Die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) wendet sich gegen die Beurteilung der Tat (auch) als Vergehen der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 15, 215 StGB, welches nur dann verwirklicht sei, wenn der Täter ein Hinwenden des Opfers zu dem im allgemeinen mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution verbundenen asozialen Lebenswandel bewirke, wofür aber nach Meinung des Beschwerdeführers Feststellungen im Urteil fehlen. Auch die Rechtsrüge versagt.Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) wendet sich gegen die Beurteilung der Tat (auch) als Vergehen der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraphen 15, 215, StGB, welches nur dann verwirklicht sei, wenn der Täter ein Hinwenden des Opfers zu dem im allgemeinen mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution verbundenen asozialen Lebenswandel bewirke, wofür aber nach Meinung des Beschwerdeführers Feststellungen im Urteil fehlen. Auch die Rechtsrüge versagt.
Das Vergehen nach § 215 StGB begeht, wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt. Unter Zuführen ist dabei jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution zu veranlassen. Der Täter muß dazu - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - eine besondere Mittlertätigkeit entfalten, durch die die gesamte Lebensführung seines Opfers auf die Ausübung der Prostitution ausgerichtet wird. Einer willensbeugenden Einwirkung auf das Opfer bedarf es allerdings nicht. Liegt sie jedoch vor, ist echte Konkurrenz mit § 105 Abs. 1 StGB möglich (SSt. 50/59, 11 Os 155/78). Nach den insoweit maßgebenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte wiederholt versucht, Christine B zur Ausübung der Prostitution zu überreden, wobei er deren Vermittlung an eine (ihm bekannte Wiener) Agentur, die Prostituierte zahlungsfähigen Kunden zuführe, in Aussicht stellte. Da sich B 'immer wieder weigerte', trachtete er, sie 'durch massive (dem Tatbestand der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB genügende) Drohungen' umzustimmen (S. 78). Der Vorsatz des Angeklagten war demnach darauf gerichtet, Christine B aus ihrer gesicherten Position in Linz zu entfernen (S. 85) und in Wien an ein Bordell oder einen 'Callgirl-Ring' zu vermitteln, wodurch, wie das Erstgericht ausführte (S. 84), deren gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt werden sollte. Nur infolge der Weigerung der Christine B und ihrer Anzeigenerstattung ist es dazu aber nicht gekommen (S. 79), sodaß es beim Vergehen der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (§§ 15, 215 StGB) geblieben ist.Das Vergehen nach Paragraph 215, StGB begeht, wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt. Unter Zuführen ist dabei jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution zu veranlassen. Der Täter muß dazu - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - eine besondere Mittlertätigkeit entfalten, durch die die gesamte Lebensführung seines Opfers auf die Ausübung der Prostitution ausgerichtet wird. Einer willensbeugenden Einwirkung auf das Opfer bedarf es allerdings nicht. Liegt sie jedoch vor, ist echte Konkurrenz mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB möglich (SSt. 50/59, 11 Os 155/78). Nach den insoweit maßgebenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte wiederholt versucht, Christine B zur Ausübung der Prostitution zu überreden, wobei er deren Vermittlung an eine (ihm bekannte Wiener) Agentur, die Prostituierte zahlungsfähigen Kunden zuführe, in Aussicht stellte. Da sich B 'immer wieder weigerte', trachtete er, sie 'durch massive (dem Tatbestand der Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genügende) Drohungen' umzustimmen (S. 78). Der Vorsatz des Angeklagten war demnach darauf gerichtet, Christine B aus ihrer gesicherten Position in Linz zu entfernen (S. 85) und in Wien an ein Bordell oder einen 'Callgirl-Ring' zu vermitteln, wodurch, wie das Erstgericht ausführte (S. 84), deren gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt werden sollte. Nur infolge der Weigerung der Christine B und ihrer Anzeigenerstattung ist es dazu aber nicht gekommen (S. 79), sodaß es beim Vergehen der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (Paragraphen 15, 215, StGB) geblieben ist.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28, 106 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollziehung es gemäß § 43 Abs. 1Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraphen 28, 106, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollziehung es gemäß Paragraph 43, Absatz eins
StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. In Bemessung dieser Strafe erachtete es als erschwerend die Verwirklichung zweier Delikte und den längeren Zeitraum der intensiven Einwirkung auf Christine B, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten und, daß es in beiden Fällen beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Festsetzung der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens, ja sogar in deren Unterschreitung (§ 41 StGB), bzw. deren Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB).Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Festsetzung der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens, ja sogar in deren Unterschreitung (Paragraph 41, StGB), bzw. deren Umwandlung in eine Geldstrafe (Paragraph 37, StGB).
Der Berufung bleibt ein Erfolg versagt:
Die Untergrenze des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren eher weit
gespannten Strafrahmens des § 106 Abs. 1gespannten Strafrahmens des Paragraph 106, Absatz eins
StGB wurde nur unwesentlich überschritten. Da nach Lage des Falles von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe nicht gesprochen werden kann, was die Grundvoraussetzung für die reklamierte außerordentliche Strafmilderung bildet, und das Erstgericht, das einen unmittelbaren Eindruck von den Persönlichkeiten des Angeklagten und der Zeugin B gewinnen konnte, eine gegenüber der gesetzlichen Mindeststrafe etwas angehobene Sanktion für angemessen hielt, so findet dies, auch wenn sich der vom Erstgericht als länger beurteilte Tatzeitraum bloß auf den Monat Februar 1981 beschränkte, die Billigung des Obersten Gerichtshofs.
Bleibt es aber bei der Freiheitsstrafe von acht Monaten, so ist zufolge § 37 Abs. 1 StPO eine Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen.Bleibt es aber bei der Freiheitsstrafe von acht Monaten, so ist zufolge Paragraph 37, Absatz eins, StPO eine Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen.