Der vom Bezirksgericht Saalfelden mit dem vorbezeichneten Urteil gefällte Schuldspruch des Rolf Georg A wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs. 1 (Z. 1) StGB steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:Der vom Bezirksgericht Saalfelden mit dem vorbezeichneten Urteil gefällte Schuldspruch des Rolf Georg A wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach Paragraph 151, Absatz eins, (Ziffer eins,) StGB steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Die dem Angeklagten vom Erstgericht angelastete, als 'offensichtliches Beiseiteschaffen' (der versicherten Schi) bezeichnete Tathandlung ist in rechtlicher Beziehung nicht als 'Beiseiteschaffen' im Sinn des § 151 Abs. 1 Z. 1 StGB aufzufassen. Eine solche Beurteilung setzt nämlich ein Verbringen der versicherten Sache, etwa durch Wegschaffen, Wegwerfen oder Verstecken derselben voraus, wodurch das Tatobjekt wenigstens in einer Phase eines möglicherweise weitläufigeren Täuschungsmanövers dem Zugriff Dritter entzogen und der Anschein erweckt wird, das versicherte Gut sei abhanden gekommen. Eine mängelfreie Urteilsgrundlage in einer dieser tatsächlichen Richtungen ist nicht gegeben. Sie könnte - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - auch in einem allfälligen zweiten Rechtsgang nicht geschaffen werden. Das sich allein in der wahrheitswidrigen Behauptung des Diebstahls der versicherten Sache erschöpfende Vortäuschen des Versicherungsfalls (nur dieses konnte vom Bezirksgericht Saalfelden einwandfrei, nämlich entsprechend den Vorschriften des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO, konstatiert werden) stellt noch kein Beiseiteschaffen in der Bedeutung des § 151 Abs. 1 Z. 1 StGB dar (Leukauf-Steininger2, RN. 9 und 11 zu § 151 StGB; Kienapfel BT. II, § 151 RN. 14 und 16). Die weiteren, im § 151 Abs. 1 Z. 1 StGB angeführten Begehungsformen scheiden von vornherein aus.Die dem Angeklagten vom Erstgericht angelastete, als 'offensichtliches Beiseiteschaffen' (der versicherten Schi) bezeichnete Tathandlung ist in rechtlicher Beziehung nicht als 'Beiseiteschaffen' im Sinn des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aufzufassen. Eine solche Beurteilung setzt nämlich ein Verbringen der versicherten Sache, etwa durch Wegschaffen, Wegwerfen oder Verstecken derselben voraus, wodurch das Tatobjekt wenigstens in einer Phase eines möglicherweise weitläufigeren Täuschungsmanövers dem Zugriff Dritter entzogen und der Anschein erweckt wird, das versicherte Gut sei abhanden gekommen. Eine mängelfreie Urteilsgrundlage in einer dieser tatsächlichen Richtungen ist nicht gegeben. Sie könnte - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - auch in einem allfälligen zweiten Rechtsgang nicht geschaffen werden. Das sich allein in der wahrheitswidrigen Behauptung des Diebstahls der versicherten Sache erschöpfende Vortäuschen des Versicherungsfalls (nur dieses konnte vom Bezirksgericht Saalfelden einwandfrei, nämlich entsprechend den Vorschriften des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, konstatiert werden) stellt noch kein Beiseiteschaffen in der Bedeutung des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dar (Leukauf-Steininger2, RN. 9 und 11 zu Paragraph 151, StGB; Kienapfel BT. römisch zwei, Paragraph 151, RN. 14 und 16). Die weiteren, im Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angeführten Begehungsformen scheiden von vornherein aus.
Der Schuldspruch des Rolf Georg A wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs. 1 Z. 1 StGB ist daher gemäß § 468 Abs. 1 Z. 4 (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a) StPO nichtig. Der von der Generalprokuratur nach § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.Der Schuldspruch des Rolf Georg A wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist daher gemäß Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) StPO nichtig. Der von der Generalprokuratur nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO wie eingangs zu erkennen.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Geldstrafe war erschwerend nichts, mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel des Täters. Die im Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze trägt den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird der Schuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht. Der Tagessatz war im Hinblick auf die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz mit 340 S zu bestimmen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz.Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Geldstrafe war erschwerend nichts, mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel des Täters. Die im Spruch ersichtliche Anzahl der Tagessätze trägt den im Paragraph 32, StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird der Schuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht. Der Tagessatz war im Hinblick auf die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz mit 340 S zu bestimmen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz.