Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrügen (Z 4) wenden sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ladung und ergänzende Vernehmung des Zeugen Zoran G***** zum Beweis dafür, dass ihm der Angeklagte für Arbeitsleistungen bei der Firma O***** 150.000 S unmittelbar oder wenige Tage vor seinem Unfall am 11. Juni 1997, ausbezahlt hätte, wozu auch die Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen angeboten wurde. Dies wäre auch dazu geeignet gewesen, die "eine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehende weitere Tatsache zu beweisen, dass die Zahlung nicht als Mittel zur Abgabenhinterziehung, sondern für tatsächliche Leistungen der Firma O***** als Subunternehmer erfolgt sei". Zu Recht unterblieb die Beweisaufnahme, da das Erstgericht die zu beweisende Zahlung ohnedies zugestanden hat (worauf auch die Beschwerde hinweist) und der Beweisantrag im Hinblick auf die Sachlage einer weiteren Ausführung bedurft hätte, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass hinsichtlich des Zweckes der Zahlung der Zeuge Zoran G***** seine bisherige, den Angeklagten belastende Aussage ändern sollte.Die Verfahrensrügen (Ziffer 4,) wenden sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ladung und ergänzende Vernehmung des Zeugen Zoran G***** zum Beweis dafür, dass ihm der Angeklagte für Arbeitsleistungen bei der Firma O***** 150.000 S unmittelbar oder wenige Tage vor seinem Unfall am 11. Juni 1997, ausbezahlt hätte, wozu auch die Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen angeboten wurde. Dies wäre auch dazu geeignet gewesen, die "eine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehende weitere Tatsache zu beweisen, dass die Zahlung nicht als Mittel zur Abgabenhinterziehung, sondern für tatsächliche Leistungen der Firma O***** als Subunternehmer erfolgt sei". Zu Recht unterblieb die Beweisaufnahme, da das Erstgericht die zu beweisende Zahlung ohnedies zugestanden hat (worauf auch die Beschwerde hinweist) und der Beweisantrag im Hinblick auf die Sachlage einer weiteren Ausführung bedurft hätte, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass hinsichtlich des Zweckes der Zahlung der Zeuge Zoran G***** seine bisherige, den Angeklagten belastende Aussage ändern sollte.
Weiters rügt die Beschwerde die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Gottfried K*****, der zum Beweise dafür geführt worden war, dass der Zeuge Gerhard S***** "auch als Chef der O***** GmbH sich geriert hatte und auch auf Baustellen tätig war".
Der Beschwerdevorwurf geht ins Lehre, weil erstere zu beweisende Tatsache ebenfalls zugestanden wurde und die Erweiterung des Beweisthemas der Tätigkeit des Zeugen als "Subunternehmer über die Firma C*****" des Angeklagten neu und damit prozessual verspätet ist. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der inneren Tatseite, insbesondere der Wissentlichkeit, weil sich das Erstgericht damit begnügt habe, auf die Vorgangsweise des Angeklagten hinzuweisen, welche nur den Schluss auf diese Vorsatzform zulasse und wonach von Wissentlichkeit auszugehen sei.Der Beschwerdevorwurf geht ins Lehre, weil erstere zu beweisende Tatsache ebenfalls zugestanden wurde und die Erweiterung des Beweisthemas der Tätigkeit des Zeugen als "Subunternehmer über die Firma C*****" des Angeklagten neu und damit prozessual verspätet ist. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung der inneren Tatseite, insbesondere der Wissentlichkeit, weil sich das Erstgericht damit begnügt habe, auf die Vorgangsweise des Angeklagten hinzuweisen, welche nur den Schluss auf diese Vorsatzform zulasse und wonach von Wissentlichkeit auszugehen sei.
Die Begründung ist jedoch keineswegs mangelhaft geblieben, weil sie nicht unlogisch und auch nicht grundlegenden Erfahrenswerten widerspricht. Dass der festgestellte Sachverhalt allenfalls eine andere Deutung zugelassen hätte, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteilige entschieden haben, ist als Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.Die Begründung ist jedoch keineswegs mangelhaft geblieben, weil sie nicht unlogisch und auch nicht grundlegenden Erfahrenswerten widerspricht. Dass der festgestellte Sachverhalt allenfalls eine andere Deutung zugelassen hätte, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteilige entschieden haben, ist als Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (was die Beschwerde unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst aufzeigt) die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (was die Beschwerde unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst aufzeigt) die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 9 mitte, 11 unten, 12) in Zweifel zieht und "weitere relevante Feststellungen über die innere Tatseite" vermisst, ohne jedoch darzulegen, welchen Inhaltes diese sein sollen.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 9 mitte, 11 unten, 12) in Zweifel zieht und "weitere relevante Feststellungen über die innere Tatseite" vermisst, ohne jedoch darzulegen, welchen Inhaltes diese sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich für die Erledigung der Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich für die Erledigung der Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.