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Rechtssatz RS0093864

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093864

Geschäftszahl

13Os54/93; 11Os25/98

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

Ein Lagerplatz ist ein Areal, das der Aufbewahrung von Waren dient.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 54/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 54/93
  • 11 Os 25/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 25/98
    Vgl aber; Beisatz: Ein Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093864

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0130OS00054_9300000_002