Der Einzelrichter unterstellte dabei die Tat - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - zu Unrecht der Qualifikation nach dem § 129 Z 1 StGB, die dem Dieb nur dann zur Last fällt, wenn er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Von einem (hier allein einer Erörterung bedürftigen) Lagerplatz, also einem Areal, das der Aufbewahrung von Waren dient (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 9 ff zu § 129), kann bei einem umzäunten Wildgehege nicht die Rede sein. Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem § 1 StGB unzulässige Interpretation des § 129 Z 1 StGB.Der Einzelrichter unterstellte dabei die Tat - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - zu Unrecht der Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, die dem Dieb nur dann zur Last fällt, wenn er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Von einem (hier allein einer Erörterung bedürftigen) Lagerplatz, also einem Areal, das der Aufbewahrung von Waren dient (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 9 ff zu Paragraph 129,), kann bei einem umzäunten Wildgehege nicht die Rede sein. Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem Paragraph eins, StGB unzulässige Interpretation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
Zur Beseitigung des Nachteiles, der dem Verurteilten durch die rechtsirrige Anwendung einer zusätzlichen, mit einer höheren Strafdrohung verbundenen Qualifikation erwachsen ist, war der Schuldspruch gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO entsprechend zu korrigieren. Der Ausspruch des Erstgerichtes, wonach der Diebstahl durch Einsteigen in ein Wildgehege begangen wurde, enthält allerdings keine (ausdrückliche) Gleichsetzung dieses Geheges mit einem Lagerplatz und konnte daher als an sich rechtlich unbedenkliche Erwähnung eines konkreten Begleitumstandes der Tat im Urteilsspruch aufrechtbleiben.Zur Beseitigung des Nachteiles, der dem Verurteilten durch die rechtsirrige Anwendung einer zusätzlichen, mit einer höheren Strafdrohung verbundenen Qualifikation erwachsen ist, war der Schuldspruch gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO entsprechend zu korrigieren. Der Ausspruch des Erstgerichtes, wonach der Diebstahl durch Einsteigen in ein Wildgehege begangen wurde, enthält allerdings keine (ausdrückliche) Gleichsetzung dieses Geheges mit einem Lagerplatz und konnte daher als an sich rechtlich unbedenkliche Erwähnung eines konkreten Begleitumstandes der Tat im Urteilsspruch aufrechtbleiben.
Bei der Strafneubemessung war die Tatbegehung unter Beteiligung mehrerer erschwerend, mildernd das Geständnis, die nach der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft nunmehr anzunehmende Unbescholtenheit des Angeklagten und daß er sich seit der bereits lange Zeit zurückliegenden Tat wohlverhalten hat.
Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) angemessen. Deren bedingte Nachsicht und die Aufrechterhaltung des Beginnes der Probezeit mit dem ursprünglichen Anfangszeitpunkt folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot.Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) angemessen. Deren bedingte Nachsicht und die Aufrechterhaltung des Beginnes der Probezeit mit dem ursprünglichen Anfangszeitpunkt folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot.