Rechtssatz RS0115052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115052
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nicht rückfallsbegründend, stellt doch § 39 StGB auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist.Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nicht rückfallsbegründend, stellt doch Paragraph 39, StGB auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 56/01
Entscheidungstext OGH 09.05.2001 13 Os 56/01
- 11 Os 83/02
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 11 Os 83/02
Auch
- 15 Os 85/18s
Entscheidungstext OGH 25.07.2018 15 Os 85/18s
Auch
- 15 Os 60/22w
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 15 Os 60/22w
Vgl
- 13 Os 80/24z
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 13 Os 80/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115052
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20010509_OGH0002_0130OS00056_0100000_001