Mit im zweiten Rechtsgang ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gefassten, öffentlich auch nicht kundgemachten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. März 1996 (ON 244) wurde dem Genannten eine Entschädigung für die in diesem Verfahren zwischen dem 29. November 1992 und dem 3. August 1993 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft nicht zuerkannt. Einer dagegen vom Freigesprochenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 30. August 1996, AZ 21 Bs 118/96 (ON 250), nicht Folge, ohne den Umstand der mangelnden Öffentlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzugreifen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wie auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung (s § 77 Abs 1 erster Fall StPO) sind jedoch unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens (vgl 13 Os 150/98 teilw veröff in ÖJZ-LSK 1999/97; 13 Os 154/98 teils veröff in JUS 2648/98; 13 Os 86/99 = EvBl 1999/217).Mit im zweiten Rechtsgang ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gefassten, öffentlich auch nicht kundgemachten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. März 1996 (ON 244) wurde dem Genannten eine Entschädigung für die in diesem Verfahren zwischen dem 29. November 1992 und dem 3. August 1993 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft nicht zuerkannt. Einer dagegen vom Freigesprochenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 30. August 1996, AZ 21 Bs 118/96 (ON 250), nicht Folge, ohne den Umstand der mangelnden Öffentlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzugreifen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wie auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung (s Paragraph 77, Absatz eins, erster Fall StPO) sind jedoch unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens vergleiche 13 Os 150/98 teilw veröff in ÖJZ-LSK 1999/97; 13 Os 154/98 teils veröff in JUS 2648/98; 13 Os 86/99 = EvBl 1999/217).
Gerade in der letztzitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die grundrechtskonforme Auslegung der Verfahrensbestimmungen des § 6 StEG (vgl Urteil des EGMR vom 24. November 1997, Werner gegen Österreich = ÖJZ-MRK 1998/12, sowie zuleztt vom 21. März 2000, Asan Rushiti gegen Österreich = News letter 2000, S 55 f, NL 00/2/4) die Durchführung öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung verlangt.Gerade in der letztzitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die grundrechtskonforme Auslegung der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 6, StEG vergleiche Urteil des EGMR vom 24. November 1997, Werner gegen Österreich = ÖJZ-MRK 1998/12, sowie zuleztt vom 21. März 2000, Asan Rushiti gegen Österreich = News letter 2000, S 55 f, NL 00/2/4) die Durchführung öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung verlangt.
Dieser gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch den Obersten Gerichtshof steht auch die Tatsache, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1999 (G 259/98, 262/98, 8/99, 24/99, 39/99) angesichts des österreichischen Vorbehaltes zu Art 6 MRK das gesetzliche Kundmachungsverbot des § 6 Abs 4 StEG nicht als verfassungswidrig zu beurteilen ist, nicht entgegen. Besteht nämlich der Zweck öffentlicher Verhandlungen vornehmlich in der dadurch gewährleisteten Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit, würde ein gleichzeitiges Verbot öffentlicher Entscheidungsverkündung dem Sinn des Öffentlichkeitsgebotes widerstreiten, weshalb die Behebung der nachträglich (vgl Vorläuferbestimmungen in den Gesetzen vom 18. August 1918, RGBl Nr 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und vom 2. August 1932, BGBl Nr 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen), und zwar durch Aufnahme des Art 6 MRK in die österreichische Rechtsordnung, entstandenen Planwidrigkeit durch teleologische Reduktion des § 6 Abs 4 StEG um die Worte "nicht kundzumachende" zu bewerkstelligen ist.Dieser gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch den Obersten Gerichtshof steht auch die Tatsache, dass nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1999 (G 259/98, 262/98, 8/99, 24/99, 39/99) angesichts des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 6, MRK das gesetzliche Kundmachungsverbot des Paragraph 6, Absatz 4, StEG nicht als verfassungswidrig zu beurteilen ist, nicht entgegen. Besteht nämlich der Zweck öffentlicher Verhandlungen vornehmlich in der dadurch gewährleisteten Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit, würde ein gleichzeitiges Verbot öffentlicher Entscheidungsverkündung dem Sinn des Öffentlichkeitsgebotes widerstreiten, weshalb die Behebung der nachträglich vergleiche Vorläuferbestimmungen in den Gesetzen vom 18. August 1918, RGBl Nr 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen), und zwar durch Aufnahme des Artikel 6, MRK in die österreichische Rechtsordnung, entstandenen Planwidrigkeit durch teleologische Reduktion des Paragraph 6, Absatz 4, StEG um die Worte "nicht kundzumachende" zu bewerkstelligen ist.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.