Rechtssatz RS0083495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083495
Entscheidungsdatum
18.03.1982
Rechtssatz
Zollfreiheit für Diplomatengut und Konsulargut ist an die Bestimmung der eingehenden Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die begünstigten Personen geknüpft; die Verwendung darnah zollfrei abgefertigter Waren für einen anderen Zweck verwirklicht § 35 Abs 3 FinStrG (hier als Vortat einer Abgabenhehlerei).Zollfreiheit für Diplomatengut und Konsulargut ist an die Bestimmung der eingehenden Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die begünstigten Personen geknüpft; die Verwendung darnah zollfrei abgefertigter Waren für einen anderen Zweck verwirklicht Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG (hier als Vortat einer Abgabenhehlerei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083495
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0130OS00053_8100000_002