Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 47) freigesprochen, er habe im Jahr 2021 in H* die ihm vom Sparkassenrat für die S* eingeräumte Befugnis, als „Marktvorstand“ Kredite zu vergeben und damit über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er insbesondere die Vorschriften des § 5 Abs 1 Z 12 BWG iVm §§ 28, 28a Abs 2c, 28b Abs 1 und 39 BWG und § 6 FM-GwG sowie die innerbetrieblichen Dienstanweisungen („Pouvoir-Richtlinien“) vom 1. März 2021 und 1. Oktober 2021 nicht oder nicht umfassend einhielt, und dadurch die S* in einem jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 47) freigesprochen, er habe im Jahr 2021 in H* die ihm vom Sparkassenrat für die S* eingeräumte Befugnis, als „Marktvorstand“ Kredite zu vergeben und damit über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er insbesondere die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG in Verbindung mit Paragraphen 28, 28 a, Absatz 2 c, 28 b, Absatz eins und 39 BWG und Paragraph 6, FM-GwG sowie die innerbetrieblichen Dienstanweisungen („Pouvoir-Richtlinien“) vom 1. März 2021 und 1. Oktober 2021 nicht oder nicht umfassend einhielt, und dadurch die S* in einem jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er
I) am 20. August 2021 mit der P* GmbH einen Kreditvertrag über 1.730.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.072.330,76 Euro wertberichtigt werden musste,römisch eins) am 20. August 2021 mit der P* GmbH einen Kreditvertrag über 1.730.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.072.330,76 Euro wertberichtigt werden musste,
II) am 25. November 2021 mit der M* GmbH einen Kreditvertrag über 125.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 128.838,63 Euro wertberichtigt werden musste,römisch zwei) am 25. November 2021 mit der M* GmbH einen Kreditvertrag über 125.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 128.838,63 Euro wertberichtigt werden musste,
III) am 29. Oktober 2021 mit * Sa* einen Kreditvertrag über 935.500 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 497.719,13 Euro wertberichtigt werden musste,römisch drei) am 29. Oktober 2021 mit * Sa* einen Kreditvertrag über 935.500 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 497.719,13 Euro wertberichtigt werden musste,
IV) am 3. Mai 2021 mit der T* GmbH einen bis 30. April 2023 endfälligen Kreditvertrag über 1.750.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.256.909,26 Euro wertberichtigt werden musste, undrömisch vier) am 3. Mai 2021 mit der T* GmbH einen bis 30. April 2023 endfälligen Kreditvertrag über 1.750.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 1.256.909,26 Euro wertberichtigt werden musste, und
V) am 26. Juli 2021 mit der ST* GmbH & Co KG einen bis 30. April 2024 endfälligen Kreditvertrag über 1.700.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 955.789,16 Euro wertberichtigt werden musste.römisch fünf) am 26. Juli 2021 mit der ST* GmbH & Co KG einen bis 30. April 2024 endfälligen Kreditvertrag über 1.700.000 Euro abschloss, der zum Dezember 2022 mit 955.789,16 Euro wertberichtigt werden musste.
[2] Nach den Feststellungen des Erstgerichts war * T* vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. November 2021 als „Marktvorstand“ der S* für den Vertrieb und das Kundengeschäft zuständig. Das jeweilige zweite Vorstandsmitglied hatte als „Marktfolgevorstand“ die allgemeinen Risiken und die Kreditrisiken zu prüfen und zu verantworten. Die vom Anklagevorwurf umfassten Kreditverträge wurden im Jahr 2021 von der S* abgeschlossen und unter Einhaltung des Pouvoirs von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen unterschrieben. Der vom Anklagevorwurf II umfasste Kreditvertrag wurde nicht vom Angeklagten unterschrieben. In der Folge wurden die Kreditverträge vom späteren Vorstand fällig gestellt, es haften etwa 3.000.000 Euro aus (US 2 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichts war * T* vom 1. Jänner 2007 bis zum 30. November 2021 als „Marktvorstand“ der S* für den Vertrieb und das Kundengeschäft zuständig. Das jeweilige zweite Vorstandsmitglied hatte als „Marktfolgevorstand“ die allgemeinen Risiken und die Kreditrisiken zu prüfen und zu verantworten. Die vom Anklagevorwurf umfassten Kreditverträge wurden im Jahr 2021 von der S* abgeschlossen und unter Einhaltung des Pouvoirs von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen unterschrieben. Der vom Anklagevorwurf römisch zwei umfasste Kreditvertrag wurde nicht vom Angeklagten unterschrieben. In der Folge wurden die Kreditverträge vom späteren Vorstand fällig gestellt, es haften etwa 3.000.000 Euro aus (US 2 f).
[3] Negativfeststellungen traf das Erstgericht zur subjektiven Tatseite, konkret dazu, dass der Angeklagte bei der Vergabe der Kredite seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchte, sowie dazu, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die S* durch die Gewährung der Kredite am Vermögen zu schädigen (US 3).