Zur Bezugnahme des Erstgerichts auf die Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (Band II, S. 423) ist zu bemerken, daß die hier in Frage kommende Zollfreiheit an die Bestimmung der eingehenden Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die begünstigten Personen geknüpft ist (§ 40 Abs. 1 lit. b und c ZollG.);Zur Bezugnahme des Erstgerichts auf die Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (Band römisch zwei, S. 423) ist zu bemerken, daß die hier in Frage kommende Zollfreiheit an die Bestimmung der eingehenden Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die begünstigten Personen geknüpft ist (Paragraph 40, Absatz eins, Litera b und c ZollG.);
die (illegale) Verwendung darnach zollfrei abgefertigter Waren für einen anderen Zweck verwirklicht nach § 35 Abs. 3 FinStrG. den Tatbestand einer Hinterziehung von Eingangsabgaben, die nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. in gleicher Weise wie ein Schmuggel als Vortat der Abgabenhehlerei in Betracht kommt.die (illegale) Verwendung darnach zollfrei abgefertigter Waren für einen anderen Zweck verwirklicht nach Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG. den Tatbestand einer Hinterziehung von Eingangsabgaben, die nach dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. in gleicher Weise wie ein Schmuggel als Vortat der Abgabenhehlerei in Betracht kommt.
Nicht berechtigt ist aber auch der weitere zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe jedwede Stellungnahme zu Verfahrensergebnissen unterlassen, aus denen zu schließen gewesen wäre, daß der Kaviar im Zeitpunkt der übernahme durch den Beschwerdeführer bereits verdorben, sohin wertlos und kein taugliches Objekt einer Abgabenhehlerei (mehr) war. Für die Beurteilung eines Gegenstands als 'eingangsabgabepflichtige Ware' im Sinn des § 35 Abs. 1 FinStrG.Nicht berechtigt ist aber auch der weitere zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe jedwede Stellungnahme zu Verfahrensergebnissen unterlassen, aus denen zu schließen gewesen wäre, daß der Kaviar im Zeitpunkt der übernahme durch den Beschwerdeführer bereits verdorben, sohin wertlos und kein taugliches Objekt einer Abgabenhehlerei (mehr) war. Für die Beurteilung eines Gegenstands als 'eingangsabgabepflichtige Ware' im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG.
(und damit auch in bezug auf § 37 FinStrG.) kommt es nämlich nach der Legaldefinition des Begriffs 'Ware' im § 2 Abs. 1 ZollG. auf dessen bestimmungsgemäße Verwendbarkeit grundsätzlich nicht an, sodaß eine verdorbene Sache unbeschadet dieser Eigenschaft eine (nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen dem Einfuhrzoll unterliegende) Ware im Sinn des Zollgesetzes sein kann (Manhart/ Fuchs, Das österreichische Zollrecht2, I. Teil, S. 5). Bei der Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen sind aber nach ausdrücklicher Anordnung des § 7 Abs. 2 ZollG. verdorbene Waren wie unverdorbene zu behandeln, sofern der Zoll nicht nach dem Wert erhoben wird; Kaviar (und Kaviarersatz) unterliegt nach Zolltarif-Nummer 16.04 A einem Gewichtszoll, weshalb der vorerwähnte Grundsatz des § 7 Abs. 2 ZollG.(und damit auch in bezug auf Paragraph 37, FinStrG.) kommt es nämlich nach der Legaldefinition des Begriffs 'Ware' im Paragraph 2, Absatz eins, ZollG. auf dessen bestimmungsgemäße Verwendbarkeit grundsätzlich nicht an, sodaß eine verdorbene Sache unbeschadet dieser Eigenschaft eine (nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen dem Einfuhrzoll unterliegende) Ware im Sinn des Zollgesetzes sein kann (Manhart/ Fuchs, Das österreichische Zollrecht2, römisch eins. Teil, S. 5). Bei der Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen sind aber nach ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, ZollG. verdorbene Waren wie unverdorbene zu behandeln, sofern der Zoll nicht nach dem Wert erhoben wird; Kaviar (und Kaviarersatz) unterliegt nach Zolltarif-Nummer 16.04 A einem Gewichtszoll, weshalb der vorerwähnte Grundsatz des Paragraph 7, Absatz 2, ZollG.
hier zum Tragen kommt. Nach dem Zollwert richtet sich im vorliegenden Fall nur die Bemessung von Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Satz UStG. 1972) und Außenhandelsförderungsbeitrag. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist der des Ansichbringens der Ware durch den Beschwerdeführer (§ 2 Abs. 5 des - hier noch anzuwendenden - WertzollG. 1955hier zum Tragen kommt. Nach dem Zollwert richtet sich im vorliegenden Fall nur die Bemessung von Einfuhrumsatzsteuer (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz UStG. 1972) und Außenhandelsförderungsbeitrag. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist der des Ansichbringens der Ware durch den Beschwerdeführer (Paragraph 2, Absatz 5, des - hier noch anzuwendenden - WertzollG. 1955
in Verbindung mit § 174 Abs. 3 lit. a zweitem Fall und letztem Satz ZollG.). Weder die Behauptung des Angeklagten Toshikazu A in der Hauptverhandlung, seine Angehörigen hätten nach dem Genuß des Inhalts einer der gegenständlichen 45 Dosen Kaviar an Durchfall gelitten (Band II, S. 338), noch der Umstand, daß die 43 beschlagnahmten Dosen im (späteren) Strafverfahren wegen des (inzwischen) eingetretenen Verderbs nicht (mehr) verwertet werden konnten (Band I, S. 160), vermag jedoch auszuschließen, daß im maßgeblichen (Tat-) Zeitpunkt eine relevante Wertbeeinträchtigung durch Verderb noch nicht vorlag. Die Argumentation des Erstgerichts, aus dem zitierten Vorbringen des Angeklagten Toshikazu A sei für ihn 'ebensowenig' zu gewinnen wie aus der (einen Schmuggel solcher Waren nicht ausschließenden) Handelsüblichkeit gleichartiger Ware (Band II, S. 426), beruht mithin - dem Beschwerdevorwurf des Fehlens einer (zureichenden) Begründung zuwider -in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweitem Fall und letztem Satz ZollG.). Weder die Behauptung des Angeklagten Toshikazu A in der Hauptverhandlung, seine Angehörigen hätten nach dem Genuß des Inhalts einer der gegenständlichen 45 Dosen Kaviar an Durchfall gelitten (Band römisch zwei, S. 338), noch der Umstand, daß die 43 beschlagnahmten Dosen im (späteren) Strafverfahren wegen des (inzwischen) eingetretenen Verderbs nicht (mehr) verwertet werden konnten (Band römisch eins, S. 160), vermag jedoch auszuschließen, daß im maßgeblichen (Tat-) Zeitpunkt eine relevante Wertbeeinträchtigung durch Verderb noch nicht vorlag. Die Argumentation des Erstgerichts, aus dem zitierten Vorbringen des Angeklagten Toshikazu A sei für ihn 'ebensowenig' zu gewinnen wie aus der (einen Schmuggel solcher Waren nicht ausschließenden) Handelsüblichkeit gleichartiger Ware (Band römisch zwei, S. 426), beruht mithin - dem Beschwerdevorwurf des Fehlens einer (zureichenden) Begründung zuwider -
auf einer denkmöglichen Schlußfolgerung, die aus dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg bekämpft werden kann.
Zur Abgaben- und Monopolhehlerei mit Zigaretten:
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Vernehmung der Bediensteten des Zollamts Wien Abteilungsinspektor C und Vertragsbediensteter D als Zeugen zum Beweis dafür, daß der Mitangeklagte Werner B die in der mit ihm aufgenommenen Vernehmungsniederschrift der Finanzstrafbehörde vom 6. August 1976 enthaltenen Angaben über die Menge der von Toshikazu A verhandelten Zigaretten (Band I, S. 255 und 256) nicht aus eigenem, sondern über Anleitung und Vorhalt des Verhandlungsleiters (Abteilungsinspektors C) gemacht habe, sowie die 'Ausforschung und Einvernahme der Mitglieder der koreanischen Botschaft' als Zeugen zum Beweis dafür, daß 'seitens der koreanischen Botschaft' nicht mehr als 4.450 Stangen Zigaretten an den Angeklagten Toshikazu A geliefert worden seien (Band II, S. 366).In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Vernehmung der Bediensteten des Zollamts Wien Abteilungsinspektor C und Vertragsbediensteter D als Zeugen zum Beweis dafür, daß der Mitangeklagte Werner B die in der mit ihm aufgenommenen Vernehmungsniederschrift der Finanzstrafbehörde vom 6. August 1976 enthaltenen Angaben über die Menge der von Toshikazu A verhandelten Zigaretten (Band römisch eins, S. 255 und 256) nicht aus eigenem, sondern über Anleitung und Vorhalt des Verhandlungsleiters (Abteilungsinspektors C) gemacht habe, sowie die 'Ausforschung und Einvernahme der Mitglieder der koreanischen Botschaft' als Zeugen zum Beweis dafür, daß 'seitens der koreanischen Botschaft' nicht mehr als 4.450 Stangen Zigaretten an den Angeklagten Toshikazu A geliefert worden seien (Band römisch zwei, S. 366).
Die gegen die Abweisung dieser beiden Anträge gerichtete Verfahrensrüge versagt.
Durch das Unterbleiben der erstbezeichneten Beweisaufnahme kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt erachten, weil das Erstgericht die Tatsache, die durch die Zeugen C und D dargetan werden sollte, ohnehin als (durch den Inhalt der zitierten Vernehmungsniederschrift) erwiesen angenommen hat (Band II, S. 417 und 420).Durch das Unterbleiben der erstbezeichneten Beweisaufnahme kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt erachten, weil das Erstgericht die Tatsache, die durch die Zeugen C und D dargetan werden sollte, ohnehin als (durch den Inhalt der zitierten Vernehmungsniederschrift) erwiesen angenommen hat (Band römisch zwei, S. 417 und 420).
Der zweite der vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge verfiel deshalb mit Recht der Abweisung, weil es sich bei den überbringern der tatgegenständlichen Zigaretten nach der Verantwortung des Beschwerdeführers um neun oder zehn ihm zumeist nicht einmal namentlich bekannte Personen gehandelt haben soll, die keineswegs alle (im Deliktszeitraum) dem Personal der Botschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik in Wien angehörten (Band I, S. 320). Demzufolge könnte der Personenkreis, der als Bezugsquelle für die insgesamt verhehlten Zigaretten in Betracht kommt, gar nicht vollständig ermittelt und abgegrenzt werden, sodaß sich schon aus diesem Grund die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweisführung ergibt, deren Unterbleiben sohin den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO nicht herzustellen vermag. Mit dem (an sich zutreffenden) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß Personen, die (in Österreich) diplomatische Immunität genießen, gerichtlich als Zeugen vernommen werden können, wenn sie zur Aussage bereit sind (§ 59 ARHV. BGBl. Nr. 219/1980; zuvor Z. 21 StrafRHE. JABl. Nr. 16/1959), ist daher für ihn nichts zu gewinnen.Der zweite der vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge verfiel deshalb mit Recht der Abweisung, weil es sich bei den überbringern der tatgegenständlichen Zigaretten nach der Verantwortung des Beschwerdeführers um neun oder zehn ihm zumeist nicht einmal namentlich bekannte Personen gehandelt haben soll, die keineswegs alle (im Deliktszeitraum) dem Personal der Botschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik in Wien angehörten (Band römisch eins, S. 320). Demzufolge könnte der Personenkreis, der als Bezugsquelle für die insgesamt verhehlten Zigaretten in Betracht kommt, gar nicht vollständig ermittelt und abgegrenzt werden, sodaß sich schon aus diesem Grund die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweisführung ergibt, deren Unterbleiben sohin den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht herzustellen vermag. Mit dem (an sich zutreffenden) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß Personen, die (in Österreich) diplomatische Immunität genießen, gerichtlich als Zeugen vernommen werden können, wenn sie zur Aussage bereit sind (Paragraph 59, ARHV. Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,; zuvor Ziffer 21, StrafRHE. JABl. Nr. 16 aus 1959,), ist daher für ihn nichts zu gewinnen.
In der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil sinngemäß vor, die Annahme, er habe 2,000.000 Stück Zigaretten verhehlt, widersprüchlich begründet zu haben, weil es zwar grundsätzlich spontanen Mengenangaben in früheren Verfahrensstadien vor späteren abschwächenden Schutzbehauptungen von Angeklagten den Vorzug zu geben scheine, trotzdem aber im gegebenen Fall nicht der ursprünglichen Verantwortung des Mitangeklagten Werner B vom 26.Juli 1976 folge, wonach ihm der Beschwerdeführer Zigaretten um insgesamt 170.000 S geliefert habe - was einer Anzahl von (nur) 1.360 Stangen (zu je 200 Stück) entspräche -, sondern dessen keineswegs spontaner, weil 'konstruierter und spekulativer' späterer Aussage vom 6.August 1976.In der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil sinngemäß vor, die Annahme, er habe 2,000.000 Stück Zigaretten verhehlt, widersprüchlich begründet zu haben, weil es zwar grundsätzlich spontanen Mengenangaben in früheren Verfahrensstadien vor späteren abschwächenden Schutzbehauptungen von Angeklagten den Vorzug zu geben scheine, trotzdem aber im gegebenen Fall nicht der ursprünglichen Verantwortung des Mitangeklagten Werner B vom 26.Juli 1976 folge, wonach ihm der Beschwerdeführer Zigaretten um insgesamt 170.000 S geliefert habe - was einer Anzahl von (nur) 1.360 Stangen (zu je 200 Stück) entspräche -, sondern dessen keineswegs spontaner, weil 'konstruierter und spekulativer' späterer Aussage vom 6.August 1976.
Mit diesen Ausführungen unternimmt der Beschwerdeführer jedoch nur - wiewohl das Gegenteil behauptend -
den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO vorgenommene und im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO auch hinreichend begründete Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Denn die Unrichtigkeit der von Werner B bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde am 26.Juli 1976 (Band I, S. 23 und 29) angegebenen Umsatzziffer von (angeblich) 170.000 S, aus der sich bei einem Verkaufspreis von 125 S pro Stange eine verkaufte Menge von (nur) 1.360 Stangen errechnen ließe, bedurfte keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer, der dieses Ergebnis in der Rechtsmittelschrift selbst als 'sicherlich zu niedrig' bezeichnet (Band III, S. 4), vor dem erkennenden Gericht die Abnahme von 4.000 bis 5.000 Stangen zugegeben hat (Band II, S. 333), welche Menge er sodann mit (ungefähr) 4.448 Stangen (seinerseits aus einem Gesamtumsatz von 556.080 S rückrechnend) zu präzisieren versuchte (Band II, S. 338 und Beilage ./B zu ON. 161). Die verschiedenen im Verlauf des Verfahrens gemachten Depositionen der Angeklagten Toshikazu A und Werner B einander gegenüberstellend und gegeneinander abwägend, gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Angaben des Werner B bei seiner Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde vom 6.August 1976 über die Menge und Häufigkeit der getätigten Lieferungen soweit verläßlich seien, um die Gesamtmenge der tatgegenständlichen Zigaretten mit (mindestens) 10.000 Stangen, das sind 2,000.000 Stück, als erwiesen annehmen zu können (Band II, S. 416 bis 420). Zu einer solchen, alle im Verfahren hervorgekommenen bedeutsamen Umstände berücksichtigenden Feststellung der verhehlten Zigarettenmenge - als Grundlage für die Errechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (§§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz 2, StPO vorgenommene und im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auch hinreichend begründete Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Denn die Unrichtigkeit der von Werner B bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde am 26.Juli 1976 (Band römisch eins, S. 23 und 29) angegebenen Umsatzziffer von (angeblich) 170.000 S, aus der sich bei einem Verkaufspreis von 125 S pro Stange eine verkaufte Menge von (nur) 1.360 Stangen errechnen ließe, bedurfte keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer, der dieses Ergebnis in der Rechtsmittelschrift selbst als 'sicherlich zu niedrig' bezeichnet (Band römisch drei, S. 4), vor dem erkennenden Gericht die Abnahme von 4.000 bis 5.000 Stangen zugegeben hat (Band römisch zwei, S. 333), welche Menge er sodann mit (ungefähr) 4.448 Stangen (seinerseits aus einem Gesamtumsatz von 556.080 S rückrechnend) zu präzisieren versuchte (Band römisch zwei, S. 338 und Beilage ./B zu ON. 161). Die verschiedenen im Verlauf des Verfahrens gemachten Depositionen der Angeklagten Toshikazu A und Werner B einander gegenüberstellend und gegeneinander abwägend, gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Angaben des Werner B bei seiner Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde vom 6.August 1976 über die Menge und Häufigkeit der getätigten Lieferungen soweit verläßlich seien, um die Gesamtmenge der tatgegenständlichen Zigaretten mit (mindestens) 10.000 Stangen, das sind 2,000.000 Stück, als erwiesen annehmen zu können (Band römisch zwei, S. 416 bis 420). Zu einer solchen, alle im Verfahren hervorgekommenen bedeutsamen Umstände berücksichtigenden Feststellung der verhehlten Zigarettenmenge - als Grundlage für die Errechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraphen 37, Absatz 2, 46, Absatz 2
lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG.) - war das Erstgericht auch nach den Bestimmungen des § 184 BAO. durchaus berechtigt.Litera b, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG.) - war das Erstgericht auch nach den Bestimmungen des Paragraph 184, BAO. durchaus berechtigt.
Die Mängelrüge muß daher gleichfalls versagen.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10
des § 281 Abs. 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung der Abgabenhehlerei mit Zigaretten, den er für rechtsirrig hält, weil wohl seine auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme aus der wiederkehrenden Tatbegehung gerichtete Absicht festgestellt, nicht aber auch - zur 'äußeren Tatseite' - konstatiert worden sei, daß er beim Weiterverhandeln der Zigaretten tatsächlich einen Gewinn erzielt habe.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung der Abgabenhehlerei mit Zigaretten, den er für rechtsirrig hält, weil wohl seine auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme aus der wiederkehrenden Tatbegehung gerichtete Absicht festgestellt, nicht aber auch - zur 'äußeren Tatseite' - konstatiert worden sei, daß er beim Weiterverhandeln der Zigaretten tatsächlich einen Gewinn erzielt habe.
Dieser Einwand ist rechtlich verfehlt: Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung eines Finanzvergehens erschöpft sich in der im § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (in Anlehnung an § 70 StGB) umschriebenen inneren Tendenz, nämlich der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;Dieser Einwand ist rechtlich verfehlt: Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung eines Finanzvergehens erschöpft sich in der im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (in Anlehnung an Paragraph 70, StGB) umschriebenen inneren Tendenz, nämlich der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
hingegen ist es für die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeit ohne Belang, ob der Täter das angestrebte Ziel tatsächlich erreicht hat (EvBl. 1978/108, 1975/71 u.a.).
Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung selbst angegeben, beim Weiterverkauf der Zigaretten pro Stange 15 S verdient zu haben (Band II, S. 334).Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung selbst angegeben, beim Weiterverkauf der Zigaretten pro Stange 15 S verdient zu haben (Band römisch zwei, S. 334).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu
verwerfen.
Zur Berufung:
Das Erstgericht verhängte über den Berufungswerber folgende Strafen:
gemäß §§ 38 Abs. 1 (37 Abs. 2), 46gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, (37 Absatz 2,), 46
Abs. 2 lit. b FinStrG. eine Geldstrafe von 400.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Monate Freiheitsstrafe, und - unter Bezugnahme auf § 15 FinStrG. - eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sowie gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 850.502,74 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Jahr Freiheitsstrafe.Absatz 2, Litera b, FinStrG. eine Geldstrafe von 400.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Monate Freiheitsstrafe, und - unter Bezugnahme auf Paragraph 15, FinStrG. - eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 850.502,74 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Jahr Freiheitsstrafe.
Die (gemäß § 15 FinStrG.) verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 26 Abs. 2 FinStrG. (§ 43 StGB) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus erfolgten Aussprüche über den Verfall und die Anrechnung der Vorhaft.Die (gemäß Paragraph 15, FinStrG.) verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG. (Paragraph 43, StGB) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus erfolgten Aussprüche über den Verfall und die Anrechnung der Vorhaft.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht auch die im Rahmen der gewerbsmäßigen Tatbegehung bedeutende Menge der umgesetzten Schmuggelware und das Zusammentreffen von zwei nach dem Finanzstrafgesetz strafbaren Handlungen (§ 21 Abs. 1 leg. cit.) als erschwerend, hingegen das - wenn auch eingeschränkte - Geständnis und den bisherigen untadelhaften Wandel als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Geldstrafe, deren bedingte Nachsicht und das Absehen von der Verhängung einer Freiheitsstrafe an.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht auch die im Rahmen der gewerbsmäßigen Tatbegehung bedeutende Menge der umgesetzten Schmuggelware und das Zusammentreffen von zwei nach dem Finanzstrafgesetz strafbaren Handlungen (Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit.) als erschwerend, hingegen das - wenn auch eingeschränkte - Geständnis und den bisherigen untadelhaften Wandel als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Geldstrafe, deren bedingte Nachsicht und das Absehen von der Verhängung einer Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe zutreffend fest und verhängte - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG. in Verbindung mit § 32 StGB) eine angemessene Geld- und Freiheitsstrafe. Der Verhängung letzterer bedurfte es, wie das Erstgericht richtig erkannte (siehe dazu Band II, S. 433/ 434), aus spezial- und generalpräventiven Gründen. Bei Ausmessung der Geldstrafe nahm das Erstgericht auch auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagten A entsprechend Bedacht. Dies erhellt insbesondere durch den beträchtlichen Abstand zwischen zugemessener Strafe und Strafobergrenze. Das vom Berufungswerber vorgebrachte Argument, die ihm vom Erstgericht auferlegte Geldstrafe werde ihn viele Jahre hindurch belasten, welcher Umstand in einer Zeit des Tagessatzsystems, das nur eine maximale Belastung von540 Tagen vorsieht, (auch) im vorliegenden Fall - durch Verhängung einer geringeren Geldstrafe -Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe zutreffend fest und verhängte - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 23, Absatz eins bis 3 FinStrG. in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) eine angemessene Geld- und Freiheitsstrafe. Der Verhängung letzterer bedurfte es, wie das Erstgericht richtig erkannte (siehe dazu Band römisch zwei, S. 433/ 434), aus spezial- und generalpräventiven Gründen. Bei Ausmessung der Geldstrafe nahm das Erstgericht auch auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagten A entsprechend Bedacht. Dies erhellt insbesondere durch den beträchtlichen Abstand zwischen zugemessener Strafe und Strafobergrenze. Das vom Berufungswerber vorgebrachte Argument, die ihm vom Erstgericht auferlegte Geldstrafe werde ihn viele Jahre hindurch belasten, welcher Umstand in einer Zeit des Tagessatzsystems, das nur eine maximale Belastung von540 Tagen vorsieht, (auch) im vorliegenden Fall - durch Verhängung einer geringeren Geldstrafe -
Rechnung zu tragen gewesen wäre, schlägt nicht durch, weil eben das Finanzstrafgesetz das Tagesbußensystem des Strafgesetzbuchs nicht übernommen hat.
Dem Begehren des Berufungswerbers, (auch) die Geldstrafe bedingt nachzusehen, kann nicht entsprochen werden, weil diesfalls den Belangen der Spezialprävention nicht im ausreichenden Maß Rechnung getragen wäre.
Schließlich ist dem Rechtsmittelwerber zu erwidern, daß seiner Verantwortung, er hätte schon vor der Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Delikte beschlossen, von weiteren strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, nicht gefolgt wurde, weshalb es auch an einer solchen Urteilsfeststellung mangelt. Das behauptete Vorhaben des Angeklagten A kann daher bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.