beschwerde gegebenen Hinweisen auf Zeugenaussagen nicht aufgezeigt. Zu Recht wird jedoch das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB gerügt (Ziffer 6,). Die Betroffene sagte in der Hauptverhandlung, wie die Beschwerde hervorhebt, aus, sie habe gehofft, dass ihre Tochter wieder gesund werde (S 373, 395/III). Aussagen von Zeugen, die in der Beschwerde genannt sind, zeigten die gleiche Möglichkeit auf (S 418, 429 f/III). Die angesprochene Hoffnung auf das Ausbleiben des Todes ihrer Tochter stellte die Willenskomponente des der Betroffenen angelasteten Tatvorsatzes in Frage vergleiche dazu etwa Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 5, Rz 16a, 17).
In der Hauptverhandlung wurden demnach auch Tatsachen vorgebracht (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42), die im Fall ihrer Annahme (worüber allein die Geschworenen zu entscheiden haben) eine andere rechtliche Beurteilung nach sich zögen als die Annahme des in der Hauptfrage genannten Tatgeschehens.In der Hauptverhandlung wurden demnach auch Tatsachen vorgebracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42), die im Fall ihrer Annahme (worüber allein die Geschworenen zu entscheiden haben) eine andere rechtliche Beurteilung nach sich zögen als die Annahme des in der Hauptfrage genannten Tatgeschehens.
Der Schwurgerichtshof war daher, wie zu Recht vorgebracht wird, zur Stellung einer Eventualfrage nach dem Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB verpflichtet (§ 314 Abs 1 StPO). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 zweiter Satz StPO) war somit der Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§§ 344, 285e StPO). Mit der Berufung war die Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.Der Schwurgerichtshof war daher, wie zu Recht vorgebracht wird, zur Stellung einer Eventualfrage nach dem Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB verpflichtet (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz StPO) war somit der Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraphen 344, 285 e, StPO). Mit der Berufung war die Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.