Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 30. Juni 1997, GZ 25 Vr 261/97-11, wurde Harald Manfred L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, vierter, Abs 2 erster Fall SGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Verfahren zum AZ 25 E Vr 763/97 des Landesgerichtes Wels wurde Harald Manfred L***** mit Urteil vom 15. Juli 1998 des (richtig: der) teils versuchten, teils vollendeten Vergehen(s) nach §§ 27 Abs 1, erster, zweiter, sechster Fall sowie Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen fünfmonaten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 115). Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die vom 5. bis 22. August 1997 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO (ua) vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 25 Vr 261/97 des Landesgerichtes Wels gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. April 1999, GZ 15 U 204/99y-12, wurde Harald Manfred L***** wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, sechster Fall SMG zu einer vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 28. Juni 1999 verbüßte (ON 19). Vom Widerruf der oben angeführten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit bezüglich des Verfahrens zum AZ 25 E Vr 763/97 des Landesgerichtes Wels auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 30. Juni 1997, GZ 25 römisch fünf r 261/97-11, wurde Harald Manfred L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, vierter, Absatz 2, erster Fall SGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Verfahren zum AZ 25 E römisch fünf r 763/97 des Landesgerichtes Wels wurde Harald Manfred L***** mit Urteil vom 15. Juli 1998 des (richtig: der) teils versuchten, teils vollendeten Vergehen(s) nach Paragraphen 27, Absatz eins,, erster, zweiter, sechster Fall sowie Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen fünfmonaten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 115). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die vom 5. bis 22. August 1997 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO (ua) vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 25 römisch fünf r 261/97 des Landesgerichtes Wels gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. April 1999, GZ 15 U 204/99y-12, wurde Harald Manfred L***** wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, sechster Fall SMG zu einer vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 28. Juni 1999 verbüßte (ON 19). Vom Widerruf der oben angeführten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit bezüglich des Verfahrens zum AZ 25 E römisch fünf r 763/97 des Landesgerichtes Wels auf fünf Jahre verlängert.
Schließlich wurde der Genannte mit Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Wels vom 9. März 2000, GZ 16 U 87/00d-5, des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 27 Abs 1 SMG unter Anwendung des § 39 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 1/2 Monaten verurteilt.Schließlich wurde der Genannte mit Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) des Bezirksgerichtes Wels vom 9. März 2000, GZ 16 U 87/00d-5, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 39, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 1/2 Monaten verurteilt.