Die von Martin K***** aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10, von Wolfgang B***** aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die von Martin K***** aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10, von Wolfgang B***** aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin K*****:
Warum die aus Z 4 relevierten Anträge zur Herkunft von beim Angeklagten sichergestelltem Werkzeug, zur Person des Mieters einer Garage und zum Aufenthalt von "Russen beim verstorbenen Jovan Sch***** zu den Tatzeiten", zum Beweis dafür, dass sich bei dem beim Angeklagten sichergestellten Werkzeug "kein wie von der Polizei festgestelltes schraubenzieherartiges Tatwerkzeug in der Breite von 13 mm befindet" und auf Vernehmung der Waltraud P***** darüber, dass sie beim Angeklagten vorgefundene Zigaretten nicht konkret dem Diebstahl in ihrer Trafik hatte zuordnen können (I/3), erheblich hätten sein sollen, blieb im Dunkeln. Ebensowenig ersichtlich wurde, welche "Erkrankungen und Verletzungen" den Angeklagten daran gehindert haben könnten, im Zusammenwirken mit drei Komplizen erfolgreich Hand an den zu I/1 genannten Tresor zu legen. Warum ein Augenschein an einem handelsüblichen Kleinlastkraftwagen erweisen könnte, dass der Transport eines Tresors damit unter keinen Umständen möglich ist, wurde gleichfalls nicht dargetan. Zuletzt blieb offen, warum angeblich große "Lärmbelästigung, Funkenflug, Rauchbelästigung usw" dem Aufschneiden des Tresors nach der Tat an einer bestimmten Örtlichkeit im Wege gestanden haben sollten, vor allem aber erneut, was daraus für die Lösung der Schuldfrage gefolgert hätte werden sollen. Vollends unerfindlich war, was die Vernehmung von Polizeibeamten zu unterlassenen Erhebungen hätte klären sollen. Ergänzungen des Antragsvorbringens im Rechtsmittel sind unbeachtlich. Vage Zweifel am Beweiswert belastender Aussagen des Muamer Sch***** und des Wolfgang B***** zeigen weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken an festgestellten entscheidenden Tatsachen auf. Ob Muamer Sch***** anfangs seine Mittäterschaft geleugnet hat, ist unerheblich und daher nicht erörterungsbedürftig.Warum die aus Ziffer 4, relevierten Anträge zur Herkunft von beim Angeklagten sichergestelltem Werkzeug, zur Person des Mieters einer Garage und zum Aufenthalt von "Russen beim verstorbenen Jovan Sch***** zu den Tatzeiten", zum Beweis dafür, dass sich bei dem beim Angeklagten sichergestellten Werkzeug "kein wie von der Polizei festgestelltes schraubenzieherartiges Tatwerkzeug in der Breite von 13 mm befindet" und auf Vernehmung der Waltraud P***** darüber, dass sie beim Angeklagten vorgefundene Zigaretten nicht konkret dem Diebstahl in ihrer Trafik hatte zuordnen können (I/3), erheblich hätten sein sollen, blieb im Dunkeln. Ebensowenig ersichtlich wurde, welche "Erkrankungen und Verletzungen" den Angeklagten daran gehindert haben könnten, im Zusammenwirken mit drei Komplizen erfolgreich Hand an den zu I/1 genannten Tresor zu legen. Warum ein Augenschein an einem handelsüblichen Kleinlastkraftwagen erweisen könnte, dass der Transport eines Tresors damit unter keinen Umständen möglich ist, wurde gleichfalls nicht dargetan. Zuletzt blieb offen, warum angeblich große "Lärmbelästigung, Funkenflug, Rauchbelästigung usw" dem Aufschneiden des Tresors nach der Tat an einer bestimmten Örtlichkeit im Wege gestanden haben sollten, vor allem aber erneut, was daraus für die Lösung der Schuldfrage gefolgert hätte werden sollen. Vollends unerfindlich war, was die Vernehmung von Polizeibeamten zu unterlassenen Erhebungen hätte klären sollen. Ergänzungen des Antragsvorbringens im Rechtsmittel sind unbeachtlich. Vage Zweifel am Beweiswert belastender Aussagen des Muamer Sch***** und des Wolfgang B***** zeigen weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken an festgestellten entscheidenden Tatsachen auf. Ob Muamer Sch***** anfangs seine Mittäterschaft geleugnet hat, ist unerheblich und daher nicht erörterungsbedürftig.
Unterlassene Beweisaufnahmen sind nur insoweit Gegenstand einer Aufklärungsrüge (Z 5a), als der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung gehindert war, die Behauptung eines "inneren Widerspruchs" bleibt substratlos und Vorhalte in der Hauptverhandlung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge (Z 5 letzter Fall). Schließlich gründet der Schuldspruch des Angeklagten keineswegs allein auf den Angaben zweier Mitangeklagter, was die Beschwerde übergeht. Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) negieren die getroffenen Feststellungen und missachten solcherart ihrerseits das Verfahrensrecht.Unterlassene Beweisaufnahmen sind nur insoweit Gegenstand einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), als der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung gehindert war, die Behauptung eines "inneren Widerspruchs" bleibt substratlos und Vorhalte in der Hauptverhandlung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ziffer 5, letzter Fall). Schließlich gründet der Schuldspruch des Angeklagten keineswegs allein auf den Angaben zweier Mitangeklagter, was die Beschwerde übergeht. Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negieren die getroffenen Feststellungen und missachten solcherart ihrerseits das Verfahrensrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang B*****:
Warum der Angeklagte angesichts der bei der Antragstellung (S 25 des Hauptverhandlungsprotokolls) beigebrachten Arztbriefe zu keinerlei Ausführungshandlung bei dem zu I/1 genannten Diebstahl hätte in der Lage sein sollen, ließ der aus Z 4 relevierte Antrag, der deshalb auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte, offen. Zudem ging das Erstgericht ohnehin davon aus, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert war und er nur insoweit Hand anlegte, "als es ihm nach seinen Kräften möglich war" (US 13f).Warum der Angeklagte angesichts der bei der Antragstellung (S 25 des Hauptverhandlungsprotokolls) beigebrachten Arztbriefe zu keinerlei Ausführungshandlung bei dem zu I/1 genannten Diebstahl hätte in der Lage sein sollen, ließ der aus Ziffer 4, relevierte Antrag, der deshalb auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte, offen. Zudem ging das Erstgericht ohnehin davon aus, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark reduziert war und er nur insoweit Hand anlegte, "als es ihm nach seinen Kräften möglich war" (US 13f).
Der Arztbrief vom 12. Februar 2002 (Blg 2) wurde nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall; US 13). Aus diesem Befund ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte zu keinerlei Ausführungshandlungen in der Lage gewesen wäre. Dass sich das Erstgericht mit der vom Angeklagten behaupteten Angst vor Jovan Sch***** auseinandergesetzt hat (US 15 f), gesteht die Mängelrüge ohnehin zu. Notstand (§ 9 StGB) hingegen wird nicht geltend gemacht, sodass die Beschwerde keine entscheidende Tatsache anspricht.Der Arztbrief vom 12. Februar 2002 (Blg 2) wurde nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall; US 13). Aus diesem Befund ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte zu keinerlei Ausführungshandlungen in der Lage gewesen wäre. Dass sich das Erstgericht mit der vom Angeklagten behaupteten Angst vor Jovan Sch***** auseinandergesetzt hat (US 15 f), gesteht die Mängelrüge ohnehin zu. Notstand (Paragraph 9, StGB) hingegen wird nicht geltend gemacht, sodass die Beschwerde keine entscheidende Tatsache anspricht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.