Die gegen diesen Beschluß von Dr. Rudolf H***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit sie auf andere Straf-, Insolvenz- und sonstige zivilrechtliche Verfahren Bezug nimmt, dabei das Vorbringen der früheren Grundrechtsbeschwerde wiederholt und schließlich darauf hinweist, daß seit dem Konkurs hohe Beträge an die Gläubiger bezahlt worden seien und sich deren Fundus zu keinem Zeitpunkt verringert hätte, wurden diese Einwände bereits mit der Entscheidung zu 13 Os 160/98 erledigt. Im übrigen gehen sie in Anbetracht des konkreten Vorwurfes (Verheimlichung von Einkünften) ins Leere, wie auch das Oberlandesgericht Linz richtig erkannt hat.
Die den dringenden Tatverdacht zu den einzelnen Tatvorwürfen (Heinrich L*****, Ar***** und Ag*****) bestreitenden Beschwerdeausführungen vermissen einen "nachvollziehbaren Beweis" für die angelasteten Straftaten und meinen, das Oberlandesgericht habe die vorliegenden Beweise nicht richtig gewürdigt.
Sie übersehen dabei, daß die endgültige Lösung der Beweisfrage nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde allerdings weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO), sondern versucht nur (was sie durch ihre Diktion: "Würdigung der Beweise" selbst enthüllt) den Verfahrensergebnissen eigene, genehmere Deutungen zu unterlegen, ohne damit den vom Oberlandesgericht auf konkrete Aussagen und Unterlagen gegründeten dringenden Tatverdacht erschüttern zu können. Ein "voller Beweis" (der Täterschaft) wie ihn der Beschwerdeführer ersichtlich fordert, ist nicht Voraussetzung der Untersuchungshaft, wie allein schon die anderslautende sprachliche Formulierung (§ 180 Abs 1 StPO) zeigt. Weitere in diesem Zusammenhang gegen angebliche Unterlassungen im Rahmen der Voruntersuchung (Art 5 MRK) sowie Verletzung des billigen Gehörs (Art 6 MRK) gerichtete Behauptungen sind mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, teils auch infolge ihrer Polemik, einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Sie übersehen dabei, daß die endgültige Lösung der Beweisfrage nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde allerdings weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO), sondern versucht nur (was sie durch ihre Diktion: "Würdigung der Beweise" selbst enthüllt) den Verfahrensergebnissen eigene, genehmere Deutungen zu unterlegen, ohne damit den vom Oberlandesgericht auf konkrete Aussagen und Unterlagen gegründeten dringenden Tatverdacht erschüttern zu können. Ein "voller Beweis" (der Täterschaft) wie ihn der Beschwerdeführer ersichtlich fordert, ist nicht Voraussetzung der Untersuchungshaft, wie allein schon die anderslautende sprachliche Formulierung (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) zeigt. Weitere in diesem Zusammenhang gegen angebliche Unterlassungen im Rahmen der Voruntersuchung (Artikel 5, MRK) sowie Verletzung des billigen Gehörs (Artikel 6, MRK) gerichtete Behauptungen sind mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, teils auch infolge ihrer Polemik, einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Aus den mängelfrei erhobenen Prämissen hat vielmehr das Oberlandesgericht rechtsrichtig und unbedenklich auf das Vorliegen des bezeichneten Haftgrundes geschlossen und zutreffend die Untersuchungshaft als nicht unangemessen erachtet; in letzterem Sinne ist auch der Hinweis auf die Einholung des Gutachtens und den alsbaldigen Abschluß der Voruntersuchung zu verstehen; die Gutachtensvorlage in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.Aus den mängelfrei erhobenen Prämissen hat vielmehr das Oberlandesgericht rechtsrichtig und unbedenklich auf das Vorliegen des bezeichneten Haftgrundes geschlossen und zutreffend die Untersuchungshaft als nicht unangemessen erachtet; in letzterem Sinne ist auch der Hinweis auf die Einholung des Gutachtens und den alsbaldigen Abschluß der Voruntersuchung zu verstehen; die Gutachtensvorlage in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Schließlich ist die behauptete Unmenschlichkeit (Art 3 MRK) der Haft ebensowenig nachvollziehbar wie die Unterstellung, die Oberstaatsanwaltschaft Linz habe nach Einsichtnahme in seine Haftbeschwerde dadurch, daß sie keine Stellungnahme dazu abgab, seiner Haftbeschwerde zugestimmt.Schließlich ist die behauptete Unmenschlichkeit (Artikel 3, MRK) der Haft ebensowenig nachvollziehbar wie die Unterstellung, die Oberstaatsanwaltschaft Linz habe nach Einsichtnahme in seine Haftbeschwerde dadurch, daß sie keine Stellungnahme dazu abgab, seiner Haftbeschwerde zugestimmt.
Der Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.Der Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.