Zu Recht macht der Beschwerdeführer S***** in seiner Mängelrüge (Z 5) der Sache nach eine unzureichende Begründung der für den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs entscheidenden Urteilsannahmen geltend:Zu Recht macht der Beschwerdeführer S***** in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) der Sache nach eine unzureichende Begründung der für den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs entscheidenden Urteilsannahmen geltend:
Die Feststellung, wonach die Realisierung des auf Diebstahl eines "dieselbetriebenen Combi-Fahrzeuges" gerichteten Tatvorhabens der beiden Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Betretung unmittelbar bevorstand, gründete das Erstgericht auf eine Reihe von in den Entscheidungsgründen angeführten Indizien, wie die in ihrem (widerrechtlich benützten) PKW verwahrten Utensilien (Werkzeug, Zündschloß, Stadtplan, Zettel mit der Aufschrift "Fröhlichgasse - Haselweg - Combi - Dies", französische Kennzeichentafeln und eines internationalen Erkennungszeichens F) sowie die Beschaffenheit der Örtlichkeiten (Dunkelheit, Parkplatznähe) bei ihrer Betretung (S 458 ff).
Den eben angeführten Prämissen fehlt jedoch mangels näherer Erläuterung eines Zusammenhanges mit der als erwiesen angenommenen unmittelbar bevorstehenden Tatausführung die Eignung, diese für die strafrechtliche Beurteilung maßgebliche (vgl. ÖJZ-LSK 1976/3, 13 Os 166/79, EvBl 1981/192) Urteilsannahme, die sich in Wahrheit als bloße Mutmaßung darstellt, auch beweismäßig zu tragen. Es fehlt daher an einer zureichenden Begründung für die aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen abgeleitete Annahme eines ausführungsnahen Tatverhaltens der beiden Angeklagten (vgl. S 462, dessen Bejahung noch näher zu prüfen sein wird, siehe RZ 1988/49), weswegen dieser Schuldspruch mit Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Damit erweisen sich aber auch die vom Angeklagten K***** in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) relevierten, sich schon aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Schuldspruch zu Punkt 2./ zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen als berechtigt.Den eben angeführten Prämissen fehlt jedoch mangels näherer Erläuterung eines Zusammenhanges mit der als erwiesen angenommenen unmittelbar bevorstehenden Tatausführung die Eignung, diese für die strafrechtliche Beurteilung maßgebliche vergleiche ÖJZ-LSK 1976/3, 13 Os 166/79, EvBl 1981/192) Urteilsannahme, die sich in Wahrheit als bloße Mutmaßung darstellt, auch beweismäßig zu tragen. Es fehlt daher an einer zureichenden Begründung für die aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen abgeleitete Annahme eines ausführungsnahen Tatverhaltens der beiden Angeklagten vergleiche S 462, dessen Bejahung noch näher zu prüfen sein wird, siehe RZ 1988/49), weswegen dieser Schuldspruch mit Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist. Damit erweisen sich aber auch die vom Angeklagten K***** in seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) relevierten, sich schon aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Schuldspruch zu Punkt 2./ zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen als berechtigt.
Die festgestellten Urteilsmängel zeigen, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Den zum Vorteil der beiden Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war daher schon gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Die festgestellten Urteilsmängel zeigen, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Den zum Vorteil der beiden Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war daher schon gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Die "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten S***** war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.