Den weitgehend wortgleich abgefaßten Grundrechtsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.
Durch den Hinweis auf Behauptungen des Radislav E*****, das Fahrzeug nach gutgläubigem Erwerb dem über den vorangegangenen Diebstahl ebensowenig informierten Maurizio B***** für eine Fahrt "nach Österreich" mit der Bitte überlassen zu haben, Radoslav P***** mitzunehmen (der sodann allein nach Bosnien habe weiterreisen wollen), ist die Annahme dringenden Tatverdachtes nicht zu entkräften.
Das Oberlandesgericht hat diesen überzeugend mit der vielfach (in sich und untereinander) widersprüchlichen, nicht zuletzt mit den Angaben des Radislav E***** nicht übereinstimmenden Verantwortung der Beschuldigten darüber, wie sie zu dem Fahrzeug gekommen sind, wohin die Reise gehen sollte und welchen Zweck sie hatte, begründet.
Fluchtgefahr aber konnte aus dem gänzlichen Fehlen sozialer Bindungen im Inland und den intensive Beziehungen nach Weißrußland dokumentierenden Paßeintragungen der über Wohnadressen in Italien verfügenden Beschuldigten zwanglos abgeleitet werden.
Der Beschwerdeauffassung zuwider bedeutet die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der in § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint hätte werden müssen, nur weil auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin (im vorliegenden Fall sogar eine sich verstärkende) Behinderung der Wahrheitsfindung angenommen wurde. Überlegungen - wie sie jetzt von den Untersuchungshäftlingen angestellt werden - was geschehen wäre, wenn keine Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben worden wäre, sind schon mangels Realitätsbezug nicht zu beantworten.Der Beschwerdeauffassung zuwider bedeutet die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der in Paragraph 194, Absatz eins, StPO genannten Frist verneint hätte werden müssen, nur weil auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin (im vorliegenden Fall sogar eine sich verstärkende) Behinderung der Wahrheitsfindung angenommen wurde. Überlegungen - wie sie jetzt von den Untersuchungshäftlingen angestellt werden - was geschehen wäre, wenn keine Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben worden wäre, sind schon mangels Realitätsbezug nicht zu beantworten.
Der Hinweis auf das nach dem bekämpften Beschluß gelegene Fristende übersieht, daß sich das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10).Der Hinweis auf das nach dem bekämpften Beschluß gelegene Fristende übersieht, daß sich das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10).
Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), muß die Kritik an der (von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichenden) Annahme einer Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO, welche an sich zutreffend auf den weit unter 500.000 S liegenden Wert des Fahrzeuges verweist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 14 und ÖJZ-LSK 1998/8), ins Leere gehen.Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), muß die Kritik an der (von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichenden) Annahme einer Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO, welche an sich zutreffend auf den weit unter 500.000 S liegenden Wert des Fahrzeuges verweist vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 14 und ÖJZ-LSK 1998/8), ins Leere gehen.
Indem die Beschwerden mit der (auf Spekulationen über den Verfahrensfortgang gestützten) Behauptung unverhältnismäßiger Dauer der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) erneut nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, vielmehr auf einen danach gelegenen Zeitraum abstellen, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz.Indem die Beschwerden mit der (auf Spekulationen über den Verfahrensfortgang gestützten) Behauptung unverhältnismäßiger Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erneut nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, vielmehr auf einen danach gelegenen Zeitraum abstellen, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz.