Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0094804×

Rechtssatz RS0094804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094804

Geschäftszahl

13Os57/82

Entscheidungsdatum

29.04.1982

Rechtssatz

"Beiseiteschaffen" setzt ein Verbringen der versicherten Sache, etwa durch Wegschaffen, Wegwerfen oder Verstecken derselben voraus, wodurch das Tatobjekt wenigstens in einer Phase eines möglicherweise weitläufigeren Täuschungsmanövers dem Zugriff Dritter entzogen und der Anschein erweckt wird, das versicherte Gut sei abhanden gekommen. Das sich allein in einer wahrheitswidrigen Behauptung des Diebstahls der versicherten Sache erschöpfende Vortäuschen des Versicherungsfalls stellt noch kein Beiseiteschaffen in der Bedeutung des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 57/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 57/82
    Veröff: SSt 53/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094804

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00057_8200000_001